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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1218

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 307/20, Beschluss v. 05.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1218


BGH 2 StR 307/20 - Beschluss vom 5. August 2021 (LG Gießen)

BGHSt; Unerlaubter Umgang mit Abfällen (wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren: abstraktes Gefährdungsdelikt, gefährliche Wirkung des Abfalls weiter vorhanden, Verstoß gegen Vorgaben zur Beseitigung des Gefahrenpotentials; krebserzeugend: Definition, Nachweis in Tierversuchen; Tathandlung innerhalb einer zugelassenen Anlage begangen: keine teleologische Reduktion; Abfalleigenschaft; Behandeln; Verfolgungsverjährung); Konkurrenzen (Tateinheit: Tathandlung aus der Organisation eines auf Straftaten ausgerichteten Unternehmens heraus, uneigentliches Organisationsdelikt, pflichtwidrige Herbeiführung eines andauernden Zustands, zeitlich nachfolgende Willensakte zur Aufrechterhaltung eines Zustands).

§ 326 Abs. 1 StGB; § 53 StGB; § 78 Abs. 3 StGB; § 78c StGB

Leitsätze

1. § 326 Abs. 1 StGB ist auch in der 2. Tatvariante (wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren) ein abstraktes Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. (BGHSt)

2. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB ist insbesondere dann erfüllt, wenn von dem durch den zuständigen Hoheitsträger in einer Genehmigung oder durch Auflagen und Anordnungen zugelassenen Verfahren derart abgewichen wird, dass die gefährlichen Wirkungen des Abfalls für Mensch oder Umwelt weiterhin vorhanden sind. Maßgebend ist, ob gegen jene Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beseitigung des Gefahrenpotentials des Abfalls hätte führen sollen. (BGHSt)

3. Unter krebserzeugend im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen alle Stoffe, die in Folge von Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption beim Menschen Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, wobei der Nachweis einer solchen Wirkung in Tierversuchen ausreichend sein kann. (Bearbeiter)

4. Der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 326 Abs. 1 Alt. 2 StGB steht nicht entgegen, dass die Tathandlung innerhalb einer zugelassenen Anlage begangen wurde. (Bearbeiter)

5. Die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bestimmt sich für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung eines Delikts. Werden aus der Organisation eines auf Straftaten ausgerichteten Unternehmens heraus Tathandlungen begangen und wirkt ein Täter an diesen selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, sind sämtliche entsprechende deliktische Verhaltensweisen des unmittelbar Handelnden bei dem betreffenden Täter als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer oder gegebenenfalls - insbesondere bei Hinzutreten eines neuen Tatentschlusses - zu wenigen einheitlichen Taten zusammenzufassen. (Bearbeiter)

6. Hat ein Täter einen andauernden Zustand pflichtwidrig herbeigeführt, führen zeitlich nachfolgende Willensakte, deren Ziel es ist, den Zustand aufrecht zu erhalten, für sich genommen nicht zu einer neuerlichen Tatbestandsverwirklichung. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Oktober 2019 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten und des Mitangeklagten G. im Zusammenhang mit der Erstellung und der Abgabe der monatlichen Prüfberichte.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in 56 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 490 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte war Inhaber der W. GmbH, die eine Anlage zur Behandlung von sog. „Künstlichen Mineralfaser Abfällen“ (kurz: „KMF“) betrieb. Bei KMF handelt es sich um anorganische Synthesefasern, die insbesondere als Mineralwolle in Dämmmaterial verwendet wurden. Sie haben ähnliche technische Eigenschaften wie Asbest und setzen lungengängige Fasern frei. Fasern mit kritischen Abmessungen können, wenn sie biobeständig sind, Krebs auslösen. Als kritische Fasern nach den Bestimmungen der Weltgesundheitsorganisation (sog. „WHO-Fasern“) galten und gelten solche, die länger als 5?m sowie dünner als 3?m sind und die ein Verhältnis für die Länge zum Durchmesser von größer als 3:1 aufweisen. Derartige KMF mussten als gefährlicher Abfall zu hierfür vorgesehenen Deponien verbracht werden. Hiervon ausgehend hatte der Angeklagte die Geschäftsidee, KMF durch Beimengung von Ton, Gelatine sowie Wasser zu binden und die so entstandene Masse - vom Angeklagten „W.“ genannt - an die Baustoffindustrie zu liefern, die diese bei der Herstellung von Ziegeln verwenden sollte.

