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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 368

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 368, Rn. X



BGH 1 StR 291/18 - Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens ein Monat als vollstreckt gilt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die vom Landgericht in der Strafzumessung festgestellte „gerichtsbedingte Verfahrensverzögerung von über zwei Jahren“ nötigt zu einer Kompensation; diese Entscheidung trifft der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.