HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 316
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 316, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.