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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1130

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1130, Rn. X



BGH 1 StR 238/20 - Beschluss vom 22. Juli 2020 (LG Heilbronn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die im Verfahrensgang bei der Staatsanwaltschaft eingetretenen Verzögerungen wurden durch eine beschleunigte Behandlung der Sache beim Generalbundesanwalt und dem Bundesgerichtshof jedenfalls insoweit ausgeglichen, dass von einem ausgleichungspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht auszugehen ist.