HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 585
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 585, Rn. X
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.