Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 613

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 613, Rn. X



BGH 1 StR 555/06 - Beschluss vom 23. Mai 2007

Erinnerung gegen den Gebührenansatz; Besetzung des Senats bei der Entscheidung über die Pauschvergütung.

§ 66 Abs. 1 GKG; § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG; § 3 Abs. 2 GKG; § 139 Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.

2

Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).