Mit Unterstützung des Mitangeklagten G. gelang es dem Angeklagten, bei dem Regierungspräsidium G. mit Datum vom 29. Juli 2003 einen Zulassungsbescheid zu erwirken, der das „W.“ fortan dem abfallrechtlichen Regime entzog und als ein an Ziegeleien lieferbares Produkt anerkannte. Gemäß den im Bescheid genannten Nebenbestimmungen war das „W.“ nach einem genauen Mischverhältnis der einzelnen Komponenten herzustellen. Dessen Einhaltung sollte in regelmäßigen Abständen ebenso kontrolliert werden wie die Anzahl der aus dem „W.“ freigesetzten KMF. Ein Grenzwert von 500 Fasern pro Kubikmeter Luft durfte nicht überschritten werden. Die Einhaltung des Mischverhältnisses war für das Regierungspräsidium G. im gesamten Tatzeitraum Voraussetzung, um das „W.“ als Produkt und nicht als gefährlichen Abfall zu werten; sowohl die Einhaltung der Rezeptur als auch des Grenzwerts der Faserfreisetzung musste durch regelmäßige Gutachten nachgewiesen werden.

Im Tatzeitraum von April 2007 bis März 2012 wurden monatlich zwischen 816 und 1.081 Tonnen KMF enthaltende Stoffe an die W. GmbH geliefert, die daraus jährlich zwischen 10.990 und 16.398 Tonnen an „W.“ produzierte. Erhebliche Mengen davon wurden anschließend an verschiedene Ziegeleien geliefert. Die Maschinenanlage der W. GmbH war jedoch - was der Angeklagte wusste - technisch nicht in der Lage, ein bestimmtes Mischverhältnis einzuhalten. Vielmehr wies der Angeklagte seine Mitarbeiter - denen eine genaue stoffliche Zusammensetzung des „W.“ nicht bekannt war - an, die zerkleinerten Abfälle mit den übrigen Stoffen nach grober Mengenabschätzung zu vermischen. Die Konsistenz des „W.“ wurde lediglich händisch geprüft. Das seitens des Regierungspräsidiums G. geforderte Mischverhältnis wurde so nicht eingehalten. Es kam auf der Anlage der W. GmbH und beim Transport zur Freisetzung von KMF in nicht festgestellter Menge, „die im Verdacht stand und stehen, krebserregend zu sein“. Dass dies zu einer konkreten Gefahr oder gar einer Schädigung von Menschen und Umwelt geführt hätte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.

Zur Erstellung der monatlichen Gutachten beauftragte der Angeklagte den Mitangeklagten G. Dieser bestätigte im Tatzeitraum in mehreren Berichten gegenüber dem Regierungspräsidium G. sowohl die Einhaltung der Rezeptur als auch des Grenzwerts der Faserfreisetzung, obwohl er von den technischen Unzulänglichkeiten des Maschinenparks der W. GmbH wusste. Während er die Faserfreisetzung mit einer hierzu nicht geeigneten Apparatur testete, nahm er eine Überprüfung der Einhaltung des Mischverhältnisses überhaupt nicht vor, sondern ließ diese durch seine Mitarbeiter pauschal bestätigen. Dies war dem Angeklagten bekannt.

2. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung in 56 Fällen gewertet, indem er krebserzeugende Abfälle unter wesentlicher Abweichung von einem zugelassenen Verfahren in 53 Fällen behandelt, in drei Fällen verwertet und befördert sowie in allen Fällen zusätzlich gelagert habe. Eine wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren liege insbesondere deswegen vor, weil das im Zulassungsbescheid geforderte Mischverhältnis des „W.“ nicht eingehalten worden sei und so die Gefahr bestanden habe, dass sich „WHO-Fasern“ freisetzten.

Obwohl in der fünfjährigen Betriebszeit der W. GmbH täglich oftmals mehrere Ladungen gefährlicher Abfälle angenommen, ohne Einhaltung des vorgegebenen Mischungsverhältnisses verarbeitet und das als „W.“ bezeichnete Gemisch transportiert worden seien, gehe die Strafkammer zugunsten des Angeklagten nur von 56 Fällen der unerlaubten Abfallbeseitigung aus. Zwar würden in Fällen, in denen aus einer Unternehmensstruktur heraus Straftaten begangen würden, mit der Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdelikts mehrere Einzelhandlungen oder mehrere natürliche Handlungseinheiten rechtlich verbunden. Hier habe sich aber auf Grund „der Besonderheit des Produktanerkennungsbescheides und die monatlich durch die Behörde vorbehaltene Kontrolle, ob dieser so bestehen bleiben kann, […] durch die beiden Angeklagten bekannten unzutreffenden monatlichen Angaben zur Einhaltung der Rezeptur die Situation monatlich manifestiert. Zumindest monatlich hätte der Angeklagte auch Gelegenheit gehabt, die Mitarbeiter hinsichtlich [der] Einhaltung des Mischungsverhältnisses anzuhalten oder aber keine gefährlichen Abfälle mehr anzunehmen“.

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Zwar belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB strafbares Verhalten (nachfolgend 1.). Indes begegnet die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken (nachfolgend 2.).

1. Nach der sowohl im Tatzeitraum als auch derzeit geltenden Fassung des § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Abfälle, die für den Menschen krebserzeugend sind, unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt und/oder lagert. Mit der seit dem 14. Dezember 2011 geltenden, durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2257) umgestalteten Gesetzesfassung (vgl. hierzu SSW-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 326 Rn. 36) sind als Tathandlungen zusätzlich unter anderem das Verwerten sowie das Befördern von solchen Abfällen in § 326 Abs. 1 StGB ausdrücklich aufgenommen worden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegen jedenfalls die Voraussetzungen eines solchen strafbaren Behandelns bzw. Verwertens sowie des Beförderns von gefährlichen Abfällen vor.

a) Bei den an die W. GmbH angelieferten und dort verarbeiteten, KMF enthaltenden Stoffen handelte es sich um Abfälle (vgl. zu dem an das Abfallverwaltungsrecht angelehnten strafrechtlichen Abfallbegriff BGH, Urteile vom 24. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24 und vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; SSW-StGB/Saliger, aaO Rn. 4 jeweils mwN). Zwar ist der Umstand, dass diese Stoffe unter den Abfallschlüssel 17 06 03* der auf Grundlage von § 3 Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41 Satz 2 KwW-/AbfG erlassenen und weiterhin geltenden Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) fielen und als gefährlicher Abfall nach § 3 Abs. 1 und 4 KrW-/AbfG (jetzt: § 3 Abs. 1 und 4 KrWG) einer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen waren, hierfür lediglich ein Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 419/19 Rn. 16). Aber für die verfahrensgegenständlichen Faserstoffe (Dämmmaterialien aus Abrissarbeiten) ergab sich die Abfalleigenschaft daraus, dass deren Besitzer für sie nach Ende ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keine Verwendung mehr hatten und diese deshalb entsorgt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335 f.).

b) Auf Grund einer tragfähigen Beweiswürdigung hat die Strafkammer festgestellt, dass in den an die W. GmbH angelieferten Materialien auch sog. „WHO-Fasern“ mit einem Kanzerogenitätsindex von kleiner/gleich 30 enthalten waren und diese zutreffend als krebserzeugend im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet. Denn hierunter fallen - entsprechend der vom Gesetzgeber intendierten Anlehnung an die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 der seinerzeit geltenden Gefährlichkeitsmerkmale-Verordnung - alle Stoffe, die in Folge von Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption beim Menschen Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können (vgl. BT-Drucks. 12/192 S. 20; vgl. auch Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 326 Rn. 4; SSW-StGB/Saliger, aaO Rn. 30), wobei - wie hier - der Nachweis einer solchen Wirkung in Tierversuchen ausreichend sein kann (vgl. Nr. 4.2.1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG, siehe hierzu BR-Drucks. 332/90, S. 7).

