HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 732
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 732, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:
"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...
Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."
Dem tritt der Senat bei.