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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 191

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 191, Rn. X



BGH 1 StR 552/05 - Beschluss vom 24. Januar 2006 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

2

Ergänzend bemerkt der Senat: Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.