hrr-strafrecht.de (Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht)

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate
Redaktion: Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter),
RA Dr. Christian Becker, RiLG Ulf Buermeyer,
RiLG Dr. Holger Mann, RA Dr. iur. Stephan Schlegel (Webmaster)

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Newsletter Januar 2012

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

I. Januar-Ausgabe der HRRS 2012 online und 36. Strafverteidigertag

Ab sofort steht Ihnen über www.hrr-strafrecht.de die Januar-Ausgabe der HRRS 2012, dem mittlerweile 13. Jahrgang, sowohl online als auch als PDF-Ausgabe zur Verfügung.

Zugleich möchten wir Sie auf den 36. Strafverteidigertag „Alternativen zur Freiheitsstrafe“ aufmerksam machen, der vom 16. bis zum 18. März 2012 an der Leibniz-Universität in Hannover stattfindet. Das Programm finden Sie im Anhang unseres Newsletters.

II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG

In dem lange erwarteten Urteil der Großen Kammer EGMR HRRS 2012 Nr. 1 hat der EGMR unter dem Druck des House of Lords die Fälle Al-Khawaja und Tahery v. Großbritannien abschließend entschieden. Das Urteil bestätigt teilweise die Verurteilungen Großbritanniens im Umgang mit dem Konfrontationsrecht, nimmt jedoch in einem Fall eine Verurteilung mit einer problematischen Begründung zurück.

1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer Aussage beruht, die von einem Zeugen gemacht worden ist, hinsichtlich derer der Angeklagte unverschuldet weder während der Ermittlungen noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte in der Regel in einem Umfang beschränkt, der mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist. Anderes kann aber – auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Strafverfahrenssystems – im Einzelfall bei der anzustellenden Gesamtprüfung der Fairness gelten, wenn hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, die insbesondere eine faire und angemessene Beurteilung des Beweiswerts der Aussage ermöglichen müssen. Die Prüfung ob derartige prozessuale Ausgleichsmaßnahmen in einem Verfahren tatsächlich vorlagen, nimmt der EGMR mit der größtmöglichen Gründlichkeit vor.

2. Eine Verletzung des Art. 6 III lit. d, I 1 EMRK ist nicht nur dann möglich, wenn eine unkonfrontierte Aussage das einzige oder das entscheidende Beweismittel war. Eine Verletzung kann auch dann anzunehmen sein, wenn kein überzeugender Grund für eine Einschränkung des Konfrontationsrechts bestand. Ob eine Einschränkung durch überzeugende Gründe im Einzelfall gerechtfertigt war, ist vorrangig zu prüfen. Eine vollständige Verwehrung des Konfrontationsrechts muss hierbei gegenüber milderen Einschränkungen als ultima ratio behandelt werden.

3. Einschränkungen des Art. 6 III lit. d, I 1 EMRK können aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt sein. Sie kommen insbesondere in Betracht, wenn ein Zeuge verstorben ist. Auch die tatsächlich vorhandene Furcht eines lebenden Zeugen kann einen Grund darstellen. Hier ist jedoch zwischen einer allgemeinen Furcht und einer solchen zu unterscheiden, die dem Angeklagten zurechenbar ist. In letzterem Fall kann sich der Angeklagte nicht mehr auf Art. 6 III lit. d EMRK berufen. Es genügt jedoch nicht nur eine rein subjektiv begründete Furcht.

4. Die entscheidende Bedeutung einer Zeugenaussage ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das Urteil auf ihr beruht. Eine entscheidende Bedeutung ist für Beweismittel anzunehmen, die für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder nach dem vorliegenden Urteil besonders maßgeblich sind. Diese Prüfung ist auch von den vorhandenen weiteren Beweismitteln und ihrem Beweiswert abhängig.

5. Zur Beurteilung in zwei Einzelfällen, in denen der EGMR in einem ersten Fall (Al-Khawaja) die Verwertung der Aussage einer mittlerweile verstorbenen unkonfrontierten Augenzeugin unter Rückgriff auf ihre Bestätigung durch weitere Beweismittel gestattete, und in einem zweiten Fall (Tahery) die Verwertung der Aussage eines wegen seiner starken Furcht unkonfrontierten Augenzeugen trotz der Belehrung der jury über eine gebotene vorsichtige Beweiswürdigung als Verletzung einstufte.

Das BVerfG hat in dem Senatsbeschluss BVerfG HRRS 2012 Nr. 27 zum „Al Qaida“-Verfahren insbesondere entschieden:

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279 = HRRS 2004 Nr. 170) sind Vorschriften der Strafprozessordnung über die akustische Wohnraumüberwachung unvereinbar mit dem Grundgesetz, wenn sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthalten. Entsprechendes gilt für präventivrechtliche Vorschriften der Landespolizeigesetze.

2. Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten ist eine Überwachung unzulässig, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Beschuldigten registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (sog. Rundumüberwachung).

3. Informationen aus einer präventiv-polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung, deren Rechtsgrundlage mangels Vorkehrungen zum Kernbereichsschutz als grundgesetzwidrig einzustufen ist, müssen aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht generell ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben. Eine Beweisverwertung ist insbesondere dann zulässig, wenn die konkrete Durchführung der Ermittlungsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entsprochen hat.

4. Die Verwertung personenbezogener Informationen des Beschuldigten in einem strafgerichtlichen Urteil greift zwar in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, ist jedoch auf der Grundlage des § 261 StPO zu rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Rechtsprechung der Strafgerichte trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen Rechnung, indem sie Beweisverwertungsverbote anerkennt, die im Rahmen einer Abwägungslösung im Einzelfall aus Verstößen bei der Informationserhebung folgen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen die Anforderungen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einen mit Verfassungsrang ausgestatteten, die Verwertung rechtfertigenden Zweck dar. Dies gilt auch im Falle einer Zweckänderung, etwa bei Daten, die ursprünglich zu präventiv-polizeilichen Zwecken erhoben worden sind.

5. Die von der strafgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des Eingehungsbetruges, wonach bereits der täuschungsbedingte Abschluss eines Vertrages zu einer Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges führen kann, wenn der vom Vertragspartner erworbene Anspruch einen geringeren Wert hat als die eingegangene Verpflichtung, verstößt im Grundsatz nicht gegen die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG.

6. Nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt in diesem Zusammenhang im Grundsatz auch die Annahme eines bereits eingetretenen Vermögensschadens auf der Grundlage der konkreten Gefahr eines noch in der Zukunft liegenden Vermögensverlustes. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der angenommene Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen wirtschaftlich nachvollziehbar festgestellt und dargelegt wird. Eine exakte Bezifferung kann bei Unsicherheiten durch die Schätzung eines Mindestschadens ersetzt werden, die allerdings normativ-wirtschaftlich tragfähig sein muss. In Evidenzfällen erübrigt sich eine nähere Darlegung.

7. Die Annahme des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 14. August 2009 (3 StR 552/08 = HRRS 2009 Nr. 890), bereits der Abschluss einer Lebensversicherung in der Absicht, später den Versicherungsfall vorzutäuschen, stelle einen vollendeten Eingehungsbetrug dar, verletzt das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil es an der tragfähigen Feststellung eines Vermögensschadens fehlt. Hierfür genügt nicht das abstrakte Risiko des Versicherungsunternehmens, welches in dem Vertragsschluss mit einem unredlichen Vertragspartner begründet liegt. Vielmehr wäre die Höhe der angenommenen bereits eingetretenen Vermögenseinbuße für das Versicherungsunternehmen darzulegen und die Wahrscheinlichkeit festzustellen gewesen, mit welcher die geplante, noch von wesentlichen Zwischenschritten abhängige Vortäuschung des Versicherungsfalles letztlich gelingen würde.

Mit dem Beschluss BVerfG HRRS 2012 Nr. 29 hat das BVerfG die Neufassung der Telekommunikationsüberwachung durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung akzeptiert.

1. § 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 erhalten haben, sind verfassungsgemäß.

 

2. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert vom Gesetzgeber die Bezeichnung des einzuschränkenden Grundrechts nicht nur bei der Schaffung von Eingriffsnormen, sondern auch bei einer erheblichen Änderung solcher Bestimmungen. Eine erhebliche Gesetzesänderung liegt nicht darin, dass nach der Neuregelung des § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO mit Zustimmung des Gerichts von der Benachrichtigung des von einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme Betroffenen abgesehen werden kann. Der Gesetzgeber durfte davon absehen, das von der Vorschrift neben Art. 10 GG berührte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu bezeichnen.

