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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 197

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 476/16, Beschluss v. 19.01.2017, HRRS 2017 Nr. 197


BVerfG 2 BvR 476/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 19. Januar 2017 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)

Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Verbot der Rechtswegverkürzung durch Außerachtlassen des verfolgten Rechtsschutzziels; Maßnahmebegriff; Ablösung von der Arbeit; konkludente Ablehnung einer Krankschreibung durch den Anstaltsarzt); Absehen von der Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung (Leerlaufen des Rechtsmittels; erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Grundrechten; offensichtliches Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG; § 116 Abs. 1 StVollzG; § 119 Abs.  3 StVollzG; Art. 43 BayStVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

2. Von einer derartigen Rechtsschutzverkürzung ist auszugehen, wenn eine Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag eines Strafgefangenen hinsichtlich der von ihm begehrten Ablösung von seiner Arbeit als unzulässig verwirft, weil es an einer Maßnahme der Anstalt i. S. d. §§ 109 ff. StVollzG fehle, obwohl der Gefangene vorträgt, sein Begehren, krankgeschrieben oder von der Arbeit abgelöst zu werden, mehrfach erfolglos gegenüber dem Anstaltsarzt geäußert zu haben. Ein derartiger Antrag richtet sich nicht nur gegen eine Untätigkeit des Anstaltsarztes, sondern auch gegen die - zumindest konkludente - fortgesetzte Ablehnung des Begehrens durch diesen Arzt, in dessen Kompetenz jedenfalls die erstrebte Krankschreibung fällt.

3. Sieht das Rechtsbeschwerdegericht nach § 119 Abs.  3 StVollzG von einer Begründung seiner Entscheidung ab, so ist dies mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nur vereinbar, wenn dadurch das Rechtsmittel nicht leer läuft. Letzteres ist bereits dann anzunehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit Grundrechten bestehen, weil sie offensichtlich von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 16. November 2015 - SR StVK 676/15 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2016 - 2 Ws 784/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Vorliegens einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten gemäß §§ 109 ff. StVollzG.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Im Jahre 2012 hatte er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Vom 29. September 2015 bis zum 4. November 2015 war ihm ein Arbeitsplatz in der Druckerei der Anstalt zugewiesen. Mit Schreiben vom 5. November 2015 beantragte er bei dem Landgericht Regensburg die Feststellung, dass „es ärztlicherseits rechtswidrig“ gewesen sei, ihn „wochenlang in einer Beschäftigung zu halten“, die bei ihm körperliche Beschwerden verursache.

Während der Tätigkeit in der Druckerei habe der Beschwerdeführer täglich acht Stunden sitzen müssen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm nur einen provisorischen Arbeitsplatz eingerichtet, an dem ein ergonomisches Sitzen nicht möglich gewesen sei, da er die Füße nicht auf dem Boden habe abstellen können. Infolge der dauerhaften Belastung seines Rückens habe er erneut Bandscheibenbeschwerden entwickelt. Er habe sich daraufhin zur Krankenstation begeben, die Umstände geschildert und um Abhilfe gebeten, aber lediglich Medikamente zur Bekämpfung der Symptome erhalten. Da die Beschwerden angedauert hätten, habe man ihm ermöglicht, die Arbeit auch im Stehen zu verrichten, wodurch das Problem jedoch nicht gelöst worden sei. Er habe täglich den Anstaltsarzt aufgesucht und vorgetragen, dass er weder sitzen noch stehen könne, sondern laufen oder liegen müsse. Am 5. Oktober 2015 habe ihn der Sportarzt schließlich für eine Woche krankgeschrieben. Ab dem 12. Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer wieder arbeiten müssen. Er habe sich täglich zur Krankenstation begeben und seine Beschwerden vorgetragen. Daraufhin habe der Anstaltsarzt den Arbeitsplatz in Augenschein genommen, jedoch nichts veranlasst. Am 30. Oktober 2015 sei bei einer MRT-Untersuchung festgestellt worden, dass sich der Zustand seiner Bandscheiben verschlechtert habe. Daraufhin sei er zunächst krankgeschrieben und am 4. November 2015 endgültig von der Arbeit abgelöst worden.

