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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 1 StR 200/00, Beschluss v. 23.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 1 StR 200/00 - Beschluß v. 23. Mai 2000 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein- und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.).

2

Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.

3

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.