HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 609
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 609, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-RR 2007, 86, 87). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.