 

3. Die Erweiterung des Katalogs von Straftaten, zu deren Aufklärung nach § 100a Abs. 2 StPO Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zulässig sind, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil nach wie vor nur schwere Straftaten erfasst sind. Die Schwere ergibt sich zwar nicht allein aus der bei allen erfassten Taten angedrohten Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe, weil diese im Strafgesetzbuch den Regelfall darstellt. Jedoch sind in den Katalog nur Taten aufgenommen worden, die in erheblicher Weise entweder die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen oder Rechtsgüter Privater beeinträchtigen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit trägt daneben bei, dass die jeweilige Tat auch im Einzelfall schwer wiegen muss.

 

4. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet, dass ein Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Eingriffen durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung unberührt bleibt. Den Kernbereich betreffende Informationen dürfen nicht in einem Urteil verwertet oder sonst verwendet werden. Dem trägt § 100a Abs. 4 StPO angemessen Rechnung, indem er die zielgerichtete Erhebung kernbereichsrelevanter Daten verbietet und Überwachungsmaßnahmen untersagt, wenn etwa aufgrund des Gesprächspartners ein ausschließlicher Kernbereichsbezug zu erwarten ist. Für den Fall der versehentlichen (Mit-)Erfassung kernbereichsrelevanter Informationen stellt § 100a Abs. 4 StPO in der Auswertungsphase den Grundrechtsschutz hinreichend sicher, indem er Dokumentations- und Löschungspflichten sowie ein Verwertungsverbot vorsieht.

 

5. Ein absolutes Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot, wie es § 160a Abs. 1 StPO vorsieht, ist angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten, auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken. Eine derartige Beschränkung kann geboten sein, wenn die keiner Abwägung zugängliche Menschenwürdegarantie berührt ist, weil die Kommunikation des Beschuldigten bei typisierender Betrachtung den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betrifft, wie dies etwa bei Gesprächen mit einem Geistlichen, dem Verteidiger oder – aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder – einem Rechtsanwalt der Fall ist. Bei Abgeordneten rechtfertigt sich der absolute Schutz aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit, die Art. 47 GG auch in strafprozessualer Hinsicht absichert. Die Kommunikation aller anderen Berufsgeheimnisträger mit dem Beschuldigten unterliegt demgegenüber nur einem relativen Beweisverbot, was § 160 Abs. 2 StPO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise normiert.

III. Publikationen

Unter dem Titel „Der Grundsatz ,ne bis in idem‘ und der Europäische Haftbefehl: europäischer ordre public vs. gegenseitige Anerkennung“ bespricht Prof. Dr. Martin Böse, Universität Bonn, die Entscheidung des EuGH HRRS 2011 Nr. 970 im Fall Gaetano Mantello. Mit dieser Entscheidung bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Tatbegriff im Rahmen des Grundsatzes „ne bis in idem“. Er überträgt diesen auf das Auslieferungsrecht (Europäischer Haftbefehl). Zugleich begründet der EuGH jedoch über das Erfordernis einer rechtskräftigen Aburteilung eine faktische Bindung an die rechtliche Bewertung durch den Urteilsstaat. Böse kritisiert, dass dies der Bedeutung des Grundsatzes „ne bis in idem“ als Verfahrensgrundrecht nach Art. 50 der EU-Grundrechtecharta  nicht gerecht werde und die Grenzen überschreite, die dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung durch den europäischen ordre public (Art. 6 EUV) gesetzt werden.

„Zum Unvermögen mordmerkmalsspezifischer Motivationsbeherrschung bei (normalpsychologisch) nicht erklärbarem exzeptionellen Anerkennungsbedürfnis“ von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, FU Berlin. In dieser Anmerkung zu BGH HRRS 2011 Nr. 1166 kritisiert Eisenberg am Beispiel eines Mordvorwurfs eine auch in anderen Entscheidungen (Fall Brunner, BGH HRRS 2011 Nr. 1137) zum Ausdruck kommende Tendenz, dass Nicht-Jugendgerichte zum Nachteil Jugendlicher und Heranwachsender kritikwürdig strafschärfend tätig werden.