c) Die Urteilsgründe belegen ferner für den Tatzeitraum bis zum 13. Dezember 2011 ein Behandeln dieser Abfälle (vgl. zum Begriff des „Behandelns“: BGH, Urteil vom 24. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 28; Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO Rn. 10; MüKo-StGB/Alt, 3. Aufl., § 326 Rn. 50; SSW-StGB/Saliger, aaO Rn. 37; vgl. zur Anwendbarkeit der bis zum 13. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 326 StGB auf Abfälle zur Verwertung: BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 337; BT-Drucks. 13/8587, S. 52) durch das Zerkleinern und das anschließende Vermengen des Abfalls mit Ton, Gelatine und Wasser sowie die Zuführung an die Baustoffindustrie. Auf Grundlage der ab dem 14. Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung ist - ausgehend von der Umgestaltung des Tatbestands im Hinblick auf die Tathandlungen - in diesem Verhalten ein Verwerten der Abfälle zu erblicken (vgl. zum Begriff des Verwertens: Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 326 Rn. 10). Zudem ist durch die Feststellungen ein nicht durch die Genehmigung gedecktes Befördern der Abfälle zu den Ziegeleien im Sinne der seit 14. Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung belegt. Dahingestellt bleiben kann, ob sich den Urteilsgründen in allen angenommenen Fällen ein unbefugtes Lagern krebserregenden Abfalls, das bis zur Verwertung von der Genehmigung des Regierungspräsidiums gedeckt war, hinreichend entnehmen lässt.

d) Es liegt auch eine wesentliche Abweichung im Sinne der Vorschrift vor.

aa) Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung ist insbesondere dann erfüllt, wenn von dem durch den staatlichen Hoheitsträger in einer Genehmigung oder durch Auflagen und Anordnungen zugelassenen Verfahren derart abgewichen wird, dass auch nach einer „Behandlung“ noch gefährliche Wirkungen des Abfalls für Mensch oder Umwelt vorhanden sind (vgl. BT-Drucks. 8/2382, S. 19). Insoweit kommt es darauf an, ob gegen jene Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beseitigung des Gefahrenpotentials des Abfalls hätte führen sollen (vgl. Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO Rn. 12; SSW-StGB/Saliger, aaO Rn. 40; MüKo-StGB/Alt, aaO Rn. 69; Graf/Jäger/Wittig/Bock, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 326 Rn. 45; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 326 Rn. 8; AnwKomm/Szesny, StGB, 3. Aufl., § 326 Rn. 60). Ausgehend vom Zweck der Norm muss damit eine solche Bestimmung verletzt worden sein, die dem Schutz der Umwelt diente (vgl. NK-StGB/Ransiek, 5. Aufl., StGB, § 326 Rn. 45; Matt/Renzikowski/Rettenmaier/Gehrmann, StGB, 2. Aufl., § 326 Rn. 19).

bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen setzt eine wesentliche Abweichung nicht den Eintritt einer konkreten Gefährdung für Mensch oder Umwelt voraus (so aber: BeckOK-StGB/Witteck, 50. Edition, § 326 Rn. 30). Der Senat sieht eingedenk des Wortlauts der Norm, der Gesetzeshistorie und der -systematik keine Veranlassung, vorliegend von der Einstufung von § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt abzurücken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - 1 StR 372/89, BGHSt 36, 255, 257; SSW-StGB/Saliger, aaO Rn. 2; LK-StGB/ Möhrenschlager, 12. Aufl., § 326 Rn. 1; Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO Rn. 1a).

(1) Das Adjektiv „wesentlich“ bezieht sich auf den Grad der Abweichung von dem zugelassenen Verfahren und ist - um Bagatellen von der Tatbestandsmäßigkeit auszuschließen - als Synonym für „grob“ oder „erheblich“ zu verstehen. Dass es Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr sein soll, liegt deswegen fern, da der Gesetzgeber konkrete Gefährdungsdelikte - auch solche im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - regelmäßig durch Einfügung entsprechender und mitunter gleichlautender Tatbestandsmerkmale hinreichend deutlich gemacht sowie das Erfordernis des Eintritts einer konkreten Gefahr ausdrücklich als solches benannt hat.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, dass die Tatbestandsvariante ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt. Soweit darin ausgeführt wird, dass eine Wesentlichkeit im Sinne der Vorschrift davon abhängen werde, inwieweit auch nach einer Behandlung gefährliche Wirkungen des Abfalls für die Umwelt noch vorhanden seien oder nicht (BT-Drucks. 8/2382, S. 19), wird nach Ansicht des Senats lediglich umschrieben, ob den in § 326 Abs. 1 StGB genannten Abfällen nach der Durchführung des Verfahrens weiterhin die bereits davor bestehende Gefährlichkeit innewohnt. Zwar kann das Wort „Wirkungen“ für sich betrachtet durchaus als Synonym für eine durch den Abfall verursachte Veränderung der Umwelt verstanden werden. Durch die Verwendung des Wortes „noch“ wird für den Senat jedoch hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber das Wort „Wirkungen“ sowohl auf den Zeitpunkt vor als auch nach der Durchführung des Verfahrens bezogen hat und es ihm im Kern daher alleine um einen entsprechenden Vergleich der jeweiligen Gefährlichkeit des Abfalls ankommt.

(3) Ferner streitet auch § 326 Abs. 6 StGB für die Einstufung von § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Der in § 326 Abs. 6 StGB normierte Strafausschließungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45, 55) wäre in Bezug auf § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB überflüssig, sollte es sich bei der Vorschrift um ein konkretes Gefährdungsdelikt handeln (diese Argumentation in anderem Zusammenhang andeutend: BayObLG, NJW 1989, 1290). Läge eine konkrete Umweltgefährdung nicht vor, wäre nämlich bereits der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt, ohne dass es auf den Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB ankäme.

cc) Ausgehend von diesem Maßstab belegen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei eine wesentliche Abweichung von dem zugelassenen Verfahren im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB.

(1) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Abweichung in der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mengenverhältnisses der einzelnen Komponenten des „W.“ zu erblicken ist. Dieses war zentraler Inhalt des Bescheids des Regierungspräsidiums G. vom 29. Juli 2003 und über die gesamte Tatzeit geblieben. Das Mengenverhältnis der Bestandsstoffe war - so der Zeuge K. - „in Stein gemeißelt“ und - ausgehend von den für die Strafkammer ebenso glaubhaften Angaben des Zeugen B. - bindend und Voraussetzung für die „Freigabe“ des „W.“ als Produkt. Für das Regierungspräsidium war daher nicht - wie vom Angeklagten eingewandt - allein die Einhaltung des Grenzwerts von 500 Fasern pro Kubikmeter Luft maßgeblich, auch wenn dies Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war. Vielmehr sollte darüber hinaus durch die Einhaltung des Mengenverhältnisses möglichst weitgehend die Freisetzung von kritischen Fasern - insbesondere durch die Bindung mit Ton - verhindert werden. Der Umstand, dass die Strafkammer nicht abschließend festzustellen vermochte, wie hoch die Freisetzung der Fasern im Tatzeitraum jeweils gewesen ist, stellt die Annahme einer Abweichung von dem zugelassenen Verfahren folglich nicht in Frage.

(2) Diese Abweichung war auch wesentlich. Dadurch, dass der Angeklagte die Produktion des „W.“ unter Außerachtlassung des Mischverhältnisses veranlasste, hing es - wie die Strafkammer dem Sachverständigen S. folgend dargelegt hat - lediglich von Witterung und Zeit ab, dass sich KMF - deren krebserzeugende Wirkung auch nach der Gesetzeslage nicht von einem Grenzwert an freigesetzten Fasern pro Kubikmeter Luft abhängt - aus dem „W.“ freisetzten. Gerade dies sollte durch die Einhaltung des Mischverhältnisses verhindert werden, um so einen möglichst gefahrlosen Umgang mit den KMF zu erreichen. Somit war die Tathandlung geeignet, die tatbestandlichen Gefahren für Mensch oder Umwelt herbeizuführen (vgl. LK-StGB/Möhrenschlager, aaO Rn. 93).

