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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 97

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1763/16, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 97


BVerfG 2 BvR 1763/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. Januar 2020 (Schleswig-Holsteinisches OLG)

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Ärzte und Pfleger wegen der Fixierung einer Patientin (Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nur in Ausnahmefällen; staatliche Schutzpflicht; gravierender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch nicht nur kurzfristige Fixierung; Erschütterung des Vertrauens in das staatliche Gewaltmonopol; strukturell asymmetrische Rechtsverhältnisse; Recht auf effektive Strafverfolgung; Verletzung bei unzureichender Ermittlung der Tatfolgen; Pflicht der Oberlandesgerichte zur Nachprüfung von Opportunitätseinstellungen; Strafbarkeit einer Richterin wegen einer Sachentscheidung nur bei gleichzeitiger Verwirklichung einer Rechtsbeugung).

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 153 Abs. 1 StPO; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 223 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 339 StGB; § 7 PsychKG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die mehrere Stunden andauernde Fixierung einer Patientin an einem Krankenhausbett gegen deren erklärten Willen wegen des Verdachts einer lebensgefährlichen Hirnverletzung greift in gravierender Weise in das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ein. Dieser Eingriff ist geeignet, das Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol zu erschüttern; er begründet daher ein Recht der Betroffenen auf effektive Strafverfolgung. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Mitwirkung eines Amtsarztes.

2. Die Einstellung eines deshalb eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die beteiligten Ärzte und Pfleger verletzt die Betroffene in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung, wenn keine Feststellungen zu etwaigen physischen und psychischen Auswirkungen der Tat getroffen worden sind (zum Parallelverfahren betreffend die an demselben Vorfall beteiligten Polizeibeamten vgl. den Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 - [= HRRS 2019 Nr. 1204]). Mit Blick auf die mögliche (Mit-)Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung hätte es von Verfassungs wegen der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurft.

3. Ein Oberlandesgericht verkennt die ihm zukommende Prüfungspflicht im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens, wenn es sich hinsichtlich einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO allein zur Nachprüfung der prozessualen Einstellungsvoraussetzungen (kein Verbrechensvorwurf und kein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafandrohung) berechtigt hält und deshalb davon absieht, die gesetzlichen Merkmale der lediglich geringen Tatfolgen und des öffentlichen Verfolgungsinteresses zu prüfen; letzteres wird regelmäßig durch ein Recht auf effektive Strafverfolgung begründet.

4. Hingegen ist die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin am Amtsgericht, die wegen erheblicher Eigengefährdung der Betroffenen deren Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses angeordnet hatte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Anhaltspunkte für eine durch die Richterin zugleich begangene Rechtsbeugung nicht substantiiert vorgetragen worden sind.

5. Wenngleich das Grundgesetz den Staat verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, so besteht doch regelmäßig kein grundrechtlich begründeter Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter.

6. Anderes kann allerdings gelten, soweit der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und der Gewalt führen kann.

7. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, oder wenn sich Personen in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ im Sinne eines strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnisses zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.

Entscheidungstenor

1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 6. Juli 2016 - 598 Js 6159/13 -, der Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein vom 23. November 2016 - 005 Zs 1107/14 A - sowie die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16) - und 6. März 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16), 1 Ws 90/17 (72/17) - verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. K…, D… und Dr. S… eingestellt worden ist.

2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16) - wird hinsichtlich der Beschuldigten Dr. K…, D… und Dr. S… aufgehoben und die Sache insoweit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16), 1 Ws 90/17 (72/17) - wird dadurch in dem unter vorstehender Ziffer 2 genannten Umfang gegenstandslos.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

6. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen insgesamt vier Beschuldigte, die - in verschiedenen (auch amtlichen) Funktionen - an ihrer Zwangsfixierung, -behandlung sowie vorläufigen Unterbringung nach dem schleswig-holsteinischen PsychKG beteiligt waren.

