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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 1 StR 65/00, Beschluss v. 14.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 1 StR 65/00 - Beschluß v. 14. März 2000

Bestellung eines Beistandes; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

§ 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.

2

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. beigeordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

3

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).