HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 406
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 406, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.