Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 731

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 731, Rn. X



BGH 1 StR 304/06 - Beschluss vom 25. Juli 2006 (LG Mannheim)

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug.

2

Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO hätte das Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits unzulässig, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.