In seinem Aufsatz „Tödliche militärische Gewalt und strafrechtliche Verantwortung – Anmerkungen zum Einstellungsbeschluss der Generalbundesanwaltschaft zum Angriff des 4. Septembers“ analysiert RA Christian Richter die rechtliche Begründung des Einstellungsbeschluss zum Kundus-Bombardement. Dabei wendet Richter ein, dass es dieser Begründung in einem nicht unerheblichen Maße an völkerrechtlicher Präzision mangele. So sei das Verbot des unterschiedslosen Angriffs in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht direkt anwendbar. Zudem sei die Verwendung des Begriffs des Kombattanten für Soldaten in Afghanistan völkerrechtlich unzutreffend. Genauso wenig fehle es an einer völkerrechtlichen Grundlage für die Uminterpretation des völkerrechtlichen Exzessverbotes in ein Verhältnismäßigkeitsgebot. Vor allem kritisiert der Autor die Anwendung des allgemeinen Strafrechts neben dem Völkerstrafrecht für militärische Operationen. Als wesentliche Ursache für diese Mängel identifiziert der Autor die unkritische Auslegung des VStGB durch die Generalbundesanwaltschaft. Insgesamt legt der Aufsatz dar, dass die strafrechtliche Beurteilung tödlicher militärischer Gewalt an der kaum erforschten Schnittstelle zwischen Humanitären Völkerrecht, Völkerstrafrecht und Strafrecht in Deutschland noch problematisch ist.

Die Ausgabe umfasst folgende Rezension:

Tilman Reichling: Der staatliche Zugriff auf Bankkundendaten im Strafverfahren – Die Kontenabfrage als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, mögliche Folgemaßnahmen und verfassungsrechtliche Legitimationsprobleme; Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 2010 (Rechtsanwalt Dr. Matthias Rahmlow, Duisburg)

IV. Entscheidungen des BGH

Unter den Entscheidungen dieser Ausgabe möchten wir insbesondere hervorheben:

Der 4. Strafsenat hat in dem für BGHSt ausgewählten Urteil BGH HRRS 2012 Nr. 74 wegweisend entschieden:

1. Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes – unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind – auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. (BGHSt) 

2. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist. Es muss sich eine dem Betrieb oder der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Tätigkeit spezifisch anhaftende Gefahr verwirklichen. (Bearbeiter)

3. Die Betriebsbezogenheit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Taten Bestandteil einer Serie wiederkehrender und sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckender Misshandlungen waren, die bei Gelegenheit der betrieblichen Tätigkeit erfolgt sind. Anderenfalls würde das Merkmal der Betriebsbezogenheit jedenfalls für gemeinschaftlich begangene Körperverletzungen und Nötigungen überdehnt, die praktisch in jedem Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter auftreten können. Ließe man allein das iterative Moment für die Annahme der Betriebsbezogenheit ausreichen, würde die mit diesem Merkmal bezweckte und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotene Einschränkung der Haftung des Geschäftsherrn aufgegeben und dieser im Ergebnis doch für eine insgesamt straffreie Lebensführung seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit verantwortlich gemacht. In solchen Fällen ist jedoch auf eine mögliche Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung zu achten. (Bearbeiter)

4. Eine aus der Übertragung arbeitsvertraglicher Schutzpflichten resultierende Garantenstellung hinsichtlich nachgeordneter Mitarbeiter setzt jedenfalls voraus, dass sich der zu Schützende innerhalb des personellen Verantwortungsbereichs des Angeklagten befindet. (Bearbeiter)

In dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 68 bekräftigt der 4. Strafsenat:

1. Ein Betrug scheidet aus, wenn die vermeintlich Getäuschten nach den Urteilsgründen möglicherweise positive Kenntnis über den vermeintlichen Täuschungsinhalt hatten.

2. Die erforderliche Kausalität der Täuschung für den Irrtum des Verfügenden muss im Urteil hinreichend belegt sein. Daran fehlt es, wenn die Motivation der Verfügenden widersprüchlich dargestellt ist.

3. Bei einer disparaten Ausgangs- und Motivationslage mehrerer Personen, die möglicherweise durch identische Tathandlungen getäuscht worden sind, ist es fragwürdig, lediglich einige der betroffenen Personen zum Beweis der Kausalität zu vernehmen. Bei dieser Sachlage verbietet sich der Schluss von den Vorstellungen und Beweggründen der gehörten Zeugen auf diejenigen der übrigen Geschädigten. Die Angaben der gehörten Zeugen müssen insbesondere in diesem Fall einer näheren Beweiswürdigung unterzogen werden.

Die Grenzen des öffentlichen Verkehrsraums thematisiert der 4. Strafsenat in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 75:

1. Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.).

2. Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (BGH NStZ 2004, 625).

3. Ein Zugang zu Büroräumen, der durch Betonstufen auch in der Höhe von einem allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes abgesetzt ist, rechnet nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.

Der 4. Strafsenat hat in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 79 mit der Beurteilung ausländischer Vorstrafen eine weitere Facette der Europäisierung ins Bewusstsein gerückt:

1. Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre. Sind sie zur Bewertung des Vorlebens des Täters im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB relevant, müssen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene Verurteilungen grundsätzlich sogar „mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden … wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt“. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine nach § 54 BZRG im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Vorstrafe handelt (BGH NStZ-RR 2007, 368, 369).

2. Auch die Verwertbarkeit einer ausländischen Verurteilung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten setzt aber grundsätzlich auch voraus, dass diese – würde es sich um eine Verurteilung nach deutschem Recht handeln – nicht tilgungsreif wäre. Dies gilt auch für ausländische Vorstrafen, die im BZRG nicht eingetragen sind. Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 steht dem nicht entgegen.

3. Kommt mithin bei einer dem Tatrichter bekannt gewordenen, von ihm zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigungsfähigen ausländischen Vorstrafe in Betracht, dass diese – würde es sich um eine deutsche Verurteilung handeln – im Falle ihrer Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsreif wäre (ohne dass eine Ausnahmeregelung - etwa die in § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG - eingreift), muss er die für die Tilgungsreife erforderlichen Feststellungen treffen und bewerten und dies im Urteil darlegen.

Der 2. Strafsenat hat in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 53 entschieden:

Delikte der Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 und 2 StGB sind nicht als ausreichend schwere (Sexual-)Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen muss.

Der 3. Strafsenat vertritt in dem für BGHSt ausgewählten und sehr zustimmungswürdigen Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 2:

1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. (BGHSt)

2. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a StPO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn das Tatgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat. (BGHSt)

3. Die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neben einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen. (BGHSt)

4. Die Zustimmung eines Angeklagten zu einer Verständigung ist nicht als konkludente Rücknahme eines zuvor erhobenen Zuständigkeitseinwands zu werten. (Bearbeiter)

5. Die Einlegung der Revision und Erhebung einer Verfahrensrüge stellt auch nach einer vorhergehenden Absprache kein widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten dar, das zum Verlust der Rügemöglichkeit in der Revisionsinstanz führen könnte. (Bearbeiter)

Das für BGHSt ausgewählte Urteil BGH HRRS 2012 Nr. 54 klärt die Maßstäbe zum Verweis auf elektronische Speichermedien:

1. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. (BGHSt)

2. Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können. Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Vielzahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht, setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. (Bearbeiter)

Dem in BGHR aufgenommenen Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 43 legt der 1. Strafsenat folgende Rechtssätze zugrunde:

1. Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern. (BGHR)

2. Einem Zeugen sollten auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben: Der Zeuge kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, so dass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren - in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden - Beweiswert gewinnen kann. (Bearbeiter)

Der Ermittlungsrichter des BGH hat in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 83 entschieden:

1. Über § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht verweigert, regelmäßig nicht anfechtbar (BGH NStZ-RR 2009, 145). Dies gilt auch dann, wenn der Generalbundesanwalt vor dem Abschluss der Ermittlungen im Hinblick auf das von der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshof betriebene Ermittlungsverfahren von der Verfolgung des Beschuldigten gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO absieht. Die Anwendung des § 153f StPO in Verbindung mit § 153c StPO setzt nicht voraus, dass Ermittlungen zum Abschluss gebracht worden sind.

2. Die Entscheidung, gemäß § 153f StPO von der Verfolgung abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls bis zu einem vollständigen Abschluss des Verfahrens – durch Sachentscheidung – vor dem Internationalen Strafgerichtshof möglich.

3. Die dritte Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in einer anderen Sache in Haft befindet.

4. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks im Sinne des § 147 Abs. 2 StPO kann sich auch auf ein vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführtes Verfahren beziehen. Allgemein kann sich eine der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehende Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO auch daraus ergeben, dass durch die beantragte Akteneinsicht der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.

Der 2. Strafsenat vertritt in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 60:

1. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten.

2. Legt der Verteidiger die Handlung, die entsprechend zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dar und versichert er diese an Eides Statt, ohne dass Hinweise darauf vorliegen, dass dies tatsächlich nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. In diesem Fall ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder Raum noch Bedarf.

3. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1).

4. Wird eine abhanden gekommene Revisionsbegründungsschrift fehlerhaft als nicht zugegangen gewertet, kann das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn die Wahrung der Rechtsmittelfrist festgestellt wird. Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen.

Der 1. Strafsenat sieht in dem Urteil BGH HRRS 2012 Nr. 36 kein Verfahrenshindernis, wenn Teile einer Anklage in ausländischer Sprache verfasst sind:

1. Eine Anklageschrift, die Passagen fremdsprachiger Schriftstücke enthält oder sich zumindest teilweise auf nicht übersetzte fremdsprachige Schriftstücke stütze, führt nicht zu einem Verfahrenshindernis der unwirksamen Anklage. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anklageschrift mit dem Inhalt der Urkunden auseinandersetzt oder dieser von hohem Belang für die Bewertung der Vorwürfe sei, weil die Staatsanwaltschaft aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Urkunden selbst die Unrechtsvorwürfe herleiten will.

2. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen vorliegender Steuerhinterziehungsdelikte nicht angreifen möchte, ist der 1. Strafsenat zur Entscheidung über die Revision infolge seiner Zuständigkeit für die Revisionen in Steuerstrafsachen ausschließlich zuständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die auch wegen der Steuerstraftat verhängten Einzelstrafen angefochten sind. Die so begründete Zuständigkeit ist gemäß § 3 StPO auch auf einen Mitangeklagten zu übertragen.

In dem für BGHSt ausgewählten Urteil BGH HRRS 2012 Nr. 6 hat der 3. Strafsenat entschieden:

1. Für Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base. (BGHSt)

2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. (Bearbeiter)

Der 1. Strafsenat hat erwartungsgemäß in dem Beschluss BGH HRRS 2012 Nr. 35 erklärt:

Der 1. Strafsenat des BGH schließt sich der vom 3. Strafsenat beabsichtigten Aufgabe der sog. Interessenformel an. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Redaktion

ANHANG: 36. Strafverteidigertag „Alternativen zur Freiheitsstrafe“ in Hannover, 16. - 18. März 2012

Freitag, 16. März 2012

18.30 Uhr  Eröffnung und Begrüßung

durch den Vorsitzenden der Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. RA Hans Holtermann

19.00 Uhr   Eröffnungsvortrag

RA PD Dr. Helmut Pollähne, Bremen

»Alternativen zur Freiheitsstrafe«

anschl./ca.

20.30 Uhr   Empfang

Sonnabend, 17. März 2012

09.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr   

Arbeitsgruppen:

1. Die Bestrafung der Armen / die Verteidigung der Armen

2. Nebenklage und Opferschutz

3. Jenseits von Afrika: Außenpolitische Ambitionen deutschen Strafrechts

4. Sicherungsverwahrung

5. Strafbare Strafverteidigung?

6. Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess

7. Gefängnisse - rechtsfreie Räume im Namen des Volkes?

17.15 Uhr  Dr. Heinrich Hannover: »Strafverteidigung im Konflikt mit dem Zeitgeist«

18.00 Uhr  Aktuelles aus Europa - RA Dr. Heiko Ahlbrecht über aktuelle Entwicklungen europäischer (Straf)Rechtsetzung

21.00 Uhr    Abendveranstaltung im Alten Rathaus

ausgerichtet von der Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.

 

Sonntag, 18. März 2012

10.00 Uhr - 12.30 Uhr    Schlussdiskussion: »Das Recht auf Freiheit«

mit: RAin Gabriele Heinecke;  RA PD Dr. Helmut Pollähne; Prof. Dr. Henning Radtke

Moderation: RA Prof. Dr. Michael Nagel

Tagungsbeitrag:

205,- € (172,27 € zzgl. 19 % U-St. i.H.v. 32,73 €) für Mitglieder der STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNGEN

305,- € (256,30 € zzgl. 19 % U-St. i.H.v. 48,70 €) für Nichtmitglieder

185,- € (155,46 € zzgl. 19 % U-St. i.H.v. 29,54 €) für junge KollegInnen (Zulass. bis 3 Jahre)

100,- € (  84,03 € zzgl. 19 % U-St. i.H.v. 15,97 €) für ReferendarInnen u. Studierende

Übernachtung und Verpflegung sind im Tagungspreis nicht enthalten. Zur Anmeldung Strafverteidigervereinigungen, Organisationsbüro, Mommsenstr. 45, 10629 Berlin; info@strafverteidigertag.de. Fortbildungsnachweis Teilnehmer/innen haben die Möglichkeit, einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO zu erhalten. Es können bis zu 10 Stunden bescheinigt werden.

Arbeitsgruppen:

AG 1 : Die Bestrafung der Armen – die Verteidigung der Armen

Referent/innen: Prof. Dr. Dorothea Rzepka, TU Dresden; RAin Prof. Dr. Christine Graebsch, FH Dortmund; RA Kai Guthke, Frankfurt/Main; Prof. Dr. Michael Jasch, Hannover; Moderation: RAin, Gabriele Rittig, Frankfurt/Main

AG 2 : Nebenklage und Opferschutz

Referent/innen: Prof. Dr. Stephan Barton, Bielefeld; Prof. Dr. Monika Frommel, Kiel; RAin Dr. Margarete von Galen, Berlin; Dr. Luise Greuel, Bremen; Prof. Dr. Susanne Walther, Köln | Diskussion: RA Uwe Maeffert, Hamburg; RA Dr. Oliver Tolmein, Hamburg | Moderation: RA Carl W. Heydenreich, Bonn; RAin Christine Siegrot, Hamburg

AG 3 : Jenseits von Afrika: Außenpolitische Ambitionen des deutschen Strafrechts

Referentinnen: Dr. Stefanie Bock, Universität Göttingen; RAin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal; RAin Gabriele Heinecke, Hamburg; RAin Ricarda Lang, München; RAin Natalie von Wistinghausen, Berlin | Moderation: RAin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal

AG 4 : Sicherungsverwahrung

Referent/innen: MDgt Dr. Bernhard Böhm, Bundesministerium der Justiz Berlin; Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübingen; RA Sebastian Scharmer, Berlin; RAin Dr. Ines Woynar, Hamburg | Moderation: RA Dr. Holger Nitz, Hannover

AG 5 : Strafbare Strafverteidigung?

Referenten: Prof. Dr. Werner Beulke, Passau; Rechtsanwalt Prof. Dr. Ferdinand Gillmeister, Freiburg; VRiLG Andreas Mosbacher, Berlin; RA Dr. Michael Tsambikakis, Köln | Moderation: RA Dr. Frank Seebode, Köln

AG 6 : Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess

Referent/innen: RA Dr. René Börner, Potsdam; Prof. Dr. Gunnar Duttge, Göttingen; PD Dr. Andreas Glöckner, Max-Planck-Institut für Gemeinschaftsgüter, Bonn; Dr. Eva Kleine-Cosack, Vorsitzende Richterin am Landgericht Freiburg Hasso Lieber, Staatssekretär a.D., Vorsitzender des Bundes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Berlin | Moderation: RA Dr. Klaus Malek, Freiburg i.Br.

AG 7 : Gefängnisse - rechtsfreie Räume im Namen des Volkes?!

Referent/innen: ORR Thomas Galli, JVA Straubing; RAin Marianne Kunisch, München; RiOLG Dr. Wolfgang Lesting, Oldenburg | Moderation: RA Markus Meißner, München





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