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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1315

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 2805/19, Beschluss v. 16.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1315


BVerfG 1 BvR 2805/19 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 16. Oktober 2020 (LG Landshut / AG Erding)

Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerung über einen Bundespolizeibeamten bei einer Einreisekotrolle; grundsätzliches Erfordernis einer kontextbezogenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; Absehen von einer Abwägung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; Schmähung nur bei grundlosem Verächtlichmachen ohne Sachbezug; besonderes Schutzbedürfnis der Machtkritik; Berücksichtigung von Form und Begleitumständen der Äußerung).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Verurteilung eines Bürgers wegen Beleidigung, der einen Beamten der Bundespolizei aus Verärgerung über eine Einreisekontrolle gefragt hatte, ob dieser kein Deutsch verstehe und nicht in der Lage sei, einfachste Sachverhalte zu erfassen, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn die Strafgerichte die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht vornehmen und außer Acht lassen, dass die Äußerung spontan in einem hitzigen Wortwechsel gefallen und wegen ihres noch erkennbaren Bezuges zum beruflichen Tätigwerden des Beamten nicht als Schmähkritik einzustufen ist.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschrift des § 185 StGB gehört. Bei dessen Anwendung ist grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung zwischen der Beeinträchtigung erforderlich, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht.

3. Eine Verurteilung wegen Beleidigung kann ausnahmsweise auch ohne Abwägung gerechtfertigt sein, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt. An diese Fallkonstellationen sind jedoch jeweils strenge Kriterien anzulegen.

4. Bei der Gewichtung der grundrechtlichen Interessen ist dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik Rechnung zu tragen, wobei diese allerdings in eine Abwägung eingebunden bleibt. Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann von Bedeutung sein, ob sie spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist und ob sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden konnte.

Entscheidungstenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 26. Juni 2019 - 2 Cs 303 Js 3598/19 - und der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. November 2019 - 5 Ns 303 Js 3598/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Erding zurückverwiesen. 3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von Äußerungen gegenüber einem Bundespolizeibeamten im Zusammenhang mit einer Einreisekontrolle.

1. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2018 über den Flughafen München nach Deutschland ein. Nach seiner Darstellung im fachgerichtlichen Verfahren wartete er dabei zusammen mit seiner Arbeitskollegin, einer Nicht-EU-Bürgerin, in der Schlange für die Ausweiskontrolle für Nicht-EU-Bürger. Dabei habe er sich über die Abfertigung geärgert, weil diese seiner Meinung nach zu lange gedauert habe, aufgrund längerer Einzelbefragungen gegen die „Schengen-Regeln“ verstoßen habe und keine Toiletten verfügbar gewesen seien. Nach Passieren der Kontrollstelle forderte der Beschwerdeführer nach übereinstimmenden Zeugenaussagen zunächst von einem beistehenden Praktikanten der Bundespolizei die Angabe seines Namens und seiner Dienstnummer, um Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen zu können. Da der Angesprochene nur in beobachtender Funktion anwesend war, verwies er den Beschwerdeführer an einen der diensthabenden Grenzbeamten. Dieser Polizeibeamte, der nach eigener Aussage den Beschwerdeführer nicht selbst kontrolliert hatte, gab die geforderten Informationen nicht sofort heraus, sondern versuchte, wie von ihm selbst im Verfahren bestätigt, den Grund der Erregung des Beschwerdeführers zu erfahren. In dem darauffolgenden Wortwechsel fragte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Amtsgerichts den Beamten, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei, und stellte infrage, ob beziehungsweise dass dieser in der Lage sei, einfachste Sachverhalte zu erfassen und zu bewältigen. Hierdurch hat er nach den Feststellungen des Amtsgerichts den Betroffenen in seiner Ehre herabwürdigen wollen. Im Rahmen des nach übereinstimmenden Zeugenaussagen zwischen fünf- und zehnminütigen Wortwechsels händigte der Beamte dem Beschwerdeführer eine Karte mit Namen und Dienstnummer schließlich aus. Nachdem später tatsächlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers eingegangen war, stellte der Dienstvorgesetzte Strafantrag.

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer deshalb wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen je 50 Euro. Die nur als rhetorisch gemeinte Frage, ob er kein Deutsch verstehe, enthalte als Tatsachenkern die Behauptung, der Geschädigte sei intellektuell nicht in der Lage, die einfachen deutsch gesprochenen Sätze des Beschwerdeführers zu verstehen. Eine solche Behauptung stelle eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung dar, ebenso wie die im selben Zusammenhang geäußerte weitere rhetorische Frage, ob der Geschädigte nicht in der Lage sei, die einfachsten Sachverhalte zu begreifen. Die Äußerungen seien nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt, da jedenfalls die Form der Äußerungen diese zu Beleidigungen gemacht habe. Es sei nicht Ziel des Beschwerdeführers gewesen, den Betroffenen in möglicherweise überspitzter Form auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Die Formulierung zeige vielmehr, dass es dem Angeklagten um die Diffamierung der Person des Betroffenen gegangen sei, dessen Verhalten er überhaupt nicht nachzuvollziehen versucht habe, sondern den er durch Infragestellung seiner intellektuellen Fähigkeiten in seiner Person herabgewürdigt habe. Für die Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch das aus seiner Sicht verzögernde Verhalten des Betroffenen provoziert gefühlt habe und schon vorher aufgrund der langanhaltenden Grenzkontrolle verärgert gewesen sei sowie, dass sich die gewählten beleidigenden Worte am unteren Rand des tatbestandlichen Spektrums bewegten.

3. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht habe dezidiert und prägnant ausgeführt, weshalb es in der konkreten Fallkonstellation von der Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB ausgegangen sei.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Verfahrensakten haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde fällt in die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und ist offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr).

Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an die in erster Linie wertenden, den Grenzbeamten in seiner Ehre herabsetzenden Äußerungen des Beschwerdeführers an und schränkt damit seine Meinungsfreiheit ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Aufbauend auf eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Diese grundrechtlich angeleitete Abwägung knüpft an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs an, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Sie erfordert - auf Grundlage entsprechend gehaltvoller tatgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen - eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff.). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben.

(2) Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde konkreter Personen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr). Bei diesen Ausnahmen vom grundsätzlichen Abwägungserfordernis handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 22) und deren fachgerichtliche Feststellung eine tragfähige, auf objektiv feststellbare Umstände gestützte Begründung in Ansehung der konkreten Umstände erfordert (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23 bis 25).

(3) Bei der danach im Regelfall gebotenen abwägenden Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist je nach Umständen des Falles der Aspekt der Machtkritik zu berücksichtigen, wobei dieser in eine Abwägung eingebunden bleibt (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32). Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann für deren Würdigung als strafbare Beleidigung auch erheblich sein, ob sie spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist und ob sie von einem größeren Kreis von Personen wahrgenommen werden konnte (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33 f.).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

(1) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Einordnung der Äußerungen als ehrkränkend. Die dieser Einordnung vorausliegende tatgerichtliche Würdigung des Geschehens, wonach der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft über die Sprach- und intellektuellen Kompetenzen seines Gegenübers erkundigen, sondern seinen Unwillen und Kritik äußern wollte, lässt verfassungsrechtliche Mängel nicht erkennen. Dass die öffentlich und unter namentlicher Nennung des Betroffenen zum Ausdruck gebrachten Zweifel des Beschwerdeführers an den Deutschkenntnissen des Beamten und seiner Fähigkeit, mit einfachen Sachverhalten umzugehen, diesen in seiner beruflichen Geltung und Eignung in Frage stellten, bedurfte vorliegend keiner weiteren Darlegung.

(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen die Verurteilung jedoch nicht auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende, kontextspezifische Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betroffenen Polizeibeamten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.

