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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 834

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 149/16, Beschluss v. 06.07.2016, HRRS 2016 Nr. 834


BGH 4 StR 149/16 - Beschluss vom 6. Juli 2016 (LG Bielefeld)

BGHSt 61, 218 ; Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung: keine Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, selbstständiges Recht des Angeklagten zur Rechtsmitteleinlegung).

§ 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB; § 296 Abs. 1 StPO; § 298 Abs. 1 StPO

Leitsätze

1. Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrundeliegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen. (BGHSt)

2. Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das sich aus § 296 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Beschuldigten, selbst unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, unberührt. Die Befugnisse des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 StPO und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Abs. 1 StPO stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die von dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten eingelegte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Beschuldigten.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Revision des Beschuldigten ist nicht wirksam zurückgenommen worden.

1. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 hat der Pflichtverteidiger des Beschuldigten auf Anweisung von dessen Betreuer die Rücknahme der Revision erklärt. Zuvor war durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 31. Mai 2016 unter ausdrücklichem Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Vertretung in Strafsachen erweitert worden.

2. Die Erklärung der Revisionsrücknahme entfaltet mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO keine Wirksamkeit. Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrundeliegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme einer vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Revision nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.

a) Gemäß § 296 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte unabhängig von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden Geschäftsfähigkeit und unter Umständen selbst bei fehlender Verhandlungsfähigkeit (vgl. Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 296 Rn. 5; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 296 Rn. 5; weitergehend Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 296 Rn. 7; Hoch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 10) die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. Von dieser kann er eigenständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Gebrauch machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; BayObLGSt 1964, 85, 87). Für den Beschuldigten kann der Verteidiger nach § 297 StPO in den durch den erklärten entgegenstehenden Willen des Beschuldigten gezogenen Grenzen Rechtsmittel einlegen. Die Vorschrift des § 297 StPO begründet die gesetzliche Vermutung, wonach die Rechtsmitteleinlegung im Auftrag und mit Willen des Beschuldigten erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 52, 53; RGSt 66, 209, 211; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 297 Rn. 1; Jesse aaO § 297 Rn. 1; Meyer-Goßner aaO § 297 Rn. 2; Frisch aaO § 297 Rn. 2). Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; Jesse aaO § 302 Rn. 87; Rieß in Strafverteidigung in der Praxis, 4. Aufl., § 11 Rn. 20). Dem entspricht, dass das Gesetz für die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger nicht nur wie in § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO die Zustimmung, sondern gemäß § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten verlangt (vgl. Radtke aaO § 302 Rn. 47).

b) Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der gesetzliche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Vertretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1957 - 2 StR 583/56, BGHSt 10, 174, 176; Jesse aaO § 298 Rn. 1; Frisch aaO § 298 Rn. 1; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das sich aus § 296 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Beschuldigten, selbst unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, indes unberührt (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 6; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die Befugnisse des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 StPO und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Abs. 1 StPO stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 7; Frisch aaO § 298 Rn. 8 f.; Radtke aaO § 298 Rn. 12; Plöd in KMR § 298 Rn. 2 [Stand: November 2008]). Aus dem Nebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmittelbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter - von Fällen einer neben § 298 StPO möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den Beschuldigten abgesehen (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 9; Frisch aaO § 298 Rn. 2; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2; Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 298 Rn. 3; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 4; Plöd aaO) - keine Rechtsmittelerklärungen für den Beschuldigten abgeben kann. Er ist daher weder befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a.A. - nicht tragend - offenbar BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469).

c) Diese aus der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik abzuleitende Beschränkung der Befugnisse des gesetzlichen Vertreters wird zudem dadurch bestätigt, dass der gesetzliche Vertreter seinerseits für die Rücknahme seines Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO bzw. gemäß § 55 Abs. 3 JGG der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (vgl. Jesse aaO § 298 Rn. 8; Radtke aaO § 298 Rn. 13; Frisch aaO § 298 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 3; Paul aaO § 298 Rn. 5; Hoch aaO § 298 Rn. 8; Pfeiffer aaO § 298 Rn. 2; a.A. Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., § 298 Rn. 2), die dieser nur selbst erteilen kann. Auch die Zustimmung nach § 303 Satz 1 StPO obliegt dem Beschuldigten persönlich (vgl. OLG Koblenz, NJW 1951, 933, 934; OLG Hamm, JZ 1969, 269), nicht dem gesetzlichen Vertreter (vgl. Jesse aaO § 303 Rn. 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 834

Externe Fundstellen: BGHSt 61, 218 ; NJW 2016, 2675; NStZ 2017, 724; StV 2017, 567

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede