HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 945
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 945, Rn. X
Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.
Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Änderung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.