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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 406

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 406, Rn. X



BGH 1 StR 66/10 - Beschluss vom 25. März 2010 (LG Rottweil)

Unzulässige Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.