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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 389, Rn. X



BGH 1 StR 71/06 - Beschluss vom 22. März 2006 (LG Stuttgart)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2006 ausgeführt:

2

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

3

Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO."

4

Dem tritt der Senat bei.