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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 408

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 408, Rn. X



BGH 1 StR 58/16 - Beschluss vom 5. April 2016 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 2. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird für den Fall 1 die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat es die Strafkammer versäumt, im Fall 1 der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80; Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).