HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 139
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 139, Rn. X
In der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung wird der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 heißen muss:
„Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“ anstatt „Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“.