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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 830

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 830, Rn. X



BGH 1 StR 360/04 - Beschluss vom 14. September 2004 (LG Nürnberg)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 u.a. ausgeführt:

2

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."

3

Dem stimmt der Senat zu.