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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 906

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 906, Rn. X



BGH 1 StR 396/05 - Beschluss vom 13. Oktober 2005 (LG Ellwangen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tagessätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unangemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht.

3

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sonstigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise unschädlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.