e) Der Tatbestandsmäßigkeit steht des Weiteren nicht entgegen, dass die Tathandlung - wie hier - innerhalb einer zugelassenen Anlage begangen wurde. Der teilweise vertretenen Auffassung, § 326 Abs. 1 2. Alt. StGB (wesentliche Abweichung) könne nur bei Tathandlungen außerhalb von zugelassenen Anlagen zur Anwendung gelangen (vgl. LK-StGB/Steindorf, 11. Aufl., StGB, § 326 Rn. 115; Michalke, Umweltstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 275; OLG Düsseldorf, ZfW 1990, 352, 355), vermag der Senat nicht zu folgen. Wortlaut, Normzweck und die Gesetzeshistorie bieten keinen Raum für eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift (so auch LK-StGB/Möhrenschlager, aaO Rn. 93; Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO Rn. 12; MüKo-StGB/Alt, aaO Rn. 68; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., StGB, § 326 Rn. 121; Fischer, aaO Rn. 42; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 128 f.; Rogall, NStZ 1992, 561, 563; Krell, NuR 2011, 487, 489).

aa) Dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 2. Alt. StGB ist eine Beschränkung der Vorschrift auf Tathandlungen außerhalb von Anlagen nicht zu entnehmen, vielmehr ist die Verfahrensabweichung unabhängig davon unter Strafe gestellt, wo die Beseitigung erfolgt (OLG Karlsruhe, aaO). Auch der Zweck des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen, streitet für eine Erfassung von Tathandlungen innerhalb von Anlagen (so auch MüKo-StGB/Alt, aaO Rn. 3; Sch/Sch/Heine/Schittenhelm, aaO Rn. 12), jedenfalls mit Blick auf die dort beschäftigten Personen.

bb) Anlass für eine teleologische Reduktion des Wortlauts besteht nicht und ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gesetzesbegründung zu § 326 Abs. 1 2. Alt. StGB damit eingeleitet wird, dass es Fälle gebe, in denen die Beseitigung schädlicher Abfälle außerhalb einer Anlage zugelassen sei und sich eine Strafwürdigkeit dann ergebe, wenn vom vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren wesentlich abgewichen werde (vgl. BT-Drucks. 8/2382, S. 19). In der Gesetzesbegründung wird nämlich ebenso ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 8/2382 S. 17), dass mit der Vorschrift - soweit möglich - alle wirklich gefährlichen Fälle unzulässiger Abfallbeseitigung erfasst werden sollen (zutreffend OLG Karlsruhe, aaO). Eine ortsbezogene Begrenzung der Strafbarkeit hätte der Gesetzgeber - wie die ebenfalls mit dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) eingeführte Vorschrift des § 325 StGB belegt (dort nicht hinsichtlich der Tathandlung, sondern in Bezug auf die eingetretene Gefahr) - deutlich zum Ausdruck gebracht; er hat keinen strafrechtsfreien Raum schaffen wollen (Rogall, NStZ 1992, 561, 563).

2. Indes begegnet die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme, der Angeklagte habe sich in 56 tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen strafbar gemacht, findet in den Feststellungen keine Grundlage.

a) Die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bestimmt sich für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung eines Delikts (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310; vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17, StV 2019, 26, 27). Werden aus der Organisation eines auf Straftaten ausgerichteten Unternehmens heraus Tathandlungen begangen und wirkt ein Täter an diesen selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, sind sämtliche entsprechende deliktische Verhaltensweisen des unmittelbar Handelnden bei dem betreffenden Täter als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer oder gegebenenfalls - insbesondere bei Hinzutreten eines neuen Tatentschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 6 StR 197/20) - zu wenigen einheitlichen Taten zusammenzufassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.; vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, wistra 2019, 361, 362; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309).

b) Ausgehend hiervon ist lediglich eine Tathandlung des Angeklagten im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB belegt. Er hat - wovon die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - allein kraft Organisationsherrschaft durch seine insoweit vorsatzlosen Angestellten gehandelt, denen ein bestimmtes Mischverhältnis des „W.“ nicht bekannt war und denen er allgemein und ohne festgestellten Bezug zu bestimmten Einzeltaten die entsprechende Anweisung zur Vermengung der Bestandsstoffe nach grober Mengenabschätzung gab (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Ein eigenhändiges Tätigwerden des Angeklagten im Tatzeitraum, das als individuelle, nur die jeweiligen Einzelakte des Betriebsablaufs fördernde Handlung zu dem angenommenen Organisationsdelikt in Tatmehrheit treten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f.), hat die Strafkammer nicht festgestellt.

c) Im Hinblick auf die Annahme des Landgerichts von 56 Einzeltaten hätte es deshalb jedenfalls näherer Darlegung und Erörterung bedurft, weshalb die monatlichen Berichte des Mitangeklagten G. - dessen Tatbeitrag das Landgericht als Beihilfehandlung gewertet hat - geeignet waren, das angenommene Organisationsdelikt in mehrere Taten aufzuspalten.

(1) Die Annahme von 56 Einzeltaten durch die Strafkammer ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, da sie insgesamt 60 Berichte festgestellt hat und - auch unter Berücksichtigung der Anklage vom 30. Oktober 2014 - unklar bleibt, welche dieser Berichte für die konkurrenzrechtliche Bewertung maßgeblich waren und welche davon - und aus welchen Gründen - hierbei außer Betracht geblieben sind.

(2) Die Strafkammer legt ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde, dass sich durch die Berichte des Mitangeklagten G. die Situation jeweils manifestiert und jeweils zu einem neuen Tatentschluss des Angeklagten geführt habe. Dafür fehlt es an tragfähigen Feststellungen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Berichte des Mitangeklagten im Rahmen des Tatgeschehens eine maßgebliche Zäsur mit der Folge bildeten, dass sich die Fortsetzung der Abfallbehandlung bzw. -verwertung nach Abgabe eines neuen Gutachtens als jeweils neue Tathandlung des Angeklagten darstellt. Hat ein Täter - wie hier - einen andauernden Zustand pflichtwidrig herbeigeführt, führen zeitlich nachfolgende Willensakte, deren Ziel es ist, den Zustand aufrecht zu erhalten, für sich genommen nicht zu einer neuerlichen Tatbestandsverwirklichung (vgl. so für Zustands- und Dauerdelikte: MüKo-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 52 Rn. 28). Vorliegend wäre es deshalb erforderlich gewesen festzustellen, ob und inwieweit der Angeklagte in den Vorgang der Gutachtenserstattung - sei es im Verhältnis zum Mitangeklagten, sei es gegenüber dem Regierungspräsidium - eingebunden war oder zumindest von ihr wusste und insoweit jeweils konkret davon ausging, dass nur bei Vorlage des jeweiligen Gutachtens eine Fortsetzung seiner Tätigkeit möglich war. Nur in einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass mit der in Kenntnis dieser Umstände äußerlich erkennbaren Weiterführung des Betriebs ein erneuter Tatentschluss des Angeklagten gegeben war.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht der Verurteilung des Angeklagten die Grundlage. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme mehrerer tatmehrheitlich begangener Delikte tragen. Die bislang getroffenen Feststellungen, soweit sie sich nicht - mit Blick auf mögliche konkurrenzrechtliche Fragen - auf das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten und des Mitangeklagten G. im Zusammenhang mit der Erstellung und der Abgabe der monatlichen Prüfberichte beziehen, sind vom Wertungsfehler nicht betroffen und auch im Übrigen beanstandungsfrei. Sie können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht erneut zur Annahme von in Tatmehrheit stehenden Handlungen kommen, wird es auch den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu beachten haben. Nach der bislang getroffenen Wertung des Landgerichts, eine Beendigung der einzelnen Taten (§ 78a Satz 1 StGB) in der Erstattung des jeweils nächsten Berichts des Mitangeklagten zu sehen, wäre eine nicht unerhebliche Zahl der bislang angenommenen Taten bereits ausgehend von der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1218

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß