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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1065

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 13/18, Urteil v. 05.04.2018, HRRS 2018 Nr. 1065


BGH 3 StR 13/18 - Urteil vom 5. April 2018 (LG Hannover)

BGHR; schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei gemischt genutztem Gebäude; Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit; Unbrauchbarkeit zum Wohnen; verständiger Wohnungsinhaber; nicht unbeträchtliche Zeitspanne; ausschließliche Beschädigung von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen; in Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen; mittelbare Zurückführung auf Brandlegung; erhebliche Verrußung).

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306 StGB

Leitsätze

1. Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden eine durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus. (BGHR)

2. Der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann hingegen nicht bereits darin liegen, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH HRRS 2013 Nr. 470). (Bearbeiter)

3. Ob eine zum selbständigen Gebrauch bestimmte Wohneinheit durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist, richtet sich grundsätzlich nach der Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (vgl. zuletzt BGH HRRS 2017 Nr. 1019). Dabei ist Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen. (Bearbeiters)

4. Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbenutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist. (Bearbeiter)

5. Die Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf Fälle einer unmittelbaren Brandeinwirkung in der Wohnung selbst beschränkt. Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes oder auf den Einsatz von Löschmitteln. Geringfügige Rußanhaftungen, die leicht zu beseitigen sind, genügen hierfür jedoch regelmäßig nicht. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. September 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Versicherungsmissbrauch (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Vortäuschens einer Straftat (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe nicht der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist; außerdem beanstandet sie die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugunsten des Angeklagten Erfolg (vgl. § 301 StPO); im Übrigen ist es unbegründet.

I.

Das Landgericht hat zu Fall 1 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fasste den Entschluss, eine Bar, die er in den von ihm gepachteten Geschäftsräumen im Erdgeschoss eines Hauses betrieb, in Brand zu setzen, um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In dem Gebäude befanden sich außer der Gaststätte vier Wohnungen, eine davon ebenfalls im Erdgeschoss, zwei im Obergeschoss und eine im Dachgeschoss. Die zum Tatzeitpunkt vermieteten Wohnungen waren über einen separaten Hauseingang zugänglich. Zu dem Haus gehörte außerdem ein Keller, der in einen Bereich für die Mieter der Wohnungen und einen davon durch eine Verbindungstür abgetrennten Bereich für die Gaststätte unterteilt war. Im Keller verliefen die Gas-, Wasser und Stromleitungen, die der Versorgung der Wohnungen dienten. Der Kellerbereich der Gaststätte war vom Schankraum aus über eine Holztür mit einer dahinter liegenden Holztreppe zugänglich. Vom Mieterbereich des Kellers führte eine Metalltür aus dem Keller in den Garten.

Der Angeklagte wollte sich anderen gegenüber als Opfer unbekannter bewaffneter Täter darstellen, die von ihm Geld erpresst, ihn gefesselt sowie im Keller der Gaststätte eingesperrt und schließlich die Bar in Brand gesetzt hätten. Seinem Tatplan entsprechend schüttete er am 14. März 2017 gegen Mitternacht zwei Liter Dieselkraftstoff als Brandbeschleuniger auf der Holztheke aus und zündete ihn mittels eines Feuerzeugs an. Dabei war ihm bewusst, dass der Brand nicht nur die Bareinrichtung, sondern auch den Innenausbau des Schankraums einschließlich der Decke, des Fußbodens und der Türen erfassen oder zumindest erheblich beschädigen werde; dies nahm er jedoch in Kauf. Mit einer Ausweitung des Feuers über die Räume der Bar hinaus auf die Wohnungen oder die Hausfassade rechnete der Angeklagte hingegen ebenso wenig wie damit, durch den Brand einen der Hausbewohner zu verletzen.

Der in Brand gesetzte Dieselkraftstoff erzeugte eine Stichflamme, bei deren Anblick der Angeklagte seine Tat sofort bereute. Er versuchte deshalb, das Feuer mit einer Decke zu löschen, was jedoch misslang. Da sich das Feuer rasch über das hölzerne Mobiliar ausbreitete, flüchtete der Angeklagte aus dem Schankraum in den Keller und dort über die Zwischentür sowie den Kellerbereich der Mieter zu der verschlossenen Außentür zum Garten, für die er keinen Schlüssel besaß. Dort fesselte er entsprechend seinem Tatplan seine Füße mit einem Panzerband und fing an, laut um Hilfe zu schreien.

Währenddessen erzeugte der brennende Dieselkraftstoff - für den Angeklagten gänzlich unerwartet - im Schankraum ein explosives Luft-Gas-Gemisch, das mit einer erheblichen Druckwelle verpuffte, wodurch das Feuer noch mehr an Stärke gewann. Die Einrichtung der Bar brannte bis auf einige Möbelreste komplett aus. Zudem griff das Feuer auch auf die Holztür mitsamt dem Türrahmen sowie die dahinterliegende Holztreppe zum Keller über, die ebenfalls zum Teil abbrannten. Sonstige Bestandteile des Gebäudes brannten nicht.

Durch die Hitzeeinwirkung wurden im Schankraum die Bodenfliesen, der Wandputz und die Gips-Karton-Deckenverkleidung völlig zerstört. Außerdem wurden die im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser beschädigt, so dass die vier Wohnungen im Haus für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten ohne Grundversorgung blieben, wobei die Mindestreparaturzeit zwei Wochen betragen hätte. Im Übrigen wurden die Wohnungen nur durch geringfügige Rußanhaftungen betroffen, die leicht durch eine Reinigung beseitigt werden konnten. Obwohl der Brand erst nach mindestens 30 Minuten von der Feuerwehr gelöscht wurde, bestand keine Gefahr des Übergreifens auf die Hausfassade oder die Wohnungen, weil in dem unmittelbar brandbetroffenen Schankraum nicht genügend Brennmaterial für eine derartige Ausbreitung vorhanden war. An dem Gebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von 130.000 €.

Der Angeklagte wurde nach einigen Minuten von Personen gerettet, die sich in der Nähe des Gebäudes aufgehalten hatten. Er hatte bereits eine erhebliche Rauchgasintoxikation erlitten und schwebte in akuter Lebensgefahr.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer Verringerung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.

1. Zum Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe hat die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

a) Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung davon abgesehen, den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu verurteilen. Die Annahme der Strafkammer, wonach der Angeklagte ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude weder in Brand gesetzt noch durch Brandlegung teilweise zerstört hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante des Inbrandsetzens in Fällen, in denen - wie hier - ein einheitliches, teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude betroffen ist, nicht schon dann erfüllt ist, wenn allein für die gewerbliche Nutzung wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt werden und auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452). Die Feststellungen der Strafkammer, wonach diese Gefahr hier nicht bestand und der Angeklagte auch nicht mit einer Ausweitung des Brandes auf die Wohnungen rechnete, beruhen auf einer Beweiswürdigung, die keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11). Die Beweiswürdigung, die der Feststellung des Landgerichts zugrunde liegt, dass die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf die Wohnungen nicht bestand, lässt solche Mängel nicht erkennen.

Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, wonach in der Bar nicht genügend brennbares Material für eine Ausweitung des Brandes auf die Hausfassade und/oder die Wohnungen vorhanden war. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil lasse nähere Ausführungen dazu vermissen, worauf diese Annahme des Sachverständigen und - ihm folgend - der Strafkammer beruhe, lassen sich die für die revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderlichen Umstände jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in hinreichendem Maße entnehmen. Insbesondere breitete sich das Feuer danach zwar innerhalb der Bar schnell aus und führte dazu, dass deren Einrichtung nahezu vollständig ausbrannte. Es griff aber nicht auf andere Gebäudebestandteile über, obwohl die Feuerwehr den Brand erst nach Ablauf von mindestens 30 Minuten löschte. Aus dem festgestellten Brandverlauf ergeben sich mithin schon die Umstände, die die Annahme des Sachverständigen belegen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht mit einer Ausweitung des Brandes auf die Wohnungen rechnete, als rechtsfehlerfrei. Sie gründet ebenfalls darauf, dass es in der Bar an genügend brennbarem Material fehlte.

bb) Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung ebenfalls zu Recht als nicht erfüllt angesehen.

(1) Dazu gilt:

Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbenutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).

Die Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf Fälle einer unmittelbaren Brandeinwirkung in der Wohnung selbst beschränkt (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248). Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Tatbestandsalternative des Zerstörens durch Brandlegung ist durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) ergänzend zu der bis dahin alleinigen Tatbestandshandlung des Inbrandsetzens in die Brandstiftungstatbestände (§§ 306, 306a StGB) aufgenommen worden, weil die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, dass bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte entstehen (BT-Drucks. 13/8587, S. 26; BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19). Der Gesetzgeber hielt die Tatbestandsergänzung für erforderlich, um auch in solchen Fällen „erheblicher Menschengefährdung und hoher Sachschäden“ eine „angemessene Ahndung der Tat“ sicherzustellen, weil ihm die sonst möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der §§ 303, 305 StGB insoweit nicht ausreichend erschienen (BT-Drucks. 13/8587, S. 26; BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19).

(2) An diesen Maßstäben gemessen hat die Strafkammer die mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführende Verrußung der Wohnungen zutreffend nicht als teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Die Verrußungen hatten nicht zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnten. Denn es handelte sich lediglich um geringfügige Rußanhaftungen, die leicht zu beseitigen waren.

Auch in der brandbedingten Beschädigung der im Keller des Gebäudes verlaufenden Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser hat das Landgericht zutreffend keine teilweise Zerstörung der Wohnungen gesehen. Die Beschädigung der Versorgungsleitungen hatte zwar zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbenutzbar waren. Insoweit fehlt es aber an der für ein „Zerstören“ im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnungen.