(a) Eine solche die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung war hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähung oder Formalbeleidigung entbehrlich. Zwar ordnet das Amtsgericht die Äußerungen „aufgrund ihrer Form“ als Beleidigung ein, da es dem Beschwerdeführer nur um eine Diffamierung der Person des Betroffenen gegangen sei. Damit wird der Sache nach eine Einordnung als Schmähkritik zumindest angedeutet. Dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Äußerung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Betroffenen gegangen sei, wird jedoch nicht in der erforderlichen, die konkreten, objektiv feststellbaren Umstände des Falles in den Blick nehmenden Weise begründet (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23), sondern ohne nähere Ausführungen behauptet. Dabei lässt das Amtsgericht in seiner Einordnung der Äußerungen als Schmähung ohne Begründung außer Acht, dass der Beschwerdeführer diese aus Anlass der aus seiner Sicht problematischen Abfertigung am Flughafen tätigte, er sich über das Kontrollgeschehen nachträglich beschweren wollte und die Äußerung mit dem Gegenstand des Wortwechsels mit dem Grenzbeamten - der zögerlichen Herausgabe seines Namens und seiner Dienstnummer zum Zweck einer Beschwerdeerhebung - in noch nachvollziehbarem Zusammenhang stand. Ebenso wäre als objektivierbarer Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass die Äußerungen spontan während einer mündlichen Auseinandersetzung fielen. Eine alleinige, von dem Gesamtgeschehen gelöste Zielrichtung der Äußerung, den Grenzbeamten in seiner Ehre herabzuwürdigen, lässt sich auf dieser Grundlage nicht objektiv ausmachen. Die Äußerungen fielen vielmehr bei der für eine Einordnung als Schmähkritik maßgeblichen Gesamtbetrachtung ersichtlich im Kontext einer hoheitlichen Maßnahme (Einreisekontrolle), der Kritik an deren Durchführungsweise und angesichts des Umgangs eines Hoheitsträgers mit dieser Kritik. Insofern entbehrten sie nicht jedes sachlichen Bezugs. Die Äußerungen können daher - mit der gegebenen Begründung - nicht aus diesem Kontext herausgelöst als allein auf die Diffamierung der Person des Beamten gerichtet verstanden werden. Weder zeichnen sich die Äußerungen durch eine besonders gehässige Form aus, noch verwendete der Beschwerdeführer schwerwiegende Schimpfwörter, die als Formalbeleidigung eingestuft werden könnten.

(b) Um zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Verurteilung gemäß § 185 StGB zu gelangen, wäre daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grenzbeamten in den konkreten Umständen des Falles erforderlich gewesen. Dabei wären bereits bei der Einstufung der inkriminierten Äußerungen als ehrherabsetzender und rechtswidriger Ausdruck der Missachtung des Betroffenen - und nicht erst auf Ebene der Strafzumessung - die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Veranlassung durch die verbale, mehrminütige Auseinandersetzung im weiteren Kontext einer hoheitlichen Einreisekontrolle, die Spontaneität der Äußerung, deren flüchtiger Charakter und der vom Amtsgericht selbst als relativ geringfügig bewertete ehrschmälernde Gehalt, die Öffentlichkeitswirksamkeit der Äußerungen und die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Amtsausübung des Beamten zu berücksichtigen gewesen. Eine solche Abwägung kommt in den angegriffenen Entscheidungen nicht zum Ausdruck. Vielmehr fehlt es bereits an gehaltvollen tatgerichtlichen Feststellungen, die Voraussetzung einer solchen kontextspezifischen Würdigung sind und ohne die sich die tatgerichtliche Einordnung der Äußerungen einer insbesondere verfassungsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzieht.

cc) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Das ist schon deshalb der Fall, weil mangels hinreichender tatgerichtlicher Feststellungen zum Kontext der Äußerungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommt. Es ist dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen verwehrt, die Sachverhaltsfeststellung und die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 <292>).

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1315

Bearbeiter: Holger Mann