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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 865

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 865, Rn. X



BGH 1 StR 292/11 - Beschluss vom 14. Juli 2011 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.