HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1096
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1096, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht vor. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist die verhängte Einzelstrafe gleichwohl angemessen, § 354 Abs. 1a StPO.