Die Beschwerdeführerin stürzte am Abend des 6. Juli 2012 vom Pferd und wurde wegen auftretender Gedächtnislücken sowie Schmerzen im Becken-, Hüft- und Nierenbereich in das Universitätsklinikum Kiel verbracht. Dort wurden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Prellungen des Beckens und der Nieren diagnostiziert und die Beschwerdeführerin mehrfach mittels Computertomographie (CT) auf Hirnverletzungen untersucht. Eine (weitere) CT um 3:00 Uhr ergab nach Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich die Einblutungen, soweit sie bei der ersten CT vorhanden gewesen seien, vollständig zurückgebildet hätten.

Am Morgen des 7. Juli 2012 wollte die Beschwerdeführerin nach einer Auseinandersetzung mit dem Pflegepersonal sowie dem Stationsarzt entlassen werden. Als ihr dies verwehrt wurde, verließ sie mit ihrem Lebensgefährten das Klinikgebäude. Vor dem Gebäude trafen sie auf vom Stationspersonal herbeigerufene Polizeibeamte, die sie überredeten, zur Klärung der Angelegenheit nochmals auf die Station zurückzukehren. Dort waren am Bett der Beschwerdeführerin bereits Fixiergurte angebracht worden. Diese lehnte eine Fesselung energisch ab, wurde schließlich jedoch von Dr. K., dem Pfleger D. und den Polizeibeamten gemeinsam unter Anwendung körperlicher Gewalt auf das Bett gelegt und an den Armen, Beinen sowie im Hüftbereich fixiert.

Der Amtsarzt Dr. S., ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Gedächtnisprotokoll an, sich am 7. Juli 2012 um 9:25 Uhr im Rahmen des amtsärztlichen Dienstes auf Ersuchen der Polizeileitstelle mit der Intensivstation der Anästhesiologie des Universitätsklinikums Kiel in Verbindung gesetzt zu haben. Der diensthabende Arzt habe ihm erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin am Vorabend bei einem Sturz vom Pferd ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen habe. Bei der Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels sei eine Scherverletzung im Stammganglienbereich erkennbar, Nachblutungen seien grundsätzlich möglich und eine 24-stündige stationäre Beobachtung zwingend indiziert. Die Beschwerdeführerin sei verhaltensauffällig, sehr unruhig und versuche, die Station entgegen ärztlichem Rat zu verlassen. Dr. S. habe dem diensthabenden Stationsarzt geraten, sie gegebenenfalls zu fixieren, wenn es die Gesamtsituation notwendig machen sollte. Bei seinem Eintreffen im Universitätsklinikum Kiel habe er vor der Station den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angetroffen, der ihm erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht ausgestellt habe, die er allerdings nicht bei sich habe. Dr. S. habe die Beschwerdeführerin in ihrem Zimmer fixiert vorgefunden. Er habe ihr wiederholt den medizinischen Sachverhalt und die Notwendigkeit einer 24-stündigen stationären Behandlung erklärt. Sie habe daraufhin jeweils nur gefragt, ob er sich nicht für ihre Würde interessiere. Dabei sei sie bewusstseinsklar, aber sehr aufgeregt, angespannt und unruhig gewesen.

Dr. S. erstellte hierauf ein ärztliches Gutachten, in dem er ein Schädel-HirnTrauma sowie ein Durchgangssyndrom mit Erregungszuständen diagnostizierte. In der Bildgebung sei ein Schertrauma im Stammganglienbereich erkennbar. Die Beschwerdeführerin zeige sich in Bezug auf ihre medizinische Situation und die potentielle Lebensbedrohlichkeit ihrer Verletzungen nicht einsichtig. Dr. S. ordnete daraufhin die vorläufige Unterbringung, längstens bis zum 8. Juli 2012, 24:00 Uhr, auf der Intensivstation der Anästhesiologie des Universitätsklinikums Kiel an und beantragte zugleich beim Amtsgericht Kiel den Erlass eines Beschlusses über die weitere Unterbringung in einer geeigneten Krankenanstalt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete Richterin am Amtsgericht S. die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Es bestehe eine erhebliche Eigengefährdung gemäß § 7 PsychKG. In der Bildgebung sei ein Schertrauma diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer lückenlosen Überwachung, andernfalls bestehe Lebensgefahr. Die entsprechende Versorgung könne nur im Neurozentrum sichergestellt werden.

2. Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2012 Beschwerde ein. Hierauf stellte das Landgericht Kiel mit Beschluss vom 16. September 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss vom 7. Juli 2012 in ihren Rechten verletzt worden sei, weil im Unterbringungsverfahren kein Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie oder jedenfalls einem Arzt mit Erfahrung in der Psychiatrie eingeholt worden sei. Den Antrag vom 27. Mai 2013 verwies das Landgericht Kiel mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Dieses stellte mit Urteil vom 1. Dezember 2016 fest, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch den Amtsarzt Dr. S. rechtswidrig gewesen sei. Der Anordnung habe kein Gutachten zugrunde gelegen, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründet habe. Ohne eine für das Gericht nachvollziehbare Begründung sei eine psychische Störung diagnostiziert worden. Dabei sei schon nicht deutlich geworden, welche Symptome einer psychischen Störung zuzuordnen waren. Das Gutachten habe darüber hinaus weder Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbildung noch zum Schweregrad der psychischen Störung und der drohenden Gefahr enthalten.

3. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Dr. K., Dr. S., den Pfleger D. und Richterin am Amtsgericht S. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beschuldigten Dr. S. und S. gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich der Beschuldigten Dr. K. und D. gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ein.

a) Dr. S. machte im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bestätige sein Gutachten vom 7. Juli 2012 jedoch seine Darstellung, von einem „in der Bildgebung“ erkennbaren „Schertrauma im Stammganglienbereich“ ausgegangen zu sein. Auf welche Weise er zu dieser Diagnose gelangt sei, sei allerdings unklar und nicht mehr aufzuklären. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass ihn kein Verschulden treffe.

Hiervon ausgehend sei Dr. S. ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachzuweisen beziehungsweise vorzuwerfen. Dies betreffe insbesondere die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung durch Unterlassen und unterlassener Hilfeleistung. Es fehle insofern an entsprechenden Tathandlungen oder Handlungspflichten sowie einem entsprechenden Tötungs- oder Schädigungsvorsatz. Eine fahrlässige Körperverletzung scheide mangels ihm zurechenbarer Gesundheitsnachteile aus. Die allein in Betracht kommende Freiheitsberaubung scheide gleichfalls aus. Der von Dr. S. gestellte Antrag auf kurzfristige Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 7 Abs. 1 PsychKG stelle der Sache nach zwar eine mittäterschaftliche Beteiligung an der gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgten Freiheitsentziehung dar und sei wohl auch rechtswidrig gewesen, weil davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, einen freien Willen zu bilden, und sie sich tatsächlich nicht in akuter Lebensgefahr befunden habe. Jedoch habe er nicht schuldhaft gehandelt, da er aufgrund des ihm nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben mitgeteilten Befundes einer im MRT nachgewiesenen Scherblutung und des ungewöhnlichen Auftretens der Beschwerdeführerin ersichtlich von einer Situation ausgegangen sei, in der eine (zeitweise) Unterbringung gesetzlich zulässig gewesen wäre.

b) Hinsichtlich der Beschuldigten S. gelte nichts Anderes. Sie sei aufgrund eines Gesprächs mit Dr. K. und Dr. S. von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation ausgegangen. Zudem habe Dr. S. ihr gegenüber ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen keine Steuerungsfähigkeit vorliege. Diese Einschätzung habe sich durch die Anhörung der Beschwerdeführerin bestätigt. Demnach habe sie die Unterbringung gemäß § 7 PsychKG als unausweichlich angesehen.

Da insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Betracht zu ziehen sei, müsse auch ihr - wie Dr. S. - ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns nachgewiesen werden. Ob das von Dr. S. erstellte Gutachten für die Unterbringung nach dem PsychKG ausreichend gewesen sei, sei dabei ebenso bedeutungslos wie die Existenz einer Vorsorgevollmacht.

c) Bei den Beschuldigten Dr. K. und D. stehe allein eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fixierung und Sedierung am 7. Juli 2012 im Raum.

Dr. K. habe sich dahingehend eingelassen, dass er den Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik als zwingend erachtet habe, um eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit auszuschließen. Nachdem die Situation im Patientenzimmer aufgrund des Erscheinens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eskaliert sei, habe er ihre Fixierung angeordnet, da er davon habe ausgehen können, dass der zuständige Amtsarzt unverzüglich erscheinen werde. Zur Beruhigung sei die Gabe eines Sedativums notwendig gewesen. Der Pfleger D. habe sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass die von Dr. K. angeordnete Fixierung und die Gabe des Sedativums vor dem Eintreffen des Amtsarztes rechtswidrig gewesen seien und sich die Beschuldigten Dr. K. und D. nicht in einem strafrechtlich relevanten Irrtum befunden hätten. Beide hätten sich daher wegen Freiheitsberaubung hinreichend verdächtig gemacht. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass ihr Vorgehen vom Gedanken getragen gewesen sei, die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu schützen. Zudem sei die den Beschuldigten strafrechtlich zurechenbare Freiheitsberaubung lediglich von kurzer Dauer gewesen, nämlich bis zur Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch Dr. S. Daher werde von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen.

4. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 23. November 2016 keine Folge; zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts seien keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden.

a) Hinsichtlich Dr. S. und der Beschuldigten S. bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie der Beschwerdeführerin Schaden hätten zufügen wollen. Ein willkürliches Handeln könne ihnen nicht nachgewiesen werden.

b) Die Beschuldigten Dr. K. und D. hätten die Freiheitsentziehung lediglich bis zur Unterbringungsentscheidung von Dr. S., also für maximal für eine Stunde, zu verantworten. Ihnen könne daher nicht nachgewiesen werden, dass sie für die nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich seien; nur das aber würde eine schwere Gesundheitsschädigung nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB darstellen. Eine Strafbarkeit nach § 224 StGB scheide aus, da das Sedativum lediglich einmalig und im Bewusstsein der medizinischen Indizierung verabreicht worden sei.

Die Einholung der richterlichen Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Der Staatsanwaltschaft sei bei Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Nichtverfolgung einer Straftat ein besonders weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dass dessen Grenzen überschritten worden wären, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht nachzuweisen, dass ausschließlich das Handeln der Beschuldigten Dr. K. und D. für die von der Beschwerdeführerin als gravierend empfundenen Tatfolgen verantwortlich gewesen sei.

5. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. Januar 2017 als unbegründet „verworfen“. Der Antrag sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dabei hat es auf die zutreffenden Begründungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts Bezug genommen.

a) Soweit gemäß § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen worden sei, sei der Antrag unzulässig (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Überprüfung der Opportunitätsentscheidung sei dem Senat nur hinsichtlich der prozessualen Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise möglich, die Beurteilung der Opportunitätsentscheidung selbst sei ihm entzogen.

Dabei könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Folge der gesamten Vorgänge im Universitätsklinikum eine dauernde posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Denn es sei nicht möglich, festzustellen, dass gerade die Taten, wegen derer von der Verfolgung abgesehen wurde, also die Fixierung und Sedierung, zu einer schweren Gesundheitsstörung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB geführt und die Beschuldigten dies als Folge ihres Tuns vorausgesehen hätten. Die Staatsanwaltschaft habe insofern von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, absehen dürfen.

b) Dem Beschuldigten Dr. S. sei - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft - ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten nicht nachzuweisen, weil er unwiderlegbar von der Richtigkeit seiner Diagnose, der Unbeachtlichkeit der Patientenverfügung und dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ausgegangen sei.

c) Ein möglicherweise rechtsfehlerhaftes Verhalten der Beschuldigten S. bei Erlass des Unterbringungsbeschlusses und der Unterbringung böte schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie ihre Entscheidung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit getroffen habe.

6. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 33a StPO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. Zu den behaupteten Tatfolgen hätte - wie von ihr angeregt - ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen; infolge der mit ihrer Ergreifung verbundenen Körperverletzungshandlungen habe sie sich zudem Hämatome zugezogen, was ebenfalls außer Betracht geblieben sei. Darüber hinaus seien Ausführungen zu § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB unberücksichtigt geblieben.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 6. März 2017 als unbegründet. Der Senat sei nicht auf jede Argumentation zum Vorliegen einer qualifizierten Körperverletzung eingegangen, sondern habe auf die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts Bezug genommen, wonach die Fixierung und Sedierung vor Eintreffen des Amtsarztes zwar rechtswidrig gewesen seien, ein Schädigungsvorsatz jedoch nicht nachgewiesen werden könne. Dass die Beschuldigten Dr. K. und D. vor oder bei der Fixierung und Sedierung der Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrer psychischen Vorerkrankung hatten, sei nicht nachweisbar. Bei Dr. S. habe es keines näheren Eingehens auf die einzelnen Vorwürfe bedurft, weil der Senat der Überzeugung gewesen sei, dass er sein Verhalten - im Sinne eines Vorsatzausschlusses - für erforderlich gehalten habe, um die Beschwerdeführerin zu retten. Gleiches gelte hinsichtlich der Beschuldigten S.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts rügt sie zudem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Im Hinblick auf ihr Grundrecht auf effektive Strafverfolgung rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die aus ihrer Sicht ineffektiven Ermittlungen und die angeblich unrichtige Subsumtion durch Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwalt und Oberlandesgericht. Die Nichtverfolgung der Straftaten erschüttere das Vertrauen in das Gewaltmonopol des Staates, zumal Amtsträger als Täter beteiligt gewesen seien und ein staatliches Fürsorge- und Obhutsverhältnis aufgrund der Unterbringung bestanden habe. Jedenfalls sei die Einstellungsentscheidung willkürlich; es fehle an einer gewissenhaften und nachvollziehbaren Begründung. Die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO hätten nicht vorgelegen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der fehlerhaften beziehungsweise unterbliebenen Bewertung der Tatfolgen, des Schuldgrades und des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses. Zu den Tatfolgen seien keine Ermittlungen angestellt worden. Verletzt seien ferner die Rechtsweggarantie und das Willkürverbot, weil sich das Oberlandesgericht inhaltlich nicht mit den Argumenten im Klageerzwingungsantrag befasse.

2. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

3. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben, das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat hiervon abgesehen. Die Beschuldigten S., Dr. K. und D. haben ebenfalls eine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben, der Beschuldigte Dr. S. hat hiervon abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit sie sich gegen die Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. richtet, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zugunsten der Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (1.). Ob daneben eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Form des Willkürverbots vorliegt (Art. 3 Abs. 1 GG), kann daher ebenso dahinstehen wie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG (2.). Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet (3.).

1. Das Recht der Beschwerdeführerin auf effektive Strafverfolgung (a) wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt, soweit sie die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. begehrt (b).

a) Aus dem Grundgesetz ergibt sich ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (aa). Eine solche Konstellation (bb) ist hier allerdings gegeben (cc).

aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Hieraus können sich zwar auch subjektive öffentliche Rechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5).

Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <150>, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13). In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist damit ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat zum Bestehen des Rechts auf effektive Strafverfolgung unterschiedliche Fallgruppen entwickelt (1) und den Inhalt des damit verbundenen Anspruchs näher konturiert (2).

(1) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person - abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>).

Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12).

Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist schließlich in Konstellationen von Bedeutung, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (etwa im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 12).

(2) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151>, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151>, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15). Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

cc) Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen.

Mit einer - nicht lediglich kurzfristigen - Fixierung wird in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingegriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 <319 ff. Rn. 68 ff.>). Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 <309>; 58, 208 <224>; 149, 293 <318 f. Rn. 66>). Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung stellen - wie der Senat entschieden hat - eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (vgl. BVerfGE 149, 293 <319 Rn. 67 f.>).

Die Beschwerdeführerin wurde durch die Fixierung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Sie wurde entgegen ihrem Willen nicht nur kurzfristig, sondern über mehrere Stunden am Krankenbett fixiert. In einem derart gravierenden Fall der Freiheitsentziehung kann der Verzicht auf Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen. Dies gilt insbesondere auch, weil Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen, nämlich seitens des Amtsarztes Dr. S.

b) Dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird die Einstellung zugunsten der Beschuldigten Dr. K. und D. (aa) ebenso wenig gerecht wie die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Dr. S. (bb).

aa) Dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird die Einstellung zugunsten der Beschuldigten Dr. K. und D. nicht gerecht. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Einstellungsentscheidung nicht vor; vielmehr hätte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft (1). Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt die ihm insofern zukommende Prüfungspflicht im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens (2).

(1) Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO erfordert das kumulative Vorliegen geringer Schuld, ein fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse, den Vorwurf eines nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedrohten Vergehens sowie lediglich geringe Tatfolgen.

(a) Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses die oben genannten Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden muss, offenkundig nicht im Blick gehabt und bei der Auslegung von § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO insoweit Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verkannt.

(b) Darüber hinaus wird dem Tatbestandsmerkmal der lediglich geringen Tatfolgen in keiner der angegriffenen Entscheidungen auch nur ansatzweise Bedeutung beigemessen. Trotz entsprechender Möglichkeiten sind keine weiteren Ermittlungen zu den bei der Beschwerdeführerin durch die Tat verursachten Folgen angestellt worden. Bei Personenschäden - wie vorliegend - bedarf es für die Beurteilung der lediglich geringen Tatfolgen aber gerade auch unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Bestimmung des Ausmaßes im konkreten Einzelfall (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 153 Rn. 22). Dabei sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Tatfolgen in die Bewertung einzustellen (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, Bd. 2, § 153 Rn. 42). Ob die Tatfolgen gering sind, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. Gercke, in: ders./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 153 Rn. 16).

(c) Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der lediglich geringen Tatfolgen sind vorliegend vollständig unterblieben; etwaige durch die Tat verursachten (physischen und psychischen) Folgen werden im Bescheid vom 6. Juli 2016 nicht einmal erwähnt.

Die Entscheidung des Generalstaatsanwalts spricht die Tatfolgen - wenngleich nicht im Zusammenhang mit den „durch die Tat verursachten Folgen“ im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO - zwar an, allerdings wird hierbei lediglich pauschal konstatiert, dass die Beschuldigten Dr. K. und D. die Freiheitsentziehung nur bis zur Unterbringungsentscheidung des Dr. S., mithin über einen Zeitraum von maximal einer Stunde, zu verantworten hätten, so dass ihnen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie für die nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Abgesehen davon, dass die vom Generalstaatsanwalt offenbar als gegeben unterstellte „nachhaltige Traumatisierung“ keine geringe Tatfolge darstellt, ist die Feststellung, dass aufgrund einer zu verantwortenden Freiheitsentziehung von maximal einer Stunde die Verursachung der nachhaltigen Traumatisierung nicht nachgewiesen werden könne, nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Feststellungen erfordern die Hinzuziehung eines fachlich geeigneten Sachverständigen, was vorliegend aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben ist.

(2) Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung, soweit er den Klageerzwingungsantrag als unzulässig verwirft.

Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) einer gerichtlichen Prüfung dann nicht entgegensteht, wenn der Anwendungsbereich der angewandten Einstellungsnorm überhaupt nicht gegeben ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 3), da in einem solchen Fall die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsbefugnis - mangels gesetzlicher Grundlage - eindeutig überschreitet (vgl. Pflieger/Ambos, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 172 StPO Rn. 2). Ein Klageerzwingungsantrag ist mithin statthaft, wenn - wie vorliegend - geltend gemacht wird, dass es an den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Befugnisnorm fehle (vgl. Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, Bd. 2, § 172 Rn. 30). Er kann daher (nur) zulässigerweise damit begründet werden, dass die Einstellung nach § 153 StPO gesetzwidrig gewesen sei (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 22, 26). So liegen die Dinge auch hier, weil die (insbesondere auch psychischen) Folgen der Tat nicht aufgeklärt worden sind, sodass zum Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen unklar gewesen ist, ob der Anwendungsbereich des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO überhaupt eröffnet war.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 verkennt den ihm von Verfassungs wegen obliegenden Kontrollauftrag und den damit verbundenen Prüfungsumfang. Es hält sich allein zur Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung berechtigt, die (lediglich) dann nicht vorlägen, wenn das Verfahren ein Verbrechen oder ein Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafdrohung zum Gegenstand hätte. Ob ein öffentliches Verfolgungsinteresse fehlt oder ob die durch die Tat verursachten Folgen gering sind, wird nicht geprüft. Ob die Beschwerdeführerin „als Folge der gesamten Vorgänge im Universitätsklinikum eine dauernde posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat“, lässt es offen und gelangt wie schon der Generalstaatsanwalt zu der - mangels Begründung - nicht nachvollziehbaren Annahme, dass eine derartige Feststellung „von vornherein als nicht möglich“ erscheine.

bb) Auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. S. genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Sie erfolgte ohne zureichende Ermittlungen in Bezug auf eine etwaige fahrlässig begangene Straftat und deren Folgen. Die mit keiner Begründung versehene Feststellung, dass die - als tatbestandsmäßig und rechtswidrig zu qualifizierende - mittäterschaftliche Freiheitsentziehung nicht zu einem Dr. S. zurechenbaren Gesundheitsnachteil geführt habe, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte es auch hier von Verfassungs wegen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete (Mit-)Verursachung der posttraumatischen Belastungsstörung der Hinzuziehung sachverständigen Rates bedurft.

Die verfassungsrechtlichen Defizite werden durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht beseitigt; eine Befassung mit etwaigen Fahrlässigkeitsvorwürfen sowie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt auch in diesen Entscheidungen nicht.

2. Angesichts der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG kann dahinstehen, ob die angegriffenen Entscheidungen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) oder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

3. Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für eine durch die Richterin am Amtsgericht S. begangene Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 92 BVerfGG).

Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet Sperrwirkung, sodass Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, NJW 1995, S. 3324 <3326>; Kuhlen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 339 Rn. 90; Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 339 Rn. 17; Uebele, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 3. Aufl. 2019, § 339 Rn. 71). Der Anwendungsbereich des § 339 StGB beschränkt sich nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auf elementare Verstöße gegen die Rechtspflege sowie auf Fälle, in denen sich der Amtsträger in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00 -, NStZ-RR 2001, S. 243 <244>; Beschluss vom 15. August 2018 - 2 StR 474/17 -, NJW 2019, S. 789 <791>). Dabei erfüllt nicht jede unrichtige Gesetzesanwendung oder jeder Ermessensfehler den Tatbestand der Rechtsbeugung. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09 -, NStZ 2010, S. 92 <93>; Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, NJW 2014, S. 1192 <1193>). Für den danach erforderlichen bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß genügt es nicht, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit einer rechtlich nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet (vgl. Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 339 Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen jeweils von der Nichterweislichkeit des Vorsatzes der Rechtsbeugung ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Richterin am Amtsgericht S. ihr Verhalten bewusst statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet hätte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Fehlen des subjektiven Tatbestandes auch damit begründet haben, dass ein willkürliches Handeln nicht nachgewiesen werden könne. Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Richterin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hätte.

Soweit die Richterin am Amtsgericht S. das Gutachten des Beschuldigten Dr. S. inhaltlich nicht hinreichend hinterfragt haben dürfte und mit Blick auf sonstige von der Beschwerdeführerin gerügte Mängel bei der Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2012 ist der fachgerichtliche Instanzenzug gegeben (vgl. § 10 PsychKG i.V.m. § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 FamFG). Davon hat die Beschwerdeführerin ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 auch Gebrauch gemacht.

IV.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 ist aufzuheben, soweit er die Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. betrifft, und die Sache insofern an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss vom 6. März 2017 wird in diesem Umfang gegenstandslos.

V.

1. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 97

Bearbeiter: Holger Mann