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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 303

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 31/20, Urteil v. 12.11.2020, HRRS 2021 Nr. 303


BGH 3 StR 31/20 - Urteil vom 12. November 2020 (LG München I)

BGHSt 65, 177; Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher Gegenstand(; Terrorismusfinanzierung (Verfassungsmäßigkeit; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Vermögenswerte; Streichung des Erheblichkeitserfordernisses; Geringwertigkeit); Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Verfassungsmäßigkeit; Besitzverschaffung bei bloßer digitaler Kenntnisnahme ohne dauerhafte Speicherung).

§ 89a StGB; § 89c StGB; § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

Leitsätze

1. Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht. (BGHSt)

2. § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind - insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - verfassungsgemäß. (BGHSt)

3. Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“. (BGHSt)

4. Eine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn etwaige zum Bau einer Sprengstoffvorrichtung erforderliche Teile, die vom Angeklagten verwahrt werden, noch keine im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentlichen Gegenstände oder Stoffe sind. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertentscheidung, nach der das Sammeln, Entgegennehmen oder Zurverfügungstellen von Gegenständen nur dann strafbar sein soll, wenn es sich um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt, auch wenn § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB identische Strafrahmen aufweisen und dasselbe Rechtsgut schützen. (Bearbeiter)

5. Vermögenswerte i.S.d. § 89c Abs. 1 StGB sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen. Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waffen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat verwendet werden sollen. Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F., die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch geringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat. (Bearbeiter)

6. Die Geringwertigkeit im Sinne des § 89c Abs. 5 StGB ist dabei rein quantitativ zu bestimmen, auf qualitative Gesichtspunkte kommt es nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF auf „für die Begehung der vorbereiteten Tat“ nicht unerhebliche Vermögenswerte abstellte, der Gesetzgeber es demgegenüber in § 89c Abs. 5 StGB insoweit aber bei dem Tatbestandsmerkmal geringwertige Vermögenswerte belässt, ohne einen Bezug zu der finanzierten Tat herzustellen. Ihre Grenze liegt jedenfalls im Inland bei 50 €. (Bearbeiter)

7. Der Gesetzgeber hat in § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret festgelegt, dass sich Anwendungsbereich und Tragweite aus dem Gesetzeswortlaut ergeben beziehungsweise sich jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Die Norm betrifft nicht das Sichverschaffen irgendeiner, sondern einer Anleitungsschrift mit entsprechendem Inhalt und erfasst damit nicht etwa objektiv neutrale und ungefährliche Handlungen, sondern bezieht sich auf Schriften, die nach ihrem Inhalt einen Bezug zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufweisen. Zudem setzt § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in subjektiver Hinsicht eine überschießende Begehungsabsicht voraus. Vor diesem Hintergrund sind in der gebotenen Gesamtschau die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewahrt. (Bearbeiter)

8. Zwar ist der Gesetzgeber für § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der zu § 184b Abs. 3 StGB n.F. beziehungsweise § 184b Abs. 4 StGB a.F. ergangenen Rechtsprechung abgerückt, nach der sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar macht, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet. Aus der Distanzierung von dieser Rechtsprechung zu § 184b StGB folgt indes für die Auslegung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass das reine Betrachten einer Internetdatei auf dem Bildschirm, das mit einem bloßen Speichervorgang im Cache-Speicher verbunden ist, den Tatbestand nicht erfüllen kann. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. September 2019 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Generalstaatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Während die Revision der Generalstaatsanwaltschaft den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg erzielt, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

A.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

I. Der Angeklagte schaute sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen November 2016 und dem 15. September 2017 im Internet ein Video an, das eine Anleitung zum Bombenbau enthielt, und setzte sich vertieft mit dem Video auseinander; dass er es auf seinem Rechner speicherte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Unter Zugrundelegung dieses Videos fertigte er eine detaillierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (TATP) an. Der skizzierte Versuchsaufbau stimmte bis in die Details mit der Beschreibung aus dem Bombenbauvideo überein. Einige der zum Bau der Sprengvorrichtung erforderlichen Teile verwahrte der Angeklagte zum Zeitpunkt der am 15. September 2017 bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung in seinem Kellerabteil, jedoch war er nicht im Besitz der für die Synthese des Sprengstoffs erforderlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid. Die mit der Überschrift „Creme Herstellen“ versehene Skizze wurde auf einem Schreibtisch in der Wohnung aufgefunden.

Zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte das Video anschaute und vertieft mit ihm auseinandersetzte, handelte er in der Absicht, einen Sprengsatz herzustellen, um damit unter anderem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten. So drohte er am 12. Juli 2017 in der Telegram-Chatgruppe“ " unter dem Nutzernamen“ " damit, dass er Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen wolle. Am 15. Juli 2017 bat der Angeklagte in derselben Gruppe in englischer Sprache um technische Unterstützung beim Bau einer Bombe. [Auf Englisch postete er folgende Frage: „Salam alaikum. When I make this bomb, i must wahter Take im this buddle? Sry, my english is not the best.“]

II. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt; sie ist insoweit gesamtschauend zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine solche schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu begehen. Von dem Vorwurf einer tatmehrheitlichen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB hat sie ihn dagegen mit der Begründung freigesprochen, die zur Herstellung des Sprengstoffs wesentlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid hätten dem Angeklagten noch nicht zur Verfügung gestanden.

B.

I. Revision der Generalstaatsanwaltschaft

1. Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unter Freispruch im Übrigen unterliegt auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft der Aufhebung, weil das Landgericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht erschöpfend abgeurteilt hat und insoweit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; Urteil vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, NJW 2018, 566 Rn. 27; KKStPO/Kuckein/Ott, 8. Aufl., 5 6 7 § 264 Rn. 27 ff. mwN). Zwar hält das Absehen von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat rechtlicher Nachprüfung stand (a), die Strafkammer hat jedoch eine naheliegende Strafbarkeit des Angeklagten wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht geprüft (b).

a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, der Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat liege nicht vor; denn bei den vom Angeklagten verwahrten Gegenständen handelt es sich nicht um wesentliche im Sinne des allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB.

aa) Wesentlich im Sinne der genannten Norm sind dem Willen des Gesetzgebers folgend und den eigentlichen Wortsinn des Tatbestandsmerkmals modifizierend nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15).

Für dieses Verständnis streiten ebenfalls systematische Erwägungen. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 StGB enthält drei mit gleicher Strafandrohung versehene Tatbestandsvarianten, darunter in Nummer 2 diejenige des Besitzes einer gebrauchstauglichen Sprengvorrichtung. Hieraus folgt, dass die einzelnen Tatbestandsvarianten sich in ihrem Unwertgehalt jedenfalls annähernd entsprechen müssen. Diese Gleichgewichtigkeit wäre im Falle der extensiven Interpretation des Merkmals der Wesentlichkeit dahin, dass insgesamt gesehen unvollständige Vorrichtungsteile schon als ausreichend angesehen würden, regelmäßig nicht gegeben.

Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Norm, die in das Vorfeld eines möglichen Terroranschlags hineinreichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts gewährleisten soll (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 1), allerdings stets im Wege einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/SternbergLieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Umschreibungsversuchen AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. ?"Hauptelement"?; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NKStGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 ?teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe?; Backes, StV 2008, 654, 658 ?zielgerichtete Veränderung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen?; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 ?deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen 'sozialadäquaten' Verhaltens?).

bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei den vom Angeklagten verwahrten Gegenständen nicht um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ihre Zusammenfügung oder technische Manipulation hätte im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung kein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 ergeben. Für die Synthese des Sprengstoffs TATP fehlten vielmehr noch Aceton und Wasserstoffperoxid, mithin gerade die Grundsubstanzen des Sprengstoffs. Bei der angezeigten wertenden Betrachtung handelt es sich hierbei nicht um Kleinteile untergeordneter Bedeutung, zumal zumindest Wasserstoffperoxid nach den Feststellungen für Privatpersonen nicht frei verfügbar war.

b) Der festgestellte Sachverhalt legt allerdings nahe, dass sich der Angeklagte der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

aa) Die Vorschrift des § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist verfassungsgemäß (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2; Herzog/El Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 13 f.; NKStGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 5, 10; Puschke, StV 2015, 457, 464).

