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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 844

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 844, Rn. X



BGH 1 StR 375/05 - Beschluss vom 19. September 2005 (LG Landshut)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

2

"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R., nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt, sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung qualifiziert belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor."

3

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.