hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 731

Bearbeiter: Christoph Burchard

Zitiervorschlag: EuGH, C-241/15, Urteil v. 01.06.2016, HRRS 2016 Nr. 731


EuGH C-241/15 (Zweite Kammer) - Urteil vom 1. Juni 2016 (Niculaie Aurel Bob-Dogi)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: RB 2002/584/JI Europäischer Haftbefehl (Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines ‚Haftbefehls‘ in den Europäischen Haftbefehl; Fehlen eines vorhergehenden nationalen Haftbefehls, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist; gegenseitige Anerkennung; zweistufiger Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte: Rechtsschutz).

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 4a RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 51 GRC

Leitsätze

1. Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Haftbefehl“ dahin zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist. (EuGH)

2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl, der auf dem Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt ist, jedoch keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält, nicht vollstrecken darf, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung vorgelegten Informationen sowie aller anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, das [sic!] der Europäische Haftbefehl nicht gültig ist, weil er ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden war, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist. (EuGH)

3. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des RBEuHB ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden. (Bearbeiter)

4. Der Beachtung des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c RBEuHB aufgestellten Erfordernisses, dass dem Europäischen ein nationaler Haftbefehl zugrunde liegt, kommt besondere Bedeutung zu, weil es impliziert, dass, wenn der Europäische Haftbefehl im Hinblick auf die Festnahme und Übergabe einer zum Zweck der Strafverfolgung gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, diese Person bereits in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte kommen konnte, deren Schutz die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten hat. (Bearbeiter)

5. Das System des Europäischen Haftbefehls enthält aufgrund dieses in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c RBEuHB aufgestellten Erfordernisses einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist. An diesem zweistufigen gerichtlichen Schutz fehlt es grundsätzlich in einem Fall, in dem ein sogenanntes „vereinfachtes“ Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Anwendung kommt, in dem ein Europäischer zugleich als Inlandshaftbefehl erlassen wird, weil dieses impliziert, dass vor der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls keine durch eine nationale Justizbehörde getroffene Entscheidung - etwa der Erlass eines nationalen Haftbefehls -, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ergangen ist. (Bearbeiter)

6. Grundsätzlich ist die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde nur in den abschließend aufgezählten Fällen möglich, in denen sie nach Art. 3 RBEuHB abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a RBEuHB abgelehnt werden kann. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 RBEuHB erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden. (Bearbeiter)

7. Werden aber die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls nicht erfüllt, muss die Nichterfüllung dieser Anforderung grundsätzlich dazu führen, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt, da die Gründe der Nichtvollstreckung (Art. 3, 4, 4a, 5 RBEuHB) auf der Annahme beruhen, dass die vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit erfüllt sind. (Bearbeiter)

8. Vor dem Erlass einer Nichtvollstreckungsentscheidung wegen der möglichen fehlenden Ordnungsmäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls, die schon ihrer Natur nach im Rahmen der Anwendung des von diesem Rahmenbeschluss eingeführten Systems, das auf den Grundsätzen der Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens beruht, die Ausnahme bleiben muss, muss die Vollstreckungsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 RBEuHB die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen bitten, um die Ordnungsmäßigkeit des Europäischen Haftbefehl prüfen zu können. (Bearbeiter)

URTEIL

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines am 23. März 2015 vom Mátészalkai járásbíróság (Amtsgericht Mátészalka, Ungarn) gegen Herrn Niculaie Aurel Bob-Dogi ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Rumänien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5 bis 8 und 10 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen - und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach - innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. … “

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5        Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

6        Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses sieht in Abs. 1 vor:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

c)      die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt; …“

7        Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in Abs. 2:

„Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.“

Rumänisches Recht

8        Mit der Lege num?rul 302/2004 privind cooperarea judiciar? interna?ional? în materie penal? (Gesetz Nr. 302/2004 über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen) vom 28. Juni 2004 in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 377 vom 31. Mai 2011) soll insbesondere der Rahmenbeschluss umgesetzt werden.

Ungarisches Recht

9        Art. 25 des Az Európai Unió tagállamival folytatott b?nügyi együttm?ködésr?l szóló 2012. évi CLXXX. törvény (Gesetz Nr. CLXXX von 2012 über die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (Magyar Közlöny 2012/160) bestimmt:

„1.      Ist gegen einen Verdächtigen ein Strafverfahren einzuleiten, so stellt das Gericht zum Zweck der Festnahme des Verdächtigen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und seiner Übergabe unverzüglich einen Europäischen Haftbefehl aus, sofern dies durch die Schwere der Zuwiderhandlung gerechtfertigt ist …

7.      Der Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls erstreckt sich auch auf das ungarische Hoheitsgebiet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Das Mátészalkai járásbíróság (Amtsgericht Mátészalka) erließ am 23. März 2015 gegen Herrn Bob-Dogi, einen rumänischen Staatsangehörigen, im Rahmen strafrechtlicher Verfolgung wegen Taten, die am 27. November 2013 in Ungarn stattgefunden haben sollen und die als „schwere Körperverletzung“ eingestuft werden können, einen Europäischen Haftbefehl.

11      Diese Taten beziehen sich auf einen Verkehrsunfall auf einer öffentlichen Straße, für den Herr Bob-Dogi aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit des von ihm geführten Lastkraftwagens haftbar sein soll, durch den Herrn Katona, einem ungarischen Staatsangehörigen, der bei diesem Unfall ein Kleinkraftrad führte, mehrere Knochenbrüche und Verletzungen zugefügt wurden.

12      In Verbindung mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl erfolgte am 30. März 2015 eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

13      Am 2. April 2015 wurde Herr Bob-Dogi in Rumänien gefasst und nach seiner Ingewahrsamnahme zum Zweck der Entscheidung über seine Untersuchungshaft und seine Übergabe an die ungarischen Justizbehörden der Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) vorgeführt.

14      Das Gericht lehnte mit Beschluss vom selben Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft gegen Herrn Bob-Dogi ab und ordnete seine sofortige Freilassung unter gerichtlicher Kontrolle während eines Zeitraums von zunächst 30 Tagen, der in der Folge verlängert wurde, an.

15      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist in Feld b („Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt“) des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls „Staatsanwaltschaft beim Nyíregyházi járásbíróság [(Amtsgericht Nyíregyháza, Ungarn)] K.11884/2013/4“ angegeben und in Feld b Nr. 1 dieses Haftbefehls - in dem die Angabe des Haftbefehls oder der justiziellen Entscheidung mit gleicher Wirkung vorgesehen sei - werde auf den „Europäischen Haftbefehl Nr. 1.B256/2014/19-II, ausgestellt vom Mátészalkai járásbíróság [(Amtsgericht Mátészalka)], [verwiesen,] dessen Anwendungsbereich sich auch auf das Hoheitsgebiet Ungarns bezieht und daher auch einen nationalen Haftbefehl darstellt“.

16      Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass zwischen den rumänischen Gerichten keine Einigkeit darüber bestehe, wie mit einem solchen Europäischen Haftbefehl weiter zu verfahren sei, wenn es sich, wie im Ausgangsverfahren, um einen Fall handle, in dem sich der Europäische Haftbefehl auf sich selbst und nicht auf einen gesonderten, vorhergehenden nationalen Haftbefehl stütze.

17      Nach der Mehrheitsmeinung sei in einem solchen Fall zwischen den Formvorschriften und den tatbestandlichen Voraussetzungen zu unterscheiden und der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, weil dieser das Fehlen eines nationalen Haftbefehls oder einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung nicht ausgleichen könne.

18      Andere Gerichte hätten dem Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch mit der Begründung stattgegeben, dass die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt seien, da die ausstellenden Justizbehörden ausdrücklich angegeben hätten, dass der ausgestellte Europäische Haftbefehl auch ein nationaler Haftbefehl im Sinne der Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats sei.

19      Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Entscheidung, die die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls anzuerkennen habe, eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit dem Strafprozessrecht des Ausstellungsmitgliedstaats des Europäischen Haftbefehls erlassene nationale justizielle Entscheidung sein müsse.

20      Zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem nationalen Haftbefehl bestünden grundlegende Unterschiede. So werde ein Europäischer Haftbefehl insbesondere zu dem Zweck ausgestellt, die beschuldigte oder verurteilte Person, die sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befinde, festzunehmen und zu übergeben, während der nationale Haftbefehl mit dem Ziel ausgestellt werde, eine Person festzunehmen, die sich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats aufhalte.

21      Ferner beruhe die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls auf einem Haftbefehl oder einer Entscheidung über die Vollstreckung einer Strafe, während der nationale Haftbefehl gemäß den Voraussetzungen und aufgrund von Sachverhalten ausgestellt werde, die im Strafprozessrecht des Ausstellungsmitgliedstaats ausdrücklich geregelt seien.

22      Ohne einen nationalen Haftbefehl dürfe niemand festgenommen oder in Haft gehalten werden, und es sei nicht hinnehmbar, dass sich der Europäische Haftbefehl nach Übergabe der gesuchten Person in einen nationalen Haftbefehl „umwandele“. Diese Auslegung widerspreche im Übrigen den unionsrechtlich garantierten Grundrechten.

23      Der Europäische Haftbefehl müsse sich daher auf einen nach dem nationalen Strafprozessrecht des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen nationalen, also nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identischen Haftbefehl stützen.

24      Schließlich lasse die gerichtliche Praxis erkennen, dass es - abgesehen von den im Rahmenbeschluss vorgesehenen fakultativen oder zwingenden Ablehnungsgründen - weitere stillschweigende Ablehnungsgründe gebe. Solche lägen insbesondere dann vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen oder die Formvorschriften für den Europäischen Haftbefehl nicht erfüllt seien, vor allem, wenn - wie im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens - ein im Ausstellungsmitgliedstaat erlassener nationaler Haftbefehl fehle.

25      Unter diesen Umständen hat die Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses unter der Wendung „ob ein Haftbefehl vorliegt“ ein nationaler Haftbefehl zu verstehen, der gemäß dem Strafprozessrecht des Ausstellungsmitgliedstaats erlassen wurde und daher nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Kann das Nichtvorliegen eines nationalen Haftbefehls einen ungeschriebenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen?

Verfahren vor dem Gerichtshof

26      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt.

27      Zur Stützung seines Antrags beruft es sich insbesondere darauf, dass sich Herr Bob-Dogi zurzeit zwar nicht in Haft befinde, dass er jedoch der gerichtlichen Kontrolle unterliege, welche ebenfalls eine die persönliche Freiheit beschränkende Maßnahme darstelle.

28      Der Gerichtshof hat am 4. Juni 2015 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

29      Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs angeordnet, die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu behandeln.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Haftbefehl“ in dieser Bestimmung so zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84).

35      Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses, dessen Auslegung Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist, sieht vor, dass der Europäische Haftbefehl entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt Informationen darüber enthält, „ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 [des Rahmenbeschlusses] vorliegt“.

36      Diese Angaben sind in Feld b („Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt“) des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses anzuführen, nach dessen Nr. 1 der „Haftbefehl oder die gerichtliche Entscheidung mit gleicher Wirkung anzugeben ist“.

37      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem Indizien darauf hindeuten, dass sich eine gesuchte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bereits außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets befand, in diesem Mitgliedstaat ein sogenanntes „vereinfachtes“ Verfahren zur Anwendung kommt.

38      Diese Praxis besteht darin, die unmittelbare Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuzulassen, ohne dass zuvor ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden wäre.

39      In diesem Fall wird im Europäischen Haftbefehl in Feld b Nr. 1 des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses der betreffende Europäische Haftbefehl angeführt, wobei diese Angabe gegebenenfalls um den Hinweis ergänzt wird, dass sich der Geltungsbereich dieses Haftbefehls auch auf das ungarische Hoheitsgebiet erstrecke und dass der Europäische Haftbefehl somit auch einen nationalen Haftbefehl darstelle.

40      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich im Übrigen, dass diese Praxis nach dem ungarischen Recht auf Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes Nr. CLXXX. von 2012 über die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruht, dem zufolge sich der Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls auch auf das ungarische Hoheitsgebiet erstreckt.

41      Demnach stellt sich die Frage, ob diese Praxis, wie sie im Ausgangsverfahren angewendet wurde, mit dem Wortlaut und dem Geist des Rahmenbeschlusses, und insbesondere dessen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, im Einklang steht.

