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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 950

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 950, Rn. X



BGH 1 StR 270/06 - Beschluss vom 11. Oktober 2006

Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz.

§ 66 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss 1 vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.