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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EuGH, C-385/01, Urteil v. 11.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


EuGH C-187/01 und C-385/01 - Urteil vom 11. Februar 2003 (OLG Köln [Deutschland] / Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne [Belgien])

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen; Verbot der Doppelbestrafung (Anwendungsbereich; Entscheidungen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung ohne Mitwirkung eines Gerichts endgültig beendet, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt hat); Gözütok/Brügge; Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 EUV; Strafklageverbrauch.

Art. 54 SDÜ; Art. 55 SDÜ; Art. 58 SDÜ; Art. 35 EUV; Art. 34 EUV; Art. 31 EUV; Art. 74 Absatz 1 Wetboek van Strafrecht; § 153 a StPO; § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Verbot der Doppelbestrafung im Bereich des Schengener Abkommens gilt auch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ohne Anrufung eines Gerichtes das Verfahren unter Beauflagung einstellen kann.

2. Das im Artikel 54 des SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung impliziert zwingend, dass unabhängig davon, ob es auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren unter oder ohne Mitwirkung eines Gerichts oder auf Urteile angewandt wird, ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde.

3. Das Verbot der Doppelbestrafung in Art. 54 SDÜ dient der Verwirklichung des in Art. 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich EUV niedergelegten Zieles, die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

4. Das in Art. 54 SDÜ niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung soll ausschließlich verhindern, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt wird. Es hindert das Opfer einer Straftat nicht eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens zu erheben oder weiterzuverfolgen.

Entscheidungstenor

Das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

Gründe

Das Oberlandesgericht Köln (C-187/01) und die Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne (C-385/01) haben mit Beschlüssen vom 30. März und 4. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April und 8. Oktober 2001, nach Artikel 35 EU jeweils eine Frage nach der Auslegung des Artikels 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: Durchführungsübereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Fragen stellen sich in zwei Strafverfahren, die zum einen in Deutschland gegen Hüseyin Gözütok und zum anderen in Belgien gegen Klaus Brügge wegen Straftaten, die diese in den Niederlanden bzw. in Belgien begangen haben, durchgeführt werden, obwohl die Verfahren, die gegen die beiden Beschuldigten wegen derselben Taten in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden waren, endgültig eingestellt worden sind, nachdem die Beschuldigten einen bestimmten Geldbetrag entrichtet hatten, den die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zum Strafklageverbrauch führenden Verfahrens festgelegt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), sind dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande, ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands, wie er im Anhang zu diesem Protokoll umschrieben ist, zu begründen.

Zu dem dort umschriebenen Schengen-Besitzstand gehören u. a. das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13, im Folgenden: Schengener Übereinkommen) sowie das Durchführungsübereinkommen.

Das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen sollen die Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen ... verwirklichen (zweiter Absatz der Präambel des Durchführungsübereinkommens), da die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten ... finden muss (erster Absatz der Präambel des Schengener Übereinkommens). Der Schengen-Besitzstand hat nach dem ersten Absatz der Präambel des Protokolls zum Ziel, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln. Nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich EU gehören zu den Zielen der Europäischen Union die Erhaltung und die Weiterentwicklung eines solchen Raumes, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam der Schengen-Besitzstand für die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar.

Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Protokolls am 20. Mai 1999 den Beschluss 1999/436/EG zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17) erlassen. Aus Artikel 2 dieses Beschlusses in Verbindung mit Anhang A des Beschlusses ergibt sich, dass der Rat die Artikel 34 EU und 31 EU, die zum Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) gehören, als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens festgelegt hat.

Die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens bilden das Kapitel 3 (Verbot der Doppelbestrafung) des Titels III (Polizei und Sicherheit) dieses Übereinkommens. Sie sehen u. a. vor:

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Artikel 55

(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:

a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(2) Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen Anwendung finden können.

(3) Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

...

Artikel 58

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weiter gehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in Bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-187/01

Herr Gözütok ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt seit mehreren Jahren in den Niederlanden. Er betreibt dort in der Stadt Heerlen unter der Bezeichnung Coffee- and Teahouse Schorpioen eine Imbissstube.

Im Rahmen von zwei Durchsuchungen in diesem Betrieb am 12. Januar und am 11. Februar 1996 fand und beschlagnahmte die niederländische Polizei dort 1 kg Haschisch, 1,5 kg Marihuana und 41 Haschischzigaretten bzw. 56 g Haschisch, 200 g Marihuana und 10 Haschischzigaretten.

Ausweislich der Akte wurde die in den Niederlanden gegen Herrn Gözütok wegen der Beschlagnahmen vom 12. Januar und 11. Februar 1996 eingeleitete Strafverfolgung beendet, nachdem dieser die Angebote der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zum Strafklageverbrauch führenden Verfahrens angenommen und die von ihr in diesem Zusammenhang geforderten Geldbeträge in Höhe von 3 000 NLG und 750 NLG gezahlt hatte.

Artikel 74 Absatz 1 des Wetboek van Strafrecht (niederländisches Strafgesetzbuch) bestimmt in dieser Hinsicht:

Die Staatsanwaltschaft kann zur Vermeidung der Strafverfolgung wegen Verbrechen - sofern die Tat nach dem gesetzlichen Straftatbestand nicht mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Jahren bestraft wird - und wegen Vergehen bis zum Beginn der Hauptverhandlung eine oder mehrere Auflagen machen. Durch die Erfüllung dieser Auflagen tritt Strafklageverbrauch ein.

Zu diesen Auflagen kann u. a. die Zahlung eines Geldbetrags an den Staat gehören, dessen Höhe zwischen 5 NLG und der höchsten Geldstrafe liegt, die wegen der zur Last gelegten Tat ausgesprochen werden kann.

Die deutschen Behörden wurden auf Herrn Gözütok durch eine deutsche Bank aufmerksam gemacht, die ihnen am 31. Januar 1996 mitteilte, dass auf seinem Konto größere Geldsummen bewegt worden seien.

Nachdem sich die deutsche Polizei bei den niederländischen Behörden über Herrn Gözütok informiert hatte, verhaftete sie ihn in Deutschland am 15. März 1996. Am 1. Juli 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen (Deutschland) Anklage gegen ihn mit dem Vorwurf, in der Zeit vom 12. Januar bis 11. Februar 1996 in den Niederlanden in mindestens zwei Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, Handel getrieben zu haben.

Am 13. Januar 1997 verurteilte das Amtsgericht Aachen Herrn Gözütok zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nachdem Herr Gözütok und die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, stellte das Landgericht Aachen das Strafverfahren gegen Herrn Gözütok mit Beschluss vom 27. August 1997 u. a. mit der Begründung ein, dass nach Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens die endgültige Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung durch die niederländischen Behörden für die deutschen Strafverfolgungsbehörden verbindlich sei. Das Verfahren sei durch eine von der Staatsanwaltschaft ausgehende transactie des niederländischen Rechts eingestellt worden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens stehe einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne der deutschen Fassung von Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens gleich, obwohl daran kein Richter beteiligt sei und es nicht die Form eines Urteils habe.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Beschluss des Landgerichts Aachen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein, das für die Entscheidung in dem Verfahren die Auslegung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält und deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Tritt für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens Strafklageverbrauch ein, wenn nach niederländischem Recht wegen desselben Sachverhalts national die Strafklage verbraucht ist? Ist dies insbesondere auch der Fall, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (niederländische transactie), die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten der richterlichen Zustimmung bedürfte, die Verfolgung vor einem niederländischen Gericht ausschließt?

Rechtssache C-385/01

Herr Brügge, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Rheinbach (Deutschland), wird von der belgischen Staatsanwaltschaft wegen einer Körperverletzung nach den Artikeln 392, 398 Absatz 1 und 399 Absatz 1 des belgischen Strafgesetzbuchs angeklagt, die er am 9. Oktober 1997 in Oostduinkerke (Belgien) zum Nachteil von Frau Leliaert begangen haben soll und die für diese zu Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll.

Frau Leliaert tritt bei der als Strafgericht zuständigen Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne, vor die Klaus Brügge geladen wurde, als Nebenklägerin auf. Sie hat Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens in Höhe von 20 000 BEF zuzüglich Zinsen seit dem 9. Oktober 1997 beantragt.

Die Staatsanwaltschaft Bonn (Deutschland) schlug Herrn Brügge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, das sie gegen ihn wegen der Tat eingeleitet hatte, derentwegen er vor die Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne geladen worden war, mit Schreiben vom 22. Juli 1998 die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 1 000 DM vor. Nachdem Herr Brügge den vorgeschlagenen Betrag am 13. August 1998 entrichtet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Ausweislich der Akte wurde das Verfahren nach § 153a in Verbindung mit § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO eingestellt. Danach kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen, u. a. nachdem der Beschuldigte einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse gezahlt hat.

Da die Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne für die Entscheidung in dem bei ihr anhängigen Verfahren die Auslegung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Lässt es Artikel 54 [des Durchführungsübereinkommens] noch zu, dass die belgische Staatsanwaltschaft einen deutschen Staatsangehörigen vor den belgischen Strafrichter lädt und ihn verurteilen lässt, wenn diesem deutschen Staatsangehörigen von der deutschen Staatsanwaltschaft wegen derselben Handlung die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags angeboten worden ist, den er entrichtet hat?

Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 43 seiner Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die beiden Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Zu den Vorlagefragen

Mit ihren Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob das in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren gilt, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Aus dem Wortlaut des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens ergibt sich, dass niemand in einem Mitgliedstaat wegen derselben Tat wie der, derentwegen er in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, verfolgt werden darf.

Ein zum Strafklageverbrauch führendes Verfahren, das so beschaffen ist wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, ist ein Verfahren, in dem die nach der maßgeblichen nationalen Rechtsordnung hierzu befugte Staatsanwaltschaft beschließt, die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten zu beenden, nachdem dieser bestimmte Auflagen erfüllt hat und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

Somit ist erstens festzustellen, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens die Strafverfolgung durch eine Entscheidung einer Behörde beendet wird, die zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufen ist.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass durch ein solches Verfahren, dessen Wirkungen, wie sie das anwendbare nationale Recht vorsieht, von der Verpflichtung des Beschuldigten abhängen, bestimmte, von der Staatsanwaltschaft festgelegte Auflagen zu erfüllen, das dem Beschuldigten vorgeworfene unerlaubte Verhalten geahndet wird.

Angesichts dessen ist festzustellen, dass der Betroffene als hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat rechtskräftig abgeurteilt im Sinne des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens anzusehen ist, sofern die Strafklage aufgrund eines Verfahrens der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art endgültig verbraucht ist. Ferner ist die in dem zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren verhängte Sanktion als vollstreckt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, sobald der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen erfüllt hat.

Die Tatsache, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Gericht tätig wird und die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung nicht in Form eines Urteils ergeht, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da solche verfahrensrechtlichen und formalen Gesichtspunkte keinen Einfluss auf die in den Randnummern 28 und 29 dieses Urteils beschriebenen Wirkungen dieses Verfahrens haben können, die mangels eines ausdrücklichen gegenteiligen Hinweises in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens als für die Anwendung des darin vorgesehenen Verbotes der Doppelbestrafung ausreichend anzusehen sind.

Außerdem ist festzustellen, dass weder eine Bestimmung des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens festgelegt worden sind, noch eine Bestimmung des Schengen-Übereinkommens oder des Durchführungsübereinkommens selbst die Anwendung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens von der Harmonisierung oder zumindest der Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren abhängig machen.

Unter diesen Umständen impliziert das in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung unabhängig davon, ob es auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren unter oder ohne Mitwirkung eines Gerichts oder auf Urteile angewandt wird, zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Aus denselben Gründen kann die Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung, wie es Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens aufstellt, durch einen Mitgliedstaat auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat ohne Mitwirkung eines Gerichts stattgefunden haben, nicht davon abhängen, dass auch die Rechtsordnung des ersten Mitgliedstaats keine solche richterliche Mitwirkung verlangt.

Diese Auslegung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens ist um so mehr geboten, als nur sie Ziel und Zweck dieser Vorschrift Vorrang gegenüber verfahrensrechtlichen oder rein formalen Aspekten, die im Übrigen in den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, einräumt und eine wirksame Anwendung dieses Verbotes gewährleistet.

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Europäische Union, wie sich aus Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich EU ergibt, zum Ziel gesetzt hat, die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Ferner wird, wie aus dem ersten Absatz der Präambel des Protokolls hervorgeht, mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands, zu dem Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens gehört, im Rahmen der Europäischen Union bezweckt, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem solchen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, dessen Erhaltung und Weiterentwicklung sie zum Ziel hat.

Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens, der verhindern soll, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten verfolgt wird, kann zur vollständigen Verwirklichung dieses Zieles nur dann wirksam beitragen, wenn er auch auf Entscheidungen anwendbar ist, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen.

Zum anderen sehen die nationalen Rechtsordnungen, die zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art kennen, diese nur unter bestimmten Umständen oder für einige abschließend aufgezählte oder bezeichnete Straftaten vor, die im Allgemeinen nicht zu den schwersten zählen und für die nur ein begrenzter Strafrahmen vorgesehen ist.

Unter diesen Umständen hätte eine Beschränkung der Anwendung von Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens auf die Strafverfolgung beendende Entscheidungen, die von einem Gericht oder in Form eines Urteils erlassen werden, zur Folge, dass das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot der Doppelbestrafung und somit die Freizügigkeit, die diese Vorschrift erleichtern soll, nur solchen Beschuldigten zugute käme, die Straftaten begangen haben, bei denen aufgrund ihrer Schwere oder aufgrund der Sanktionen, mit denen sie geahndet werden können, nicht die Möglichkeit der vereinfachten Erledigung bestimmter Strafsachen besteht, wie sie ein zum Strafklageverbrauch führendes Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art darstellt.

Die deutsche, die belgische und die französische Regierung machen jedoch geltend, dass nicht nur der Wortlaut von Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens, sondern auch die Systematik dieser Vorschrift und insbesondere ihr Verhältnis zu den Artikeln 55 und 58 dieses Übereinkommens sowie der Wille seiner Vertragsparteien und einige weitere völkerrechtliche Verträge mit ähnlichem Gegenstand einer Auslegung von Artikel 54 entgegenständen, wonach er auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren anwendbar sei, an denen kein Gericht mitgewirkt habe. Die belgische Regierung führt ferner aus, dass für Zwecke der Anwendung von Artikel 54 eine Entscheidung, die in einem Verfahren wie dem in der Rechtssache Brügge ergangen sei, einem rechtskräftigen Urteil nur dann gleichgestellt werden könne, wenn zuvor die Rechte des Opfers gebührend gewahrt worden seien.

Was den Wortlaut von Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens angeht, ist erstens auf die Ausführungen in den Randnummern 26 bis 38 dieses Urteils zu verweisen. Danach steht unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieser Vorschrift die Verwendung des Ausdrucks rechtskräftig abgeurteilt nicht einer Auslegung dieser Vorschrift entgegen, nach der sie auch auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art Anwendung finden kann, in denen kein Gericht mitgewirkt hat.

Zweitens verlangen die Artikel 55 und 58 des Durchführungsübereinkommens keineswegs, dass Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens ausschließlich auf Urteile oder zum Strafklageverbrauch führende Verfahren, an denen ein Gericht mitgewirkt hat, anwendbar ist, sondern sind mit der Auslegung dieser Vorschrift, wie sie sich aus den Randnummern 26 bis 38 dieses Urteils ergibt, vereinbar.

Zum einen muss sich nämlich Artikel 55 des Durchführungsübereinkommens, der den Mitgliedstaaten gestattet, für bestimmte, abschließend aufgezählte Taten, die ausländischen Urteilen zugrunde liegen, Ausnahmen von der Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung vorzusehen, notwendig auf dieselben Rechtsakte und Verfahren wie diejenigen beziehen, durch die bzw. in denen eine Person wegen der genannten Taten im Sinne des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens rechtskräftig abgeurteilt werden kann. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als in den meisten Sprachfassungen der Artikel 54 und 55 des Durchführungsübereinkommens derselbe Begriff zur Bezeichnung dieser Rechtsakte und Verfahren verwendet wird.

Zum anderen nimmt die Anwendung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Artikel 58 des Durchführungsübereinkommens nicht seine praktische Wirksamkeit. Nach ihrem Wortlaut gestattet diese Vorschrift den Mitgliedstaaten nämlich, Bestimmungen des nationalen Rechts anzuwenden, die nicht nur weiter als Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens, sondern als alle seine Bestimmungen gehen, die die Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung betreffen. Außerdem erlaubt ihnen diese Vorschrift nicht nur, dieses Verbot auf andere Justizentscheidungen als solche anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 54 fallen, sondern räumt ihnen unabhängig von der Natur der fraglichen ausländischen Entscheidungen allgemeiner das Recht ein, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die diesem Verbot eine größere Tragweite verleihen oder seine Anwendung an weniger strenge Voraussetzungen knüpfen.

Was drittens den Willen der Vertragsparteien angeht, wie er sich aus bestimmten nationalen parlamentarischen Arbeiten zur Ratifizierung des Durchführungsübereinkommens oder des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1987 über die Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung, das in seinem Artikel 1 eine Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens im Wesentlichen entsprechende Bestimmung enthält, ergeben soll, so genügt die Feststellung, dass diese Arbeiten zeitlich vor der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union durch den Vertrag von Amsterdam liegen.

Schließlich ist zum Vorbringen der belgischen Regierung, bei Anwendung des Artikels 54 des Durchführungsübereinkommens auf strafrechtliche Vergleiche bestehe die Gefahr einer Verletzung der Rechte des Opfers einer Straftat, festzustellen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung ausschließlich verhindern soll, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt wird. Dieses Verbot hindert das Opfer oder eine andere durch das Verhalten des Beschuldigten geschädigte Person nicht, eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens zu erheben oder weiterzuverfolgen.

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gilt, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

Kosten

Die Auslagen der deutschen, der belgischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Quelle: http://www.curia.eu.int/

Externe Fundstellen: NJW 2003, 1173; NStZ 2003, 332

Bearbeiter: Karsten Gaede