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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 1 StR 198/01, Beschluss v. 06.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 1 StR 198/01 - Beschluss vom 6. September 2001

Berichtigungsantrag

§ 268 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage".