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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1104

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 288/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1104


BGH 5 StR 288/19 - Beschluss vom 30. Juli 2019 (LG Flensburg)

BGHSt 64, 168; Protokollierung von Mitteilungen über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Angabe der Aktenfundstelle; vollständige und inhaltlich richtige Mitteilung); Mitteilungspflicht

273 Abs. 1a S. 2 StPO; § 243 Abs. 4 S. 2 StPO

Leitsätze

1. Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird. (BGHSt)

2. Reicht für die Protokollierung beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) die Bezeichnung einer eindeutigen Aktenfundstelle aus, um nicht nur die Tatsache, sondern auch den Inhalt der Beweiserhebung ausreichend zu dokumentieren, muss Gleiches für die Erfüllung prozessualer Mitteilungspflichten gelten. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Tatsache einer Mitteilung, sondern auch deren Inhalt dem Protokoll in Verbindung mit den Akten zuverlässig entnehmen lässt. (Bearbeiter)

3. Wird in der Hauptverhandlung über den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs durch Verlesung eines Vermerks eine vollständige und inhaltlich zutreffende Mitteilung gemacht, genügt dies regelmäßig den Anforderungen des § 243 Abs. 4 S. 2 StPO. Es stellt insbesondere keinen unzureichenden bloßen Verweis auf einen über das Gespräch aufgenommenen Vermerk dar, wenn der Inhalt des Gesprächs vollständig und zutreffend in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht wird. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.135 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.135 Euro angeordnet. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde diese auf Anregung des Instanzverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen, in dem es um die Frage einer Verständigung (§ 257c StPO) ging. Der Vorsitzende fertigte über den Inhalt des Gesprächs einen zweiseitigen, inhaltlich vollständigen Vermerk und nahm ihn zu den Akten. Der Vermerk wurde den Verfahrensbeteiligten zugesandt. Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages erklärten zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Zustimmung zu dem Vermerk. Anschließend berichtete der Vorsitzende darüber, dass im Anschluss an den letzten Hauptverhandlungstag ein Rechtsgespräch stattgefunden habe. Er verlas zur Mitteilung über dessen Inhalt den darüber aufgenommenen Vermerk.

Protokolliert wurde dieser Vorgang wie folgt: „Der Vorsitzende informierte über den Inhalt des Rechtsgesprächs am 03.01.2019 und verlas hierzu den Vermerk vom 03. Januar 2019 (Blatt 649 ff. d. A.).“ Der Vermerk wurde nicht als Anlage zu Protokoll genommen. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren.

b) Einen Rechtsverstoß zeigt die Revision damit nicht auf.

aa) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Die Revision legt selbst dar, dass die ausführliche Mitteilung in der Hauptverhandlung über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs durch Verlesung des Vermerks inhaltlich zutreffend war und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 mwN) entsprach. Die Mitteilung des Vorsitzenden stellte keinen unzureichenden bloßen Verweis auf den über das Gespräch aufgenommenen Vermerk dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 54/15), vielmehr wurde dieser vollständig in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht.

bb) Eine Verletzung von Protokollierungspflichten ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen dokumentieren. Hierfür bietet sich an, über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch alsbald einen entsprechenden Vermerk zu fertigen (vgl. §§ 202a, 212 StPO), diesen - wie vorliegend geschehen - in der Hauptverhandlung zu verlesen und anschließend als Anlage zu Protokoll zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355 m. Anm. Müller-Metz).

Die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist aber auch dann erfüllt, wenn über die Verlesung hinaus der Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle so unverwechselbar bezeichnet wird, dass eine eindeutige Identifizierung des Schriftstücks möglich ist. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung über die Protokollierung beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO). Reicht bei der Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren die Bezeichnung einer eindeutigen Aktenfundstelle aus, um nicht nur die Tatsache, sondern auch den Inhalt der Beweiserhebung ausreichend zu dokumentieren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 3 StR 204/18, StraFo 2019, 38 mwN zur deshalb möglichen Inbegriffsrüge beim Urkundenbeweis), muss Gleiches für die Erfüllung prozessualer Mitteilungspflichten gelten. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Tatsache einer Mitteilung, sondern auch deren Inhalt dem Protokoll in Verbindung mit den Akten zuverlässig entnehmen lässt (vgl. zum Gleichlauf von Mitteilungs- und Protokollierungspflicht BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 7 8 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13). Mit dem Wortlaut von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist dies ebenso vereinbar (vgl. Mosbacher, NStZ 2013, 722, 723 f.) wie mit dem Schutzkonzept der Verständigungsvorschriften (dazu näher BVerfGE 133, 168).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt dem Senat Anlass, in Höhe von 18.135 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen neben dem gesondert verfolgten K. anzuordnen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts und BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18).

3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1104

Externe Fundstellen: BGHSt 64, 168; NJW 2019, 3316; StV 2019, 819

Bearbeiter: Christian Becker