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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1269

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/21, Beschluss v. 22.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1269


BGH 2 StR 131/21 - Beschluss vom 22. Juni 2021 (LG Darmstadt)

BGHR; sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (geschützter Personenkreis: leibliche Abkömmlinge, rechtliche Abkömmlinge, Stiefenkel).

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Leitsätze

1. Zu dem von § 174 Ab. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis. (BGHR)

2. Leibliche Abkömmlinge sind Personen, die biologisch vom Täter abstammen, sodass neben leiblichen Kindern auch die gemäß § 1589 Satz 1 BGB in gerader Linie absteigenden Verwandten (Enkel und Urenkel) umfasst sind. (Bearbeiter)

3. Rechtliche Abkömmlinge eines Mannes sind adoptierte Kinder, die nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen, oder Kinder, die nach § 1592 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB rechtlich einem Mann zugeordnet werden, ohne von diesem abzustammen. (Bearbeiter)

4. „Stiefenkel“ sind nur insoweit vom Schutzbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst, als es sich um Abkömmlinge des Ehe- oder Lebenspartners des Täters beziehungsweise einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, handelt. Stiefkinder der eigenen Abkömmlinge fallen danach nicht unter die Vorschrift. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - Jugendkammer - vom 12. Januar 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte der „Stiefgroßvater“ der am 13. März 2003 geborenen Nebenklägerin. Sein Sohn ist mit der Mutter der Nebenklägerin verheiratet. Der Angeklagte übernahm alle zwei Wochen nachmittags für ein bis zwei Stunden die Betreuung der damals 15- bzw. 16-jährigen Nebenklägerin. Dabei nutzte er die Zeit, um die Nebenklägerin, begleitet von anzüglichen Bemerkungen, an den Armen und Schultern, später auch an ihrem Gesäß und an ihrer Brust zu streicheln, um sich sexuell zu erregen. Die Nebenklägerin lehnte die Annäherungsversuche, die sie als sehr unangenehm empfand, stets ab. Ungeachtet dessen setzte der Angeklagte sein Verhalten gegen ihren Willen fort, wobei er teilweise erhebliche Kraft entfaltete, sodass die Nebenklägerin immer wieder blaue Flecken erlitt. Das Landgericht hat die konkrete Anzahl der Übergriffe nicht feststellen können. Es hat jedoch sechs Einzeltaten im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum 2. September 2019 individualisiert (Fälle II.1. bis II.6. der Urteilsgründe), bei denen die Nebenklägerin 15 Jahre (Fall II.1.) beziehungsweise 16 Jahre (Fälle II.2. bis II.6.) alt war.

2. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen diesen nicht, soweit das Landgericht den Angeklagten in sämtlichen Fällen auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt hat.

a) Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der unverändert gebliebenen Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder an sich von dieser vornehmen lässt, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person ist, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebt.

aa) Die Nebenklägerin ist kein leiblicher Abkömmling des Angeklagten.

(1) Leibliche Abkömmlinge sind Personen, die biologisch vom Täter abstammen (vgl. Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 1591 Rn. 1 mwN; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 174 Rn. 13), sodass neben leiblichen Kindern auch die gemäß § 1589 Satz 1 BGB in gerader Linie absteigenden Verwandten (Enkel und Urenkel) umfasst sind (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1980 ? 2 StR 508/80, BGHSt 29, 387 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174 Rn. 37 f.; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 174 Rn. 23).

(2) Ein derartiges Abstammungsverhältnis ist zwischen dem Angeklagten und seiner „Stiefenkelin“ nicht festgestellt.

bb) Die Nebenklägerin unterfällt auch nicht als rechtlicher Abkömmling des Angeklagten dem Schutzbereich der Norm.

(1) Rechtliche Abkömmlinge eines Mannes sind adoptierte Kinder, die nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen, oder Kinder, die nach § 1592 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB rechtlich einem Mann zugeordnet werden, ohne von diesem abzustammen (vgl. BT-Drucks. 18/3202 (neu), S. 26; BeckOK-StGB/Ziegler, 50. Ed., § 174 Rn. 9; MüKo-StGB/ Renzikowski, aaO, Rn. 37).

(2) Hieran gemessen ist nicht festgestellt, dass die Nebenklägerin ein rechtlicher Abkömmling des Angeklagten ist. Den Feststellungen lässt sich - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - nicht entnehmen, dass der Sohn des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Nebenklägerin im Jahr 2003 mit deren Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder die minderjährige Nebenklägerin adoptiert hat (§ 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und dadurch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin begründet wurde (vgl. MüKo-BGB/Maurer, 8. Aufl., § 1754 Rn. 12).

cc) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei der „Stiefgroßvater“ der Nebenklägerin, eröffnet nicht den Schutzbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

(1) Zwar hat der Gesetzgeber den Täterkreis mit der Neufassung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das 49. StRÄndG vom 21. Januar 2015 erweitert, indem er den Schutz der Vorschrift auch auf leibliche und rechtliche Abkömmlinge des Ehegatten, Lebenspartners oder der Person, mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, erstreckt hat. Er hat damit die - leiblichen und rechtlichen ? Kinder des Ehe- oder Lebenspartners (Stiefkinder) und deren Abkömmlinge (Stiefenkel des Täters) sowie von derjenigen Person, mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Beziehung zusammenlebt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 1 StR 625/17, juris Rn. 5 ff.), in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen (BT-Drucks. 18/2601, S. 26; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO Rn. 38; Lackner/ Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 174 Rn. 4). Der Gesetzgeber wollte hierdurch den Schutz von Jugendlichen gegenüber sexuellen Übergriffen in ihrem engsten sozialen und verwandtschaftlichen Umfeld verbessern (BT-Drucks. 18/2601, aaO), da § 174 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 für eine Strafbarkeit von Stiefeltern oder (Stief-)Großeltern deren Übernahme von Erziehungsverantwortung voraussetzte (vgl. BT-Drucks. 18/2601, aaO).

„Stiefenkel“ sind daher nur insoweit vom Schutzbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst, als es sich um Abkömmlinge des Ehe- oder Lebenspartners des Täters beziehungsweise einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, handelt. Stiefkinder der eigenen Abkömmlinge fallen danach nicht unter die Vorschrift. Dieses - am eindeutigen Wortlaut orientierte - Verständnis der Vorschrift entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ihren Schutzbereich auf „leibliche und angenommene Abkömmlinge sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (Enkel, Stiefkinder und Stiefenkel) …“ erstrecken wollte (BT-Drucks. 18/2601, aaO).

(2) Danach unterfällt die Nebenklägerin im Verhältnis zu dem Angeklagten nicht dem von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF geschützten Personenkreis.

b) Die bisherigen Feststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch nicht, dass hinsichtlich des Falles II.1 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF beziehungsweise hinsichtlich der Fälle II.2 bis II.6 der Urteilsgründe nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF gegeben ist.

c) Der Senat hat von einer Schuldspruchänderung abgesehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht ergänzende Feststellungen treffen kann, welche eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF begründen.

3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1269

Externe Fundstellen: NJW 2021, 3798

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß