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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 856, Rn. X



BGH 1 StR 240/11 - Beschluss vom 29. Juni 2011 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sachund Rechtslage entspricht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.