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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 602

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 26/17, Beschluss v. 24.05.2017, HRRS 2017 Nr. 602


BVerfG 2 BvQ 26/17 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 24. Mai 2017 (AG München)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von Unterlagen nach Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Geltung auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Ausschöpfung der Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren; Zumutbarkeit).

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 110 StPO; § 307 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität ist nicht gewahrt, wenn der Antragsteller gegen die Durchsicht von bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei vorläufig sichergestellten Beweismitteln zwar eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt hat, wenn er jedoch die Entscheidung über die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht abgewartet und bei dem Beschwerdegericht auch keinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, obwohl nicht dargetan ist, dass ihm dies nicht zuzumuten wäre.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

1. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und ihrer betroffenen Mandantin hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ermittlungsbehörde anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Daten bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen, und auszusprechen, dass eine Verwendung der Gegenstände und Daten als Beweismittel bis zu Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Sie hat zwar gegen die durch die Staatsanwaltschaft München II angeordnete Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt (vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit BVerfGK 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4), auf den das Amtsgericht München die Sicherstellung durch Beschluss vom 21. März 2017 richterlich bestätigt hat. Über ihre dagegen mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Beschwerde, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht jedoch noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht kann nach § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Gründe, warum der Antragstellerin die Ausschöpfung dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von dieser weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 602

Bearbeiter: Holger Mann