(1) Die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

Nach diesem Maßstab bestehen gegen § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat der Norm mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand eine besondere Struktur gegeben. Er hat dabei bewusst an die Rechtsprechung zu § 89a StGB angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12), die eine entsprechende Auslegung für verfassungsrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.). Damit ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und erlaubt dem Normadressaten eine ausreichende Prognose dahin, ob ein konkretes Verhalten strafbar ist (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA Puschke, StV 2015, 457, 464).

(2) Die Norm verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Grundgesetz.

(a) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck.

§ 89c StGB wurde durch das Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 12. Juni 2015 eingeführt (BGBl. I S. 926). Dieses Gesetz hat die Vorgängernorm des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF aufgehoben, in Umsetzung internationaler Vorgaben (vgl. dazu BT-Drucks. 18/4087, S. 7 f.) die Strafbarkeit der Finanzierung terroristischer Straftaten in einer Norm mit einem einheitlichen Strafrahmen zusammengefasst und dabei beabsichtigt, zur effektiven Bekämpfung vor allem organisierter terroristischer Taten auch mit Mitteln des Strafrechts gegen deren Finanzierung vorzugehen, die den „wirtschaftlichen Nährboden“ für terroristische Aktivitäten bildet (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7). Zugleich sollte mit § 89c StGB den Empfehlungen der innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingerichteten Financial Action Task Force (FATF) nachgekommen werden. Diese hatte zur effektiven Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eine erhöhte Mindeststrafbarkeit für einzelne in dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichnete Handlungen sowie den Verzicht auf die in § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF vorgesehene Erheblichkeitsschwelle für Vermögenswerte empfohlen (BT-Drucks. 18/4087, S. 1, 7).

Die vorgenannten Zwecke stehen nicht im Widerspruch zum Grundgesetz. Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17).

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. Biehl, JR 2015, 561; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 1; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 1; aA AnwKStGB/ Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2; Herzog/El Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 13 f.; NKStGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 5, 10).

(?) Die Vorschrift ist geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg - die effektive strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Taten durch Bestrafung darauf gerichteter Finanzierungsmaßnahmen und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann (s. zum Begriff der Geeignetheit BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20; zweifelnd AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2).

(?) Sie ist erforderlich, weil der Gesetzgeber - dem insoweit von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 35; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240) - nicht ein anderes, gleich wirksames, aber nicht oder weniger stark grundrechtseinschränkendes Mittel hätte wählen können.

(?) Schließlich ist die Vorschrift verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zumutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20).

Die Gründe des Gesetzgebers, die Finanzierung terroristisch motivierter Straftaten strafbewehrt zu verbieten, wiegen schwer. Delikte mit terroristischem Gepräge zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96). Die Finanzierung derartiger Taten ist für deren Begehung essentiell, so dass auch der Strafverfolgung entsprechender Finanzierungsmaßnahmen eine gewichtige Bedeutung zukommt.

Zudem hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand bewusst an die für § 89a StGB ausreichenden Vorgaben angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.). Es besteht kein Anlass, die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bei § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB anders zu beurteilen, zumal der Gesetzgeber im Gegenzug zur Aufgabe der „Erheblichkeit der Vermögenszuwendung“ in § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF bewusst zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit für geringwertige Vermögenswerte einen minder schweren Fall (§ 89c Abs. 5 StGB) sowie bei geringer Schuld eine (zwingende) Strafmilderung und eine Möglichkeit geschaffen hat, von Strafe abzusehen (§ 89c Abs. 6 StGB; vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12). Damit hat er eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge vorgenommen.

bb) Wegen Terrorismusfinanzierung in der genannten Tatvariante macht sich strafbar, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten, etwa des Mordes, des Totschlags oder der gefährlichen Körperverletzung, zu begehen. Außerdem muss die Tat gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB dazu bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Dies liegt hier jedenfalls nahe:

(1) Vermögenswerte sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen. Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waffen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat verwendet werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Biehl, JR 2018, 317, 320; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/ElGhazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 12; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; krit. zur Einbeziehung unmittelbarer Tatmittel Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 6a).

Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF, die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch geringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36; BeckOK StGB/ v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26).

