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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 456

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 456, Rn. X



BGH 1 StR 112/12 - Beschluss vom 25. April 2012 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Rüge, die Anklageschrift sei nicht übersetzt worden, scheitert schon am notwendigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).