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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 612

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2004 Nr. 612, Rn. X



BVerfG 2 BvR 1167/04 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 1. Juli 2004 (OLG Hamm, LG Münster)

Recht auf Verteidigung (keine Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers bei Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum derzeitigen).

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1, Abr. 3 lit. c EMRK

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger, der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war, fortbesteht.

2

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.