(2) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereits verschiedene zur Herstellung von Sprengsätzen benötigte Grundstoffe bzw. Gegenstände, wie etwa eine Metallschachtel mit 26 Metallkugeln, Streichhölzer, zwei Portionierungsspritzen, eine Leuchtdiode mit angelöteten Kabeln sowie Schwefelsäure, verschafft. Er verfügte damit über Vermögenswerte im Sinne des § 89c Abs. 1, Abs. 2 StGB, ohne dass es für die Tatbestandsmäßigkeit auf deren wirtschaftlichen Wert ankommt.

Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung, der Angeklagte habe mit der Sprengvorrichtung Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen wollen, und unter Zugrundelegung der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu begehen, lag es zumindest nahe, dass die beabsichtigte Tat des Angeklagten den oben genannten Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB entsprach.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass die zum Bau der Sprengstoffvorrichtung erforderlichen Teile, die der Angeklagte bereits verwahrte, noch keine im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentlichen Gegenstände oder Stoffe sind (vgl. B.I.1.a)). Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertentscheidung, nach der das Sammeln, Entgegennehmen oder Zurverfügungstellen von Gegenständen nur dann strafbar sein soll, wenn es sich um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt, auch wenn § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB identische Strafrahmen aufweisen und dasselbe Rechtsgut schützen (nämlich jedenfalls den Bestand sowie die äußere und innere Sicherheit eines Staates, vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 2, § 89a Rn. 3 mwN). Insoweit gilt:

(a) Der Gesetzeswortlaut des § 89c StGB enthält keine Begrenzung auf irgendeine Form von Wesentlichkeit. § 89c StGB und § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB beschreiben vielmehr unterschiedliche tatbestandliche Handlungen und erfassen verschiedene Verhaltensweisen und Angriffsrichtungen in Bezug auf dasselbe Rechtsgut.

(b) Sinn und Zweck der Normen unterscheiden sich ebenfalls. So bezweckt § 89c StGB die Bekämpfung der (auch Eigen-)Finanzierung von Terrorismus, um terroristischen Straftaten den „wirtschaftlichen Nährboden“ zu entziehen (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7), und zielt damit nicht auf die kausale Verhinderung eines konkreten Anschlags ab (vgl. SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 1), während § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB insoweit enger auf die Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände abstellt.

(c) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesbegründung sprechen für das vorstehende Ergebnis.

(?) Der Gesetzgeber hat das Erheblichkeitserfordernis des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF gestrichen und wollte mit § 89c StGB „über den engen Anwendungsbereich (des bisherigen § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB) deutlich hinausgehen“ (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 8) sowie „alle Finanzierungshandlungen“ tatbestandlich erfassen (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 11), demnach auch nach altem Recht unerhebliche Gegenstände. Der Ausgleich sollte allein auf der Rechtsfolgenseite über die Annahme eines minder schweren Falles bei quantitativ geringwertigen Gegenständen, im Übrigen bei geringer Schuld über eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vorgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB unwesentliche Gegenstände auch von § 89c StGB ausnehmen wollen, hätte angesichts der abweichenden Ausgestaltung der § 89c Abs. 5 und 6 StGB eine ausdrückliche Regelung nahegelegen.

(?) Ferner zeigt die Entscheidung, das Vorliegen eines minder schweren Falles nur noch von einer rein quantitativen Betrachtung abhängig zu machen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26), dass der Gesetzgeber § 89c StGB insgesamt in einer quantitativ-finanziellen Ausrichtung versteht, es nach seinem Willen daher auch im Übrigen nicht auf eine qualitativfunktionale Betrachtung des gesammelten Gegenstands ankommen soll.

Dafür spricht überdies die Gesetzesüberschrift „Finanzierung“ und der Umstand, dass der Begriff des Vermögenswertes, der sich auch in der amtlichen Überschrift zu § 261 StGB sowie in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB findet, wie bei den §§ 261, 263 StGB zu verstehen ist (vgl. AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/El Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2), dort aber ebenfalls keine funktionale Wesentlichkeitsbetrachtung vorgenommen wird.

(d) Ein Wertungswiderspruch folgt aus alledem nicht. Sammelt der Täter auch im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentliche Tatmittel, sind beide Strafnormen erfüllt und es handelt sich wie stets bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände um eine reine Konkurrenzfrage. Wäre dies anders, könnten § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c StGB im hiesigen Kontext nur gleichzeitig verwirklicht werden. Dann aber hätte der neu geschaffene § 89c StGB, mit dem die Strafbarkeit ausgedehnt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 8, 11), insoweit keinen eigenen originären Anwendungsbereich.

2. Aus den dargelegten Gründen unterliegt auch die Freisprechung des Angeklagten der Aufhebung. Im Übrigen gilt hierzu:

Begeht der Täter mehrere Vorbereitungshandlungen, die auf die Begehung einer einzelnen Gewalttat abzielen, liegt nur eine einheitliche Tat vor (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 26; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 76). So liegt der Fall hier: Das Ansehen des Videos und die vertiefte Auseinandersetzung damit bzw. die Anfertigung der Skizze und das weitere Verschaffen verschiedener zur Herstellung der Sprengvorrichtung erforderlicher Grundstoffe bzw. Gegenstände waren auf die Herbeiführung derselben Gewalttat gerichtet, nämlich einer Sprengstoffexplosion zum Nachteil von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes.

3. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenbleibenden nicht widersprechen.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat betreffend eine mögliche Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB auf Folgendes hin:

a) Das Landgericht wird Feststellungen zum Wert der sichergestellten Gegenstände zu treffen haben. Dieser ist zwar nach neuem Recht für die Tatbestandsmäßigkeit nicht von Bedeutung, demgegenüber aber für die Rechtsfolgenseite (vgl. B.I.1.b)bb)(2)(b)(?)).

Die Geringwertigkeit im Sinne des § 89c Abs. 5 StGB ist dabei rein quantitativ zu bestimmen, auf qualitative Gesichtspunkte kommt es nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF auf „für die Begehung der vorbereiteten Tat“ nicht unerhebliche Vermögenswerte abstellte, der Gesetzgeber es demgegenüber in § 89c Abs. 5 StGB insoweit aber bei dem Tatbestandsmerkmal geringwertige Vermögenswerte belässt, ohne einen Bezug zu der finanzierten Tat herzustellen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26). Ihre Grenze liegt jedenfalls im Inland bei 50 € (vgl. AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 13; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 15; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 6; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2; krit. zur Grenze von 50 € Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 14; Fischer, aaO, § 248a Rn. 3a).

b) Sollte das Landgericht zu einer Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gelangen, könnte unter den hier gegebenen Umständen Tateinheit mit § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen sein.

II. Revision des Angeklagten

Einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil deckt die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilung wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht auf. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldund Strafausspruch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 1. April 2020 wird Bezug genommen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich.

Zwar steht die Feststellung, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte radikale Tendenzen gehabt habe oder Anhänger der salafistischen Ideologie gewesen sei, zu der Annahme in einem gewissen Spannungsverhältnis, er habe aus Hass auf staatliche Stellen, insbesondere den Verfassungsschutz, in der Absicht gehandelt, einen Anschlag zu begehen. Dessen war sich das Landgericht allerdings bewusst (UA S. 28), wie sich aus dem zutreffenden Hinweis ergibt, die Vorschrift des § 91 StGB setze genauso wenig wie diejenige des § 89a StGB eine bestimmte Motivation des Täters voraus (vgl. zu § 89a StGB: BT-Drucks. 16/12428, S. 2; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 32; Bader, NJW 2009, 2853, 2855).

2. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsgemäß (vgl. Bader, NJW 2009, 2853; Biehl, JR 2018, 317, 323; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 91 Rn. 1; aA AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 7, 23 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 19 f.; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 602; NKStGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3; zweifelnd Heinrich, ZJS 2017, 301, 312 f.; MüKoStGB/ Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 3, 20; Sieber, NStZ 2009, 353, 363; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 2). Insoweit gilt:

a) Die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(1)). Der Gesetzgeber hat in § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret festgelegt, dass sich Anwendungsbereich und Tragweite aus dem Gesetzeswortlaut ergeben beziehungsweise sich jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. Bader, NJW 2009, 2853). Die Norm betrifft nicht das Sichverschaffen irgendeiner, sondern einer Anleitungsschrift mit entsprechendem Inhalt (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 91 Rn. 1) und erfasst damit nicht etwa objektiv neutrale und ungefährliche Handlungen, sondern bezieht sich auf Schriften, die nach ihrem Inhalt einen Bezug zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufweisen. Zudem setzt § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in subjektiver Hinsicht eine überschießende Begehungsabsicht voraus. Vor diesem Hintergrund sind in der gebotenen Gesamtschau die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewahrt (vgl. Bader, NJW 2009, 2835; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 91 Rn. 1; aA 52 53 AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 7, 23 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 19 f.; NKStGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3, 12).

