HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 521
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 521, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer wegen des Zeitablaufs eine mathematisierte Kompensation vorgenommen hat, ohne dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.