Der Beschwerdeführer rügte, dass der Anstaltsarzt rechtswidrig unterlassen habe, ihn früher aus dem Betrieb zu nehmen. Gemäß Art. 43 BayStVollzG sei er verpflichtet gewesen, die ihm von der Anstalt zugewiesene Arbeit auszuüben. An die Anstaltsleitung habe er sich nicht gewandt, weil diese ihn nur an den Anstaltsarzt verwiesen hätte. Es liege Wiederholungsgefahr vor.

2. Mit Beschluss vom 16. November 2015 verwarf das Landgericht den Antrag ohne vorherige Anhörung der Justizvollzugsanstalt als unzulässig, weil sich der Antrag nicht gegen eine Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG richte. Es fehle an einem tauglichen Antragsgegenstand, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er keinen Antrag auf Ablösung von der Arbeit gestellt habe. Mithin liege keine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vor. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen täglichen Arztbesuchen lediglich gehofft habe, von der Arbeit abgelöst zu werden, ergebe sich hieraus keine mit einem Feststellungsbegehren angreifbare Maßnahme. Die täglichen Arztbesuche seien vielmehr im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankenbehandlung aus Art. 60 BayStVollzG zu sehen, die der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel erhalten habe.

3. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, da das Landgericht den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe. Zudem habe das Gericht sein Begehren verkürzt wiedergegeben. Selbstverständlich habe er dem Anstaltsarzt vorgeschlagen, ihn von der Arbeit abzulösen. Er habe den Arzt explizit gebeten, entweder krankgeschrieben oder von der Arbeit befreit zu werden. Auch in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er ausdrücklich angegeben, dass er den Arzt „unverzüglich um Abhilfe“ gebeten habe. Ein Antrag bei der Anstaltsleitung wäre nicht zielführend gewesen, weil ihn diese nur an den ärztlichen Dienst verwiesen hätte.

4. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2016 als unzulässig. Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG wurde von einer Begründung der Entscheidung abgesehen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Feststellungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, weil seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu entnehmen gewesen sei. Unter den Begriff der Maßnahme fielen auch Realakte, wozu die ärztliche Behandlung gehöre. Zu einer angemessenen medizinischen Versorgung gehöre auch die Befreiung von Tätigkeiten, die die Gesundheit des Gefangenen gefährdeten. Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe dem Anstaltsarzt nicht vorgetragen, vom Arbeitsplatz entfernt werden zu wollen, grotesk.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers in rechtsschutzverkürzender Weise ausgelegt hat.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, juris, Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2007 - 2 BvR 2282/06 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06 -, juris, Rn. 25).

b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sich der Antrag nicht gegen eine Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG richte. Es liege kein zulässiger Verfahrensgegenstand vor, da der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, keinen Antrag auf Ablösung von der Arbeit gestellt zu haben, und es somit an einer überprüfbaren Entscheidung der Justizvollzugsanstalt fehle. Diese Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er sich auf die Krankenstation begeben, die Umstände geschildert und „unverzüglich um Abhilfe“ gebeten habe. In der Folge habe er den Anstaltsarzt täglich aufgesucht und erklärt, dass er bei der Arbeit weder sitzen noch stehen könne. Damit hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Begehren, krankgeschrieben oder von der ihm zugewiesenen Arbeit abgelöst zu werden, zumindest gegenüber dem Anstaltsarzt hinreichend deutlich geäußert haben will. Sein Feststellungsantrag richtete sich somit nicht nur gegen eine bloße Untätigkeit des Anstaltsarztes, sondern auch gegen die - zumindest konkludente - fortgesetzte Ablehnung seines Begehrens durch den Anstaltsarzt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablösung von der Arbeit an die Anstaltsleitung hätte wenden müssen, da jedenfalls die Krankschreibung in die Zuständigkeit des Anstaltsarztes fällt (zur Überprüfbarkeit ärztlicher Entscheidungen siehe BVerfGK 20, 84 <89 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris, Rn. 2).

c) Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein schlichtes Unterlassen des Anstaltsarztes mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch ohne Antrag des betroffenen Gefangenen eine gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG darstellen kann (vgl. zum Maßnahmebegriff BVerfGK 8, 319 <323>; 20, 84 <89 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 -, juris, Rn. 16).

2. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2016 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere gerichtliche Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

b) Da das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung abgesehen hat, liegen keine Entscheidungsgründe vor, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 20, 84 <91 f.>; 20, 307 <315>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 29). Dies ist hier angesichts der offensichtlichen Abweichung des mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

3. Die Aufhebung und die Zurückverweisung folgen aus § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 197

Bearbeiter: Holger Mann