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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1101

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 1101, Rn. X



BGH 1 StR 416/07 - Beschluss vom 20. September 2007 (LG Hechingen)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung.

§ 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 zu den vom Angeklagten persönlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes ausgeführt:

2

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (IX 2199). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."

3

Dem tritt der Senat bei.