HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1193
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 1193, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten B. in Höhe von 40 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte B. hat lediglich hinsichtlich des erbeuteten Bargelds von 40 € in der Geldbörse des Geschädigten K. (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, nicht jedoch hinsichtlich des Kopfhörers des Geschädigten W., dessen Wert das Landgericht mit 20 € beziffert hat (UA S. 53). Demzufolge ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten B. lediglich in Höhe von 40 € als Gesamtschuldner anzuordnen.