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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 653

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1110/21, Beschluss v. 19.05.2022, HRRS 2022 Nr. 653


BVerfG 2 BvR 1110/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 19. Mai 2022 (OLG Dresden)

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Unionsgrundrechte als vorrangiger Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierten Rechtsfragen; europarechtlicher Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht; unionsgrundrechtliches Verbot der Doppelbestrafung; „ne bis in idem“; Begriff der rechtskräftigen Verurteilung; Erstreckung auf staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen; fakultative Bewilligungshindernisse).

Art. 50 GRCh; Art. 54 SDÜ; Art. 4 Nr. 3 RbEuHb; § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG; § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG; § 83b Abs. 1 IRG; § 154 Abs. 1 StPO; § 170 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Entscheidung, mit der eine Auslieferung nach Tschechien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für zulässig erklärt wird, verletzt das unionsgrundrechtliche Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“), wenn sie nicht berücksichtigt, dass die Taten, derentwegen die tschechischen Behörden um die Überstellung ersuchen, zu einem erheblichen Teil bereits Gegenstand eines in Deutschland gegen die Verfolgte geführten Ermittlungsverfahrens waren, welches insoweit teilweise nach § 154 Abs. 1 StPO und im Übrigen aufgrund eines Verfolgungshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Hauptsacheentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 28. Juni 2021 [= HRRS 2021 Nr. 737]).

2. Im vollständig unionsrechtlich determinierten Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem EuGH, dem EGMR und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten. Es prüft die Entscheidungen der Fachgerichte daraufhin nach, ob diese bei der Anwendung des Unionsrechts den Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan haben.

3. Das unionsgrundrechtliche Verbot der Doppelbestrafung fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird. Das Verbot garantiert dem Betroffenen, der in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder endgültig freigesprochen worden ist, dass er sich in der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird. Hingegen schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.

4. Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das Ermittlungsverfahren endgültig abschließen, soweit diesen eine Sachprüfung vorangegangen ist. Die Beurteilung eines Strafklageverbrauches richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Entscheidung erlassen hat.

5. Nach deutschem Recht ist der Grundsatz „ne bis in idem“ für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls differenzierend ausgestaltet. Neben Auslieferungsverboten nach einer bereits erfolgten Verurteilung und Erledigung der Strafvollstreckung oder einer Verfahrensbeendigung nach § 153a, § 174 oder § 204 StPO hat der Gesetzgeber fakultative Bewilligungshindernisse vor allem für Einstellungen der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 StPO normiert.

6. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO bewirkt zwar als solche keinen Strafklageverbrauch, schafft jedoch für den Beschuldigten regelmäßig eine Vertrauensgrundlage. Hat die Staatsanwaltschaft nach rechtskräftiger Verurteilung wegen der Bezugstaten von einer Fortführung des Verfahrens (endgültig) abgesehen, scheidet insoweit auch eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus.

Entscheidungstenor

1. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 - 12 Ausl A 209/18 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2021 - OLG Ausl 209/18 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; sie werden aufgehoben.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2021 - OLG Ausl 209/18 - wird damit gegenstandslos.

3. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

4. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Überstellung zur Strafverfolgung in die Tschechische Republik.

I.

1. Am 28. Februar 2014 teilten die tschechischen Behörden dem Landeskriminalamt Sachsen diverse Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme zu Aktivitäten einer Tätergruppierung bei grenzüberschreitenden Drogengeschäften an der deutsch-tschechischen Grenze mit, zu der auch die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann gehörten. Die Beschwerdeführerin, eine seit über 20 Jahren in Deutschland lebende tschechische Staatsangehörige, wurde von den tschechischen Behörden als „Beteiligte“ geführt.

2. Das daraufhin in Deutschland eingeleitete Strafverfahren wurde gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte geführt. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz führte eine Überwachung der Telekommunikation durch und durchsuchte die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres (damaligen) Ehemanns. Bei der Durchsuchung wurden 1465,4 Gramm Marihuana sichergestellt und die Beschwerdeführerin wurde verhaftet. Während der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz wurde sie mehrfach vernommen.

3. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz fragte bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Usti nad Labem an, ob Interesse an der Übernahme des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens bestehe, da mit Ausnahme der Sicherstellung der Betäubungsmittel die übrigen Beweise in der Tschechischen Republik erhoben worden seien, alle anderen Tatbeteiligten sich dort zu verantworten hätten und die Beschwerdeführerin tschechische Staatsangehörige sei. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Usti nad Labem teilte am 20. Oktober 2014 mit, dass sie wegen der von dem (damaligen) Ehemann der Beschwerdeführerin und weiteren Mittätern „im Zeitraum von Herbst 2013 bis zum 7.8.2014 durch Ausfuhr von Marihuana und Pervitin-Crystal in die Bundesrepublik Deutschland“ begangenen Straftaten „keine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin führt und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auch nicht führen“ werde.

4. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhob am 29. April 2015 Anklage gegen die Beschwerdeführerin, mit der ihr Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von der Tschechischen Republik nach Deutschland durch ihren gesondert verfolgten (damaligen) Ehemann und weitere gesondert Verfolgte in sieben tatmehrheitlichen Fällen und zusätzlich ein Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde. Konkret handelte es sich um Taten am 9. Dezember 2013, am 1., 20. und 28. März 2014, am 6., 12. und 13. Juni 2014 sowie am 7. August 2014 (Besitz).

5. Hinsichtlich der Taten „Beihilfe zum Handeltreiben und zur Einfuhr von Betäubungsmitteln im Zeitraum Ende 2013 bis August 2014, soweit aus der Akte ersichtlich, aber nicht vom Anklagesatz umfasst“ sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2015 nach § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung ab, da die zu erwartende Strafe angesichts der im Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

6. Mit Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erging hinsichtlich der Taten anklagegemäß und beruhte auf einem umfassenden Geständnis.

7. Am 26. Oktober 2015 leiteten die tschechischen Behörden die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin „wegen unerlaubter Herstellung und sonstigen Umgangs mit Betäubungsmitteln“ ein, woraufhin am 5. Februar 2016 vor dem Bezirksgericht Usti nad Labem Anklage erhoben wurde, konkret wegen Taten vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014, am 12., 13. und 26. Januar 2014, am 15. und 17. Februar 2014 sowie am 5., 10., 16., 17. und 19. April 2014. Sie wurde, nachdem sie aufgrund einer Zeugenladung in die Tschechische Republik gereist war, im Gerichtssaal verhaftet und befand sich für sechs Monate in tschechischer Untersuchungshaft.

8. Das Bezirksgericht Usti nad Labem gab am 26. April 2016 Nachuntersuchungen in Auftrag und entließ die Beschwerdeführerin aus der Haft. Grund hierfür war ein „Befund des Verfassungsgerichts“ der Tschechischen Republik vom 14. April 2016 in Bezug auf die Untersuchungshaft, wonach die tschechischen Behörden sich mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. April 2015 hätten befassen müssen, die im Übrigen ein Absehen von der Strafverfolgung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt habe. Die tschechische Strafprozessordnung verbiete, ein Strafverfahren zu führen oder fortzusetzen, wenn von einem Gericht oder einem anderen Justizorgan eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wegen derselben Tat eine Entscheidung ergangen sei, mit der die Person rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei oder die die Wirkungen einer rechtskräftigen Einstellung der Strafverfolgung habe.

9. In einer von den tschechischen Behörden eingeholten Stellungnahme vom 25. Mai 2016 führte Eurojust aus, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. April 2015 „im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung kein Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache“ bilde. Die Verurteilung vom 23. Juni 2015 hindere keine Strafverfolgung und begründe nicht „ne bis in idem“ in Bezug auf „die Handlung, von der abgesehen wurde“. Die Dreimonatsfrist zur Wiederaufnahme der Strafverfolgung ab Rechtskraft der in Bezug genommenen Verurteilung gelte nach § 154 Abs. 4 StPO nur im Falle von Einstellungen durch das Gericht nach § 154 Abs. 2 StPO. Diese Auffassung sei bereits mehrfach durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden.

10. Mit Entscheidung vom 9. Januar 2018 stellte das tschechische Verfassungsgericht aufgrund der Stellungnahme von Eurojust fest, dass das im November 2016 in Tschechien eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin verfassungskonform sei.

11. Mit Anklageschrift vom 16. Januar 2018 warf die Bezirksstaatsanwaltschaft Usti nad Labem der Beschwerdeführerin vor, als „Mitglied einer organisierten Gruppe“ in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 7. August 2014 Betäubungsmittel aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ausgeführt zu haben, konkret am 12., 13. und 26. Januar 2014, am 15. Februar 2014 sowie am 5., 10., 16., 17. und 19. April 2014.

12. Unter Vorlage der Ausführungen der tschechischen Anklageschrift - mit Ausnahme des Anklagepunktes 4, den 15. Februar 2014 betreffend - zeigte der neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin diese am 11. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz an.

13. Am 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin wegen der in der Strafanzeige vom 11. April 2018 vorgeworfenen Taten vom 12., 13. und 26. Januar 2014 sowie vom 5. und 19. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Diese Taten seien aufgrund von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen angeklagt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch Gegenstand des damaligen deutschen Verfahrens und der Einstellungsverfügung vom 29. April 2015 nach § 154 Abs. 1 StPO gewesen seien. Die entsprechenden Protokolle seien jedoch vernichtet, eine Überprüfung nicht mehr möglich. Mangels sachlichen Grundes für eine Wiederaufnahme stelle die Einstellungsverfügung vom 29. April 2015 faktisch ein Strafverfolgungshindernis dar, weshalb das Verfahren in Bezug auf diese Taten nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei. Bei den übrigen drei angezeigten Taten bestehe die Möglichkeit, dass die tschechischen Behörden über diese anders als durch die Telekommunikationsüberwachung Kenntnis erlangt hätten und sie daher nicht im Zusammenhang mit Gesprächen stünden, deren Protokolle im damaligen Verfahren vorgelegen hätten. Die dafür in Deutschland zu erwartende Strafe falle im Verhältnis zu der im damaligen Verfahren verhängten Strafe auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht wesentlich ins Gewicht, sodass nach § 154 Abs. 1 StPO von deren Verfolgung abgesehen werde.

14. Nachdem die Beschwerdeführerin der tschechischen Verhandlung am 28. August 2018 ferngeblieben war, erging am 12. September 2018 auf Grundlage der neun angeklagten Tatvorwürfe durch das Bezirksgericht Usti nad Labem ein Europäischer Haftbefehl. Dieser wurde ihr am 9. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht Chemnitz eröffnet. Sie machte geltend, der Überstellung stehe entgegen, dass über den überwiegenden Teil der Straftaten bereits vor dem Amtsgericht Chemnitz verhandelt und das Verfahren im Übrigen nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass bei den tschechischen Gerichten keine Verfahren geführt würden; trotz dieser Zusage werde nun doch gegen sie ermittelt. Sie erklärte sich mit der vereinfachten Überstellung nicht einverstanden und verzichtete nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes.

15. Mit Schriftsatz vom selben Tag führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sich im Rahmen des deutschen Strafverfahrens nur aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung der Staatsanwaltschaft Usti nad Labem vom 20. Oktober 2014, dass sie in der Tschechischen Republik nicht verfolgt werde, umfangreich geständig eingelassen zu haben. Die so gemachten Aussagen seien daher entgegen dem Rechtsgedanken des § 136a StPO und rechtsstaatlichen Grundsätzen durch die tschechischen Behörden erlangt worden. Auch ihre Festnahme im Rahmen ihrer Zeugenaussage sei Folge einer Täuschung der tschechischen Behörden gewesen. Soweit sich aus der Telekommunikationsüberwachung weitere Taten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben hätten, sei das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Eine Wiederaufnahme sei nach dem Urteil vom 23. Juni 2015 nicht erfolgt. Trotz all dem und entgegen ihrer eigenen vorherigen schriftlichen Zusicherung hätten die tschechischen Behörden nach Rechtskraft des Urteils, der Einstellungsverfügung und dem Ablauf der Dreimonatsfrist die Ermittlungen aufgenommen, „wohl weil man die durch das Amtsgericht Chemnitz in der Sache verhängte Strafe für nicht ausreichend hielt“. Es bestehe ein Überstellungshindernis in Form des ne bis in idem-Grundsatzes. Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO vom 29. April 2015 entfalte jedenfalls eine „Sperrwirkung“ und stelle ein faktisches Strafverfolgungshindernis dar.

16. Am 12. Oktober 2018 erließ das Oberlandesgericht Dresden einen Auslieferungshaftbefehl und setzte gleichzeitig dessen Vollzug gegen Auflagen aus.

17. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. November 2018, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der anders lautenden Erklärung vom 20. Oktober 2014 strafrechtlich verfolgt werde, antworteten die tschechischen Behörden, dass das nunmehr gegen sie geführte Strafverfahren auch die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. April 2015 einbeziehe. Aus der Stellungnahme von Eurojust ergebe sich, dass diese nach der deutschen Rechtsordnung „kein Hindernis einer rechtskräftig entschiedenen Sache“ bilde. Das Schreiben vom 20. Oktober 2014 habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Strafverfolgung. Diese Mitteilung sei im Kontext der damals bekannten Prozesssituation zu verstehen und betreffe „klar jene Taten, wegen denen die Beschwerdeführerin in der BRD verfolgt“ worden sei. Die tschechische Staatsanwaltschaft sei von Amts und Gesetzes wegen verpflichtet zu ermitteln, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlange; dem stehe vorliegend auch keine international anders lautende Vorschrift entgegen. Der Inhalt des Schreibens sei unpräzise formuliert, wobei zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik nicht wegen Taten verfolgt werde, derentwegen die Strafverfolgung in einem anderen Staat geführt werde.

18. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass der klare Wortlaut der Zusicherung der tschechischen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014 der neuen Lesart durch die tschechischen Behörden entgegenstehe. Zudem hätte es einer solchen Zusicherung nicht bedurft, weil die Strafverfolgung solcher Taten, die bereits Gegenstand der Strafverfolgung in Deutschland gewesen seien, schon nach dem ne bis in idem-Grundsatz nicht erfolgen dürfe.

19. Mit angegriffener Vorabentscheidung vom 6. Mai 2020 beschloss die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geltend zu machen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz „in großer Allgemeinheit das Verfahren hinsichtlich sonstiger Taten, die in den betroffenen Tatzeitraum“ gefallen seien, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Ein Strafklageverbrauch sei nicht eingetreten, so dass auch kein Auslieferungshindernis bestehe. Allein die bandenmäßig organisierte, langfristig angelegte Vorgehensweise des Betäubungsmittelhandels führe nicht dazu, dass sämtliche von der Bande begangenen Straftaten als ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen zu bewerten seien. Auch nach deutschem Recht führe die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einem endgültigen Strafklageverbrauch. Es könne jederzeit wiederaufgenommen werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft zuvor dem Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO ausdrücklich zugesagt habe. Damit liege auch kein Verfolgungshindernis nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vor.

Die Beschwerdeführerin habe ihren gewöhnlichen und auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland, weshalb § 83b Abs. 2 IRG grundsätzlich anwendbar sei. Danach sei die Generalstaatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Auslieferung zu bewilligen, übe aber ihr Ermessen nach Gesamtabwägung der Umstände dahingehend aus, die Bewilligung unter der Bedingung der Rücküberstellung für eine etwaige Strafvollstreckung auszusprechen.

20. Am 3. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Überstellung für zulässig zu erklären. Ergänzend trug sie vor, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 54 SDÜ voraussetze, dass die Strafklage endgültig verbraucht sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung im Sinne des Art. 54 SDÜ „rechtskräftig“ ist, zu prüfen sei, ob das nationale Recht des Vertragsstaats, dessen Behörden die fragliche Entscheidung erlassen haben, diese als endgültig und bindend ansehe. Nach deutschem Recht führe eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO nicht zu einem endgültigen Strafklageverbrauch. Zudem handele es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ. Soweit die tschechische Staatsanwaltschaft im Laufe des deutschen Strafverfahrens signalisiert habe, die nunmehr im Europäischen Haftbefehl enthaltenen Taten nicht weiter zu verfolgen, habe dies keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer anderen Beurteilung führen könne.

21. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. März 2021 erklärte das Oberlandesgericht Dresden die Überstellung für zulässig. Es bestehe kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG und Art. 54 SDÜ. Die tschechischen Behörden hätten im Schreiben vom 20. Dezember 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2015 geahndeten Taten nicht identisch seien mit den dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Taten. Nach europäischer Rechtsprechung sei für den Begriff „derselben Tat“ die Identität der materiellen Tat maßgeblich, dies sei zu verstehen als Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände. Auch eine bandenmäßig organisierte, langfristig angelegte Vorgehensweise reiche nicht zur Annahme einer identischen Tat, wie dies etwa bei der von vornherein geplanten Aus- und Einfuhr derselben Betäubungsmittel in verschiedenen Vertragsstaaten in einem engen zeitlichen Zusammenhang der Fall sei. Im Übrigen bleibe die endgültige Beurteilung, wann im konkreten Fall eine entsprechende Identität der materiellen Tat gegeben sei, den zuständigen nationalen Gerichten vorbehalten.

Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden halte der nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG durchzuführenden Prüfung stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG seien zutreffend beurteilt und das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe deutlich gemacht, dass sie ein Bewilligungshindernis im Hinblick auf das bereits gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG hätte geltend machen können, habe dies aber nicht getan, weil ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei.

Nachdem die tschechischen Behörden die Rücküberstellung auf Wunsch der Beschwerdeführerin für den Fall einer Verurteilung zugesichert hätten, scheide auch ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG aus. In der Erklärung der tschechischen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014 könne entgegen ihrer Auffassung keine konkrete Zusicherung gesehen werden, dass die Aufnahme von Ermittlungen gegen sie nicht in Betracht komme oder solche nicht mehr durchgeführt würden.

22. Nach Bewilligung der Überstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 8. April 2021 unternahm die Beschwerdeführerin am 20. April 2021 einen Suizidversuch, weshalb eine für den 28. April 2021 geplante Überstellung nicht hat durchgeführt werden können. Am 27. April 2021 stellte sie einen Antrag nach § 33 Abs. 1 IRG. Die Suizidgefahr, die ausschließlich auf das Überstellungsverfahren zurückzuführen sei, sei eine neue Tatsache.

23. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 erweiterte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass als neuer Umstand im Sinne des § 33 IRG auch gelte, wenn das Oberlandesgericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Es habe ohne Begründung festgestellt, dass es sich bei dem Schreiben der tschechischen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014 nicht um eine konkrete Zusicherung handele, obwohl mehrfach vorgetragen worden sei, wie sehr sie auf diese Zusicherung vertraut habe. Ferner werde angeregt, dass das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorlege, ob und inwieweit auf die Zusicherung der tschechischen Staatsanwaltschaft habe vertraut werden dürfen und welche Folgen dies für die Bewertung der erfolgten Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz und für die Bewilligungsentscheidung habe.

24. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Juni 2021 wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag auf erneute Entscheidung zurück und lehnte einen Aufschub der Überstellung ab. Eine Suizidalität bestehe aktuell nicht mehr und einer solchen könne durch medizinische Maßnahmen beim Vollzug der Überstellung wirksam begegnet werden. Darüber hinaus lägen maßgebliche neue Gesichtspunkte, die im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien, nicht vor.

II.

1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer am 23. Juni 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde Verletzungen in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 EMRK sowie Art. 50 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) geltend.

Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführerin unbekannt gewesen. Sie sei „aus heiterem Himmel“ ergangen; es sei gegen die Grundsätze der Waffengleichheit, der Justizgewährung und gegen Informationspflichten des Gerichts verstoßen worden.

