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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 255

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 255, Rn. X



BGH 1 StR 544/18 - Beschluss vom 19. Dezember 2018

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Rüge nach § 356a StPO.

2

Die Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

3

Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Senat einstimmig entschieden hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 9).