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 649). Die Frage ist zu verneinen. Die Taterfolgsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden stets eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus.

Das folgt bereits aus dem Wortsinn des Begriffs der „Zerstörung“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter zu verstehen, dass etwas sehr stark beschädigt und dadurch unbrauchbar bzw. unbenutzbar gemacht wird (vgl. www.duden.de, „zerstören“).

Dem entspricht der juristische Sprachgebrauch. Das verdeutlicht ein Blick auf die im Siebenundzwanzigsten Abschnitt des StGB normierten Sachbeschädigungsdelikte, welche die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen mit Strafe bedrohen. Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 StGB verwendete Begriff des „Beschädigens“ erfasst jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung der Sache verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. RG, Beschluss vom 18. Dezember 1939 - 2 D 646/39, RGSt 74, 13, 14; BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 38; vgl. ferner MüKoStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303 Rn. 24; § 303b Rn. 15; § 304 Rn. 23). Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 sowie außerdem in § 305 Abs. 1 sowie § 305a Abs. 1 StGB verwendete Begriff des „Zerstörens“ wird im Vergleich zum Beschädigen als graduelle Steigerung verstanden: Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar geworden ist (vgl. LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 303 Rn. 21 mwN; § 303b Rn. 22; § 304 Rn. 16; § 305 Rn. 11; § 305a Rn. 3). In jedem Fall setzt das Zerstören ebenso wie das Beschädigen einer Sache zwar keine Substanzverletzung, aber eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus; das Bewirken einer Funktionseinbuße oder die gänzliche Aufhebung der Funktionstauglichkeit einer Sache, ohne überhaupt auf deren Sachsubstanz einzuwirken - beispielsweise durch Unterbrechung der Stromzufuhr bei elektrischen Geräten - stellt keine Beschädigung bzw. Zerstörung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; MüKoStGB/Wieck-Noodt, aaO, § 303 Rn. 24, 26; LK/Wolff, aaO, § 303 Rn. 11, jeweils mwN).

Schließlich entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine (vollständige oder teilweise) Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei gemischt genutzten Gebäuden nur dann als gegeben anzusehen, wenn die Unbewohnbarkeit einer selbständigen Wohneinheit Folge einer brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnung ist. Das ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, die der Tatbestandsergänzung des § 306a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG zugrunde lag, wonach „eine angemessene Ahndung der Tat“ auch dann sichergestellt werden sollte, wenn die Brandlegung infolge der Verwendung feuerbeständiger oder feuerhemmender Baumaterialien zwar nicht dazu führt, dass wesentliche Gebäudebestandteile selbst brennen, gleichwohl aber „infolge großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung“ eine „erhebliche Menschengefährdung“ sowie „hohe Sachschäden“ entstehen können (BT-Drucks. 13/8587, S. 26). Das Anliegen des Gesetzgebers, „Leben und Gesundheit der Bewohner“ (BT-Drucks. 13/8587, S. 26) sowie „hohe Sachschäden“ in solchen Fällen gleichermaßen zu schützen wie in Fällen, in denen wesentliche Gebäudebestandteile brennen, lässt erkennen, dass er brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick hatte, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit. Denn bei bloßen Funktionsbeeinträchtigungen ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz sind Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bewohner regelmäßig nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf „hohe Sachschäden“ infolge „großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung"; die Intention des Gesetzgebers, auch in diesen Fällen eine angemessene Ahndung der Tat sicherzustellen, bezieht sich ersichtlich auf materielle Einbußen, die aufgrund von Substanzverletzungen entstehen, nicht hingegen wegen bloßen Nutzungsausfalls.

b) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen lediglich fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1, Abs. 5 StGB) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Der Ausspruch über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie die Strafaussetzung zur Bewährung.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist auch insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, juris Rn. 12 mwN).

Von diesen Maßstäben ausgehend hält der Strafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB bejaht hat. Sie hat insoweit ersichtlich alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt und zumindest vertretbar gewürdigt. Die Annahme eines minder schweren Falles hält sich dementsprechend ebenso innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums wie die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass diese das vertretbare Maß einer schuldangemessenen Sanktion unterschreitet.

b) Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, juris Rn. 38).

Nach diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit vertretbarer Begründung bejaht.

3. Keinen Bestand hat dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft bemessen. Sie hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 €, auf die sie im Fall 2 erkannt hat, gebildet und dabei nicht beachtet, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das ist hier der Fall, weil die Gesamtstrafe aus einer Freiheitsund einer Geldstrafe zu bilden war und bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB).

Da eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB) und die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe - hier mithin der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - zu bilden ist, kommt als gegen den Angeklagten zu verhängende Gesamtstrafe allein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten in Betracht. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamtstrafe deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1065

Externe Fundstellen: NJW 2019, 90 ; NStZ 2019, 27 ; StV 2020, 601

Bearbeiter: Christian Becker