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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 168

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 168, Rn. X



BGH 1 StR 158/08 - Beschluss vom 19. Dezember 2012

Pauschvergütung.

§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG

Entscheidungstenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.

Gründe

1

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).

2

Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.

3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.