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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 524

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 524, Rn. X



BGH 1 StR 10/18 - Beschluss vom 25. April 2018 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs.1 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.