b) Die Vorschrift verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Grundgesetz.

aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck.

§ 91 StGB wurde eingeführt durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). Der Gesetzgeber wollte mit der Norm auf seine Beobachtung reagieren, dass vor allem durch islamistische Kreise detaillierte Anleitungen u.a. zur Herstellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen im Internet verbreitet werden, deren alleiniger Zweck darin besteht, für strafbare Handlungen genutzt zu werden, und das bestehende Recht diese Fälle nicht hinreichend erfasste, insbesondere nicht über die §§ 111, 130a StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 12 f., 17; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 1).

Der Zweck, zur Abwehr terroristischer Bedrohungen konkrete Vorbereitungshandlungen insbesondere von Einzeltätern unter Strafe zu stellen und insoweit Strafbarkeitslücken zu schließen, steht nicht im Widerspruch zum Grundgesetz (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(2)(a)).

bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt (vgl. Bader, NJW 2009, 2853; Biehl, JR 2018, 317, 323; aA AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 23 f.; NKStGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 91 Rn. 8 f.; SKStGB/ Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3). § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (s. zum Maßstab B.I.1.b)aa)(2)(b)). Die Gründe des Gesetzgebers, das Sichverschaffen detaillierter Anleitungen u.a. zur Herstellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbewehrt zu verbieten, wiegen schwer. Die Norm findet ihre Rechtfertigung im Gewicht der in § 89a StGB genannten und aufgrund ihres terroristischen Gepräges gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 96) gerichteten Straftaten sowie der überragenden Bedeutung der durch sie geschützten Rechtsgüter (vgl. Bader, NJW 2009, 2853).

§ 91 StGB stellt auch kein Sonderstrafrecht dar, das nur eine Tätergruppe mit bestimmter Gesinnung erfasst und das Tatschuldprinzip verlässt (so aber AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 23 f.; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 91 Rn. 10; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 602; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 3; s. auch Backes, StV 2008, 654, 659 ?"Gefahr eines bloßen Gesinnungsstrafrechts"?). Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist nämlich nicht allein der bloße Plan des Täters oder seine Gesinnung, sondern der Täter selbst und seine konkreten Handlungen zur Vorbereitung einer Tat (vgl. Bader, NJW 2009, 2853).

Durch den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Möglichkeit, bei geringer Schuld nach § 91 Abs. 2 StGB von Strafe abzusehen, sind zudem Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt.

3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe sich im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft.

a) Ein Sichverschaffen beschreibt jede Handlung, die zum Erlangen gegenständlicher Herrschaft über ein Exemplar der Schrift führt. Dies erfasst jede Form des Bezugs gedruckter Schriften, daneben aber auch das Herunterladen und Speichern elektronischer Dateien mit einem zumindest latent vorhandenen Besitzbegründungswillen. Eine physische Herrschaft über die Schrift ist nicht erforderlich, ausreichend ist der Zugriff auf Daten über angemietete oder sonst wirksam genutzte externe Speicherplätze (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 17; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3).

Bei elektronischen „Schriften“ setzt ein Sichverschaffen entgegen entsprechenden Stimmen im Schrifttum nicht zwingend ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“ (vgl. Biehl, JR 2018, 317, 319 f.). Insoweit gilt:

aa) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass ein Sichverschaffen bei elektronischen Dateien ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift erfordert.

bb) Auch der aufgezeigte Sinn und Zweck der Norm - strafrechtliche Reaktion auf die von den Anleitungen ausgehenden erheblichen Gefahren für den öffentlichen Frieden und Schließen von Strafbarkeitslücken (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 13, 17 f.) - legt ein weites Verständnis nahe. Die Gefährlichkeit des Tuns, insbesondere die Nähe zur tatsächlichen Durchführung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat, hängt nicht davon ab, ob die Anleitungsschrift heruntergeladen und auf einem Datenträger gespeichert wird. Das Handlungsunrecht kann beim intensiven Betrachten oder Lesen der Anleitungsschrift im Internet sogar deutlich höher sein als beim bloßen Abspeichern einer Datei, von deren Inhalt der Täter unter Umständen - wenn überhaupt - nur oberflächlich Kenntnis nimmt. Das strafrechtlich vorwerfbare Unrecht des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt daher weniger in der Bevorratung der Schrift, sondern vielmehr im Studieren ihres Inhalts (vgl. Biehl, JR 2018, 317, 319 f.).

cc) Dafür spricht ferner die Gesetzessystematik. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verweist auf „Schriften der in Nummer 1 bezeichneten Art“, § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt ab auf „Schriften, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, als Anleitung … zu dienen“ (Hervorhebung nicht im Original). Der Gesetzgeber hat damit maßgeblich den Inhalt der Schrift in den Mittelpunkt gerückt, so dass es aus innersystematischen Gründen auch hinsichtlich des Sichverschaffens primär auf den Inhalt ankommt.

dd) Diesem Verständnis stehen die Entstehungsgeschichte der Norm und ihre Gesetzesbegründung nicht entgegen.

(1) Für ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll zwar nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der „vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, … - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95) -" nicht genügen (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18). Damit ist der Gesetzgeber für § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der zu § 184b Abs. 3 StGB nF beziehungsweise § 184b Abs. 4 StGB aF ergangenen Rechtsprechung abgerückt. Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 - 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2008 - 1-53/08 (REV), juris Rn. 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSWStGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN).

(2) Aus der Distanzierung von dieser Rechtsprechung zu § 184b StGB folgt aber entgegen der Auffassung von Teilen des Schrifttums für die Auslegung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass das reine Betrachten einer Internetdatei auf dem Bildschirm, das mit einem bloßen Speichervorgang im Cache-Speicher verbunden ist, den Tatbestand nicht erfüllen kann, die Norm vielmehr eine jederzeit abrufbare, manuell erfolgte Speicherung voraussetze mit der Folge, dass straflos bleibe, wer Internetseiten mit solchen Inhalten lediglich aufrufe und anschaue, auch wenn er dies wiederholt tut oder die Seiten sogar dauerhaft auf seinem Computer aufgerufen lasse (vgl. dazu AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 21 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 91 Rn. 5; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3; krit. SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 13). Die betreffende Formulierung des Gesetzgebers ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der relevanten Passage der Gesetzesbegründung zu verstehen. Diese lautet: „Der Begriff des Sichverschaffens setzt einen nicht nur flüchtigen, vorübergehenden Zugriff auf die Schrift voraus. Der vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, genügt somit nicht - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB“ (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 18).

Die Abgrenzung zum Sichverschaffen im Sinne des § 184b StGB soll dabei, wofür bereits die Begriffe „z.B.“ und „somit“ sprechen, ersichtlich lediglich das vorangestellte, von dem Gesetzgeber als das zentrale und entscheidend angesehene Erfordernis betonen, dass ein „nur flüchtiger, vorübergehender Zugriff auf die Schrift“ nicht ausreicht. Ein solcher bloß „flüchtiger, vorübergehender Zugriff“ liegt aber gerade nicht vor, wenn der Täter sich den - regelmäßig komplexen - Inhalt der Anleitungsschrift sogar intellektuell verschaffen konnte.

b) Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte die Anleitungsschrift im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft, denn nach den getroffenen Feststellungen versetzte ihn der Zugriff auf das Video und seine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem in die Lage, unter dessen Zugrundelegung eine detaillierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs TATP anzufertigen, wobei der skizzierte Versuchsaufbau bis in die Details mit der Beschreibung aus dem Bombenbauvideo übereinstimmte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 303

Externe Fundstellen: BGHSt 65, 177; NJW 2021, 2744; NStZ 2021, 671; StV 2021, 564

Bearbeiter: Christian Becker