Das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft hätten die Dimension des Art. 50 GRCh verkannt. Zwar werde der Tatbegriff des Art. 50 GRCh nach den Kriterien des Art. 54 SDÜ bemessen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union sie entwickelt habe. Das Gericht habe jedoch keine eigene Überprüfung der Tatbestandsmerkmale vorgenommen, sondern sich lediglich auf die Stellungnahmen der tschechischen Behörden und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden verlassen. Das Oberlandesgericht habe ferner die Tragweite der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verkannt. Es bestehe danach die „Intention der Zuständigkeitskonzentration im Erstverurteilungsstaat“. Die Annahme, dass die endgültige Entscheidung über die materielle Identität der Taten den ersuchenden tschechischen Behörden vorbehalten sei, gehe fehl. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Einstellung im Zusammenhang mit einer Aburteilung erfolgt sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, wie sich die Einstellung nach § 154 StPO zu der erneuten Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO verhalte. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe diese Konstellation in der Sache Turanský nicht entschieden. Mit Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung dann nicht das Verbot der Doppelverfolgung auslöse, wenn aus dem Einstellungsbeschluss deutlich werde, dass keine Prüfung in der Sache erfolgt sei. Vorliegend habe aber die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Verfahren erst nach Abschluss der Ermittlungen, die auch die Auswertung von Telefonüberwachungsbändern umfasste, eingestellt. In der Zusammenschau der konkreten Umstände hätten sich für das Gericht zumindest Zweifel ergeben müssen, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Turanský nicht einschlägig sein könnte. Bei solchen Zweifeln bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Vorlage.

Insbesondere aus der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz nach § 170 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass die von der Einstellung betroffenen Taten den Gegenstand des Auslieferungsverfahrens unmittelbar beträfen. Demgegenüber hätten das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nicht geprüft, ob die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz im um Übergabe ersuchten Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Zweck der Einstellung sei gerade gewesen, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen werde, sie habe „quasi [die] Wirkung eines Freispruches“. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz habe auch nicht auf eine Strafverfolgung zugunsten eines anderen Mitgliedstaats verzichtet.

2. Am 28. Juni 2021 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Überstellung der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden einstweilen untersagt hat. Diese ist mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 wiederholt worden.

3. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Sachsen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2021 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 50 GRCh.

a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 156, 182 <197 Rn. 35 m.w.N.>). Das gilt auch für fakultative Bewilligungshindernisse, die in Art. 4 RbEuHb abschließend geregelt sind. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>; 156, 182 <197 Rn. 36>). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat (vgl. BVerfGE 152, 216 <236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>; 156, 182 <197 Rn. 36>).

b) Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 <243 f. Rn. 68>), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. BVerfGE 156, 182 <198 Rn. 38>). Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der Charta gewährleisteten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedstaatlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 <244 Rn. 70>; 156, 182 <199 Rn. 39>).

c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird. Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Denn die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ muss im Lichte von Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen und entsprechend nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46 f.).

aa) (1) Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs nach Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur richterliche Strafurteile oder Freisprüche, sondern kann auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das nationale Ermittlungsverfahren endgültig abschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39).

(2) Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50). Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

(3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56). Eine Einstellungsentscheidung, die ohne eigene Sachprüfung und damit ohne Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens ergeht, ist keine Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58). Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 49). Folglich kann die Einstellungsentscheidung einer Staatsanwaltschaft, mit der das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ angesehen werden, wenn sie getroffen wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 54).

bb) Der deutsche Gesetzgeber hat den Grundsatz ne bis in idem für Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen differenzierend geregelt.

(1) Zunächst ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG, der der Umsetzung von Art. 3 Nr. 2 RbEuHb dient (vgl. BTDrucks 15/1718, S. 19), eine Auslieferung unzulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits rechtskräftig in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt und die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Gemäß § 9 Nr. 1 IRG, der nach § 78 Abs. 1 IRG auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gilt, ist eine Auslieferung weiter unzulässig, wenn ein deutsches Gericht oder eine Behörde gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtskraft erlassen hat, nach § 204 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, gemäß § 174 StPO ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen wurde, das Verfahren gemäß § 153a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt wurde oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen beziehungsweise das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 RbEuHb (vgl. BTDrucks 15/1718, S. 21), der sich wiederum an Art. 9 Satz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens orientiert (vgl. Kommissionsentwurf zum RbEuHb, KOM [2001] 522 endg., Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 2001, C 332 E/305, S. 305 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus für Ermittlungsverfahren und Einstellungsentscheidungen fakultative Bewilligungshindernisse in § 83b IRG geregelt. So kann die Bewilligung nach § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat ein strafrechtliches Verfahren in Deutschland geführt wird. Nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG besteht auch dann ein fakultatives Bewilligungshindernis, wenn wegen derselben Tat die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein bereits eingeleitetes Verfahren wieder eingestellt worden ist. Das Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG umfasst daher vor allem Einstellungen der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1 und § 154 StPO (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Aufl. 2021, § 83b Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 25; zu § 154 StPO vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) -, Rn. 18). Der Ablehnungsgrund nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass dem Strafverfolgungsinteresse durch das in dem ersuchten Staat eingeleitete Strafverfahren bereits dann genügt wurde, wenn ein solches Verfahren eingestellt wurde, der Verfolgte dementsprechend Vertrauensschutz genießt und vor erneuter Strafverfolgung im ersuchenden Staat geschützt werden soll (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Aufl 2021, § 83b Rn. 9 f.; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 28).

d) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die angegriffene Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2021 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 50 GRCh.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und das Oberlandesgericht Dresden haben bei der Anwendung von § 83b IRG Bedeutung und Tragweite des Art. 50 GRCh nicht hinreichend beachtet. Mit den auf § 154 Abs. 1 StPO und § 170 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. April 2015 und vom 24. April 2018 liegen in der Gesamtschau verfahrensabschließende Einstellungsentscheidungen vor, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ unterfallen.

Hinsichtlich eines erheblichen Teils der Taten, derentwegen die tschechischen Behörden um Überstellung der Beschwerdeführerin ersuchen, liegt nicht nur eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz nach § 154 Abs. 1 StPO vom 29. April 2015 vor, sondern auch eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO vom 24. April 2018 wegen eines Verfolgungshindernisses.

Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst als solche zwar noch keinen Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 54, 1 <7> m.w.N.). Gleichwohl schafft auch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten regelmäßig eine Vertrauensgrundlage. Ein Beschuldigter und die Allgemeinheit haben ein schutzwürdiges Interesse an dem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit einen Beschuldigten nicht nur von der erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt, sondern er dient auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit. Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden (vgl. BGHSt 54, 1 <7> m.w.N.).

Die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht haben nicht hinreichend berücksichtigt, dass schon die auf § 154 Abs. 1 StPO gestützte Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. April 2015 verfahrensabschließend sowie begleitend zur Anklageerhebung im Übrigen erfolgt ist. Dieser Einstellungsentscheidung gingen mit der Auswertung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, einer Wohnungsdurchsuchung sowie der wiederholten Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte eingehende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden voraus. Damit ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor der Verfahrenseinstellung erforderliche Prüfung der Tatvorwürfe in der Sache erfolgt.

Zudem war hier zu berücksichtigen, dass, nachdem das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2015 rechtskräftig geworden war, auf dessen Urteilsausspruch hin die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ursprünglich erfolgt war, die Staatsanwaltschaft Chemnitz - im Rahmen der nach Nr. 101 Abs. 3 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vorzunehmenden Prüfung, ob es bei der Einstellung verbleiben kann - das Verfahren nicht wiederaufgenommen hat und somit weiterhin davon ausgegangen ist, dass eine zu erwartende Strafe im Vergleich zur bereits ausgeurteilten nicht wesentlich ins Gewicht falle.

Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz in Bezug auf die Mehrheit der bereits nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Taten in der weiteren Folge ausdrücklich das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Wiederaufnahme verneint und in ihrem Einstellungsbescheid vom 24. April 2018 daraus ein Strafverfolgungshindernis abgeleitet hat, was eine neuerliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zur Folge hatte. Spätestens seit dem Vorliegen dieser Einstellungsentscheidung war die von Eurojust im Jahr 2016 abgegebene rechtliche Einschätzung nicht mehr aktuell. Dies gilt auch, soweit in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 24. April 2018 ein kleiner Teil der Taten wiederum nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, da nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich dieser Taten eine zu erwartende Strafe im Vergleich zur bereits ausgeurteilten nicht wesentlich ins Gewicht gefallen wäre.

3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 50 GRCh Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus weitere Unionsgrundrechte der Beschwerdeführerin verletzen.

IV.

Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 - 12 Ausl A 209/18 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2021 - OLG Ausl 209/18 - werden aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom 30. März 2021 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2021 gegenstandslos.

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 653

Bearbeiter: Holger Mann