Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 868, Rn. X



BGH 1 StR 320/11 - Beschluss vom 26. Juli 2011 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.