HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 82, Rn. X
Der Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 2 heißen muss:
„ … die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB …“ anstatt „ … die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB …“.