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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 4

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2577/14, Beschluss v. 19.11.2015, HRRS 2016 Nr. 4


BVerfG 2 BvR 2577/14 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 19. November 2015 (KG)

Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren (übersteigerte Darlegungsanforderungen an die Antragsbegründung; keine Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 406e StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Gerichte ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Betroffenen leer laufen lassen. Dies gilt auch in Bezug auf die Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren.

2. Verlangt das Oberlandesgericht, ein Prozesskostenhilfeantrag im Klageerzwingungsverfahren müsse mitteilen, was die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe, so ist dies jedenfalls dann überzogen, wenn die dem Antragsteller erteilten staatsanwaltschaftlichen Bescheide insoweit keine Angaben enthalten, so dass er diese Kenntnisse nur erlangen kann, indem er einen Rechtsanwalt hinzuzieht, der für ihn die Akte einsieht.

3. Mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist auch die Anforderung, dem Antragsvorbringen müsse sich - über den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide hinausgehend - entnehmen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen habe und ob Zeugen vernommen worden seien; denn auch dies hätte zur Folge, dass sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen müsste.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die gerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens, um, soweit dies überhaupt ersichtlich wird, einer Strafanzeige gegen mehrere Ministerialbeamte, welchen die Beschwerdeführerin strafbares Handeln wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) vorwirft, zum Erfolg zu verhelfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 7. Mai 2014 und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 6. Juni 2014 das Ermittlungsverfahren eingestellt haben, hat das Kammergericht mit Beschluss vom 25. Juli 2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat es auch die hiergegen erhobene Gehörsrüge als unzulässig verworfen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung keinen nachvollziehbaren Sachverhalt mitteilt (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).

3. In der Sache selbst hätte die Verfassungsbeschwerde auch keine Aussichten auf Erfolg haben können.

a) Zwar begegnen die Anforderungen, die das Kammergericht an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsantrag gestellt hat, im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.

aa) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfGK 14, 211 <214>). Dies muss der Richter auch bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>, m.w.N.).

bb) Soweit das Kammergericht unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausführt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch mitteilen müsse, was bisher im Ermittlungsverfahren geschehen ist und was die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (so Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), erscheint dies jedenfalls dann überzogen, wenn die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insoweit keine Angaben enthalten und der Antragsteller diese Kenntnisse erst durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erlangen kann (§ 406e Abs. 1 StPO). Die bloße Erteilung von Auskünften, zu denen keine Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (vgl. § 406e Abs. 5 StPO), dürfte zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen nicht genügen. Wenn ein Antragsteller sich aber zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen muss, widersprechen die aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Prozesskostenhilfeantrags offenkundig dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens und stellen insoweit überzogene Anforderungen an den Zugang zu Gericht dar.

b) Auch soweit das Kammergericht beanstandet, dass sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten und ob Zeugen vernommen worden seien (Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wenn, wie vorliegend, nach den Feststellungen des Kammgerichts der Antragsteller den Inhalt der Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft als solchen mitgeteilt hat, sind darüber hinausgehende Anforderungen an das Vorbringen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht zumutbar, da die verlangten Kenntnisse erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen beigeordneten Rechtsanwalt erlangt werden können.

c) Die erst aus den Anlagen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde feststellbare Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, hier insbesondere des Art. 19 Abs. 4 GG, durch das Kammergericht ergibt letztlich jedoch keinen Anlass, die Verfassungsbeschwerde anzunehmen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil das Begehren der Beschwerdeführerin mangels Verletzteneigenschaft im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO im Ergebnis keinen Erfolg haben kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 4

Bearbeiter: Holger Mann