42      Hierzu ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss in seinem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c zwar keine Definition des Ausdrucks „Haftbefehl“ enthält, dass der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ aber in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als „justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt“, definiert wird.

43      Dieser Begriff „Europäischer Haftbefehl“ wird systematisch im Titel, in den Erwägungsgründen und in den Artikeln des Rahmenbeschlusses, nicht aber in dem genannten Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, verwendet, was darauf hindeutet, dass diese Bestimmung einen anderen als den in all den anderen Bestimmungen angesprochenen Europäischen Haftbefehl meint, bei dem es sich also nur um einen nationalen Haftbefehl handeln kann.

44      Diese Auslegung findet ihre Stütze überdies im Wortlaut von Feld b des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses, insbesondere in der Wendung „Entscheidung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt“; Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Rahmenbeschlusses nimmt ausdrücklich auf das Formblatt Bezug, das folglich bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen ist. Diese Wendung bestätigt nämlich, dass der Europäische Haftbefehl auf einer justiziellen Entscheidung beruhen muss, was impliziert, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die mit der Entscheidung über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls nicht identisch ist.

45      Im Übrigen wird die Praxis des sogenannten „vereinfachten“ Verfahrens von den ungarischen Justizbehörden zwar als Ausnahme verstanden, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn Indizien darauf hindeuten, dass sich die gesuchte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bereits außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets befindet, doch ist dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass von dem darin vorgesehenen Erfordernis eine speziell diesen Fall erfassende Ausnahme zulässig wäre.

46      Diese verschiedenen aus dem Wortlaut abgeleiteten Anhaltspunkte bestätigen, dass der Begriff „Haftbefehl“ in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses allein den nationalen Haftbefehl bezeichnet, der als die justizielle Entscheidung zu verstehen ist, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt.

47      Die gegenteilige Auslegung, nach der dieser Begriff als Oberbegriff zu verstehen wäre, der alle Arten von Haftbefehlen, einschließlich des Europäischen Haftbefehls umfasste, ist, soweit sie impliziert, dass es genüge, dass sich der Europäische Haftbefehl darauf beschränke, einfach „auf sich selbst Bezug zu nehmen“, so dass er sich letztlich auf sich selbst stützen könnte, hingegen abzulehnen, auch weil sie geeignet ist, der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses aufgestellten Voraussetzung jede eigenständige Bedeutung, und damit ihre Wirksamkeit, zu nehmen.

48      Es folgt daraus auch, dass die Worte „oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses nicht dahin verstanden werden können, dass sie sich auf die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls beziehen.

49      Außerdem ergibt sich die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses, nach der der Europäische Haftbefehl notwendigerweise auf einer von diesem Haftbefehl gesonderten nationalen justiziellen Entscheidung beruhen muss, die gegebenenfalls die Form eines nationalen Haftbefehls annimmt, nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus ihrem Zusammenhang und den Zielen, die mit dem Rahmenbeschluss verfolgt werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei seiner Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Was den Zusammenhang angeht, in den sich Art. 8 Abs. 1 Buchst. c einfügt, wird die Richtigkeit dieser Auslegung, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge dargelegt hat, durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bestätigt, weil der Europäische Haftbefehl der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung zufolge Angaben dazu enthalten musste „ob ein vollstreckbares Urteil oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung vorliegt“.

51      Somit spricht die Tatsache, dass diese Bestimmung in ihrer endgültigen Fassung kein fakultatives Element mehr enthält, für deren Auslegung dahin, dass der Europäische Haftbefehl auf jeden Fall auf einer der in dieser Bestimmung angeführten justiziellen Entscheidungen, gegebenenfalls auf der Entscheidung über die Ausstellung eines nationalen Haftbefehls, beruhen muss.

52      Schließlich ist hinsichtlich der mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele festzustellen, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach dem sogenannten „vereinfachten“ Verfahren, und daher ohne den vorherigen Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung, wie eines nationalen Haftbefehls, die die Grundlage für den Europäischen Haftbefehl bildet, zu den Grundsätzen der Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die dem System des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegen, in Widerspruch stehen kann.

53      Diese Grundsätze beruhen nämlich auf der Prämisse, dass der betreffende Europäische Haftbefehl im Einklang mit den Mindesterfordernissen ausgestellt wurde, von denen seine Gültigkeit abhängt, zu denen das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses vorgesehene Erfordernis zählt.

54      Liegt ein Europäischer Haftbefehl vor, der in einem sogenannten „vereinfachten“ Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlassen wurde, der auf dem Vorliegen eines Haftbefehls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses beruht, ohne dass in dem Europäischen Haftbefehl das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls erwähnt wird, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist, ist die vollstreckende Justizbehörde jedoch nicht in der Lage, zu prüfen, ob der betreffende Europäische Haftbefehl dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses aufgestellten Erfordernis genügt.

55      Zudem kommt der Beachtung des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses aufgestellten Erfordernisses besondere Bedeutung zu, weil es impliziert, dass, wenn der Europäische Haftbefehl im Hinblick auf die Festnahme und Übergabe einer zum Zweck der Strafverfolgung gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, diese Person bereits in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte kommen konnte, deren Schutz die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten hat.

56      Das System des Europäischen Haftbefehls enthält also aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses aufgestellten Erfordernisses einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist.

57      An diesem zweistufigen gerichtlichen Schutz fehlt es jedoch grundsätzlich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein sogenanntes „vereinfachtes“ Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Anwendung kommt, weil dieses impliziert, dass vor der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls keine durch eine nationale Justizbehörde getroffene Entscheidung - etwa der Erlass eines nationalen Haftbefehls -, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ergangen ist.

58      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Haftbefehl“ dahin zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

Zur zweiten Frage

59      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn ein Europäischer Haftbefehl, der sich auf das Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung stützt, keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält.

60      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der - wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt - den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in dem vom Rahmenbeschluss geregelten Bereich in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung kommt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79).

61      Folglich ist die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde nur in den abschließend aufgezählten Fällen möglich, in denen sie nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C404/15 und C659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

62      Es ist festzustellen, dass das Fehlen einer Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls im Europäischen Haftbefehl nicht zu den in den genannten Artikeln 3, 4 und 4 a des Rahmenbeschlusses aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung gehört und auch nicht in den Anwendungsbereich seines Art. 5 fällt.

63      Wie jedoch auch der Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, lassen diese Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zwar keinen Raum für andere als die im Rahmenbeschluss aufgezählten Gründe der Nichtvollstreckung, gleichwohl aber beruhen sie auf der Annahme, dass der betreffende Europäische Haftbefehl den in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit dieses Haftbefehls genügt.

64      Da Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses eine Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit enthält, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt, muss die Nichterfüllung dieser Anforderung grundsätzlich dazu führen, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt.

65      Dies vorausgeschickt, muss diese Behörde vor dem Erlass einer solchen Entscheidung, die schon ihrer Natur nach im Rahmen der Anwendung des von diesem Rahmenbeschluss eingeführten Systems, das auf den Grundsätzen der Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens beruht, die Ausnahme bleiben muss, nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen bitten, die es ihr ermöglichen, zu prüfen, ob sich das Fehlen der Angabe des Vorliegens eines nationalen Haftbefehls im Europäischen Haftbefehl daraus erklären lässt, dass es tatsächlich an einem solchen vorhergehenden nationalen Haftbefehl fehlt, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist, oder dass ein solcher Haftbefehl zwar vorliegt, aber nicht angeführt wurde.

66      Kommt die vollstreckende Justizbehörde unter Berücksichtigung der nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgelegten Informationen sowie aller anderen Informationen, über die sie verfügt, zu dem Schluss, das der Europäische Haftbefehl, obwohl er auf das Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses gestützt ist, ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist, ausgestellt wurde, darf sie den Europäischen Haftbefehl nicht vollstrecken, weil dieser die in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit nicht erfüllt.

67      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl, der auf das Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt ist, jedoch keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält, nicht vollstrecken darf, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgelegten Informationen sowie aller anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, das der Europäische Haftbefehl nicht gültig ist, weil er ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden war, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Haftbefehl“ dahin zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

2.      Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl, der auf dem Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt ist, jedoch keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält, nicht vollstrecken darf, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung vorgelegten Informationen sowie aller anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, dass [sic!] der Europäische Haftbefehl nicht gültig ist, weil er ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden war, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 731

Bearbeiter: Christoph Burchard