Newsletter März 2010
Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
I. März-Ausgabe der HRRS 2010 online
Die leider verspätete März-Ausgabe 2010 steht Ihnen ab sofort über www.hrr-strafrecht.de sowohl online als auch als PDF-Ausgabe zur Verfügung.
II. Entscheidungen des BVerfG
Mit dem bereits viel beachteten Urteil BVerfG HRRS 2010 Nr. 134 hat das BVerfG die sog. Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form als verfassungswidrig eingestuft, allerdings die prinzipielle Möglichkeit einer solchen Datensicherung im Einklang mit dem europäischen Recht hingenommen.
1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. (BVerfGE)
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. (BVerfGE)
3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. (BVerfGE)
4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht. (BVerfGE)
5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. (BVerfGE)
6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden. (BVerfGE)
III. Publikationen
"Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Demjanjuk-Verfahren". Das laufende Strafverfahren gegen John Demjanjuk , dem Beihilfe zu 27.900 im Jahre 1943 verübten Morden im Vernichtungslager Sobibór vorgeworfen wird, erfährt große mediale Aufmerksamkeit und wird kontrovers diskutiert. Dr. Christoph Burchard , LL.M. (NYU), Universität Tübingen, untersucht und begründet, warum und inwieweit deutsches Strafrecht auf die angeklagten Taten anwendbar ist. Dazu entwickelt Burchard zunächst eine Dogmatik des bisher wenig beachteten intertemporalen Strafanwendungsrechts. Sodann analysiert er die verschiedenen möglichen Anknüpfungspunkte deutscher Strafgewalt (Inlandstatort kraft Planung und Verwaltung der NS-Vernichtungspolitiken auf deutschem Boden; deutsche Staatsangehörigkeit bestimmter Opfer; Amts- oder soldatische Stellung des Angeklagten) nach damaligem wie heutigem Recht.
"Alter schützt vor Strafe nicht?" Unter diesem Titel bespricht Dr. Susanne Beck , LL.M., Wiss. Mitarbeiterin, Univ. Würzburg, ebenfalls einen Aspekt, der derzeit im Verfahren gegen Demjanjuk , aber auch im Verfahren gegen Boere von großem Gewicht ist: die Auswirkungen eines hohen Alters des Angeklagten auf das Strafverfahren. Beck weist auf die stetige Alterung der Gesellschaft hin. Sie wirft die Frage nach einer angemessenen Gleich- bzw. Ungleichbehandlung älterer Angeklagter auf. Einerseits könnten die besondere Lebenssituation der Angeklagten und somit die Sicherung seiner diese Situation betreffenden konkreten Grundrechte eine Andersbehandlung nahe legen, andererseits sei der Staat zur Gleichbehandlung von Straftätern sowie zum Aufrechterhalten allgemeiner Sicherheit in der Gesellschaft verpflichtet. Anhand der Verfahren gegen die (mutmaßlichen) NS-Täter Demjanjuk und Boere erwägt sie zum Beispiel eine Unterbringung in einer speziell für ältere Gefangene ausgerichtete Haftvollzugsanstalt. Im Verfahren gegen Demjanjuk zweifelt Beck u.a. an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft. Bei der inzwischen ergangenen Entscheidung gegen Boere wäre nach ihrer Ansicht eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Anbetracht seiner statistisch verkürzten Restlebensdauer wünschenswert gewesen.
"Anzeige- und Berichtigungspflicht bei zuvor bedingt vorsätzlich abgegebener unrichtiger Steuererklärung". Die RAe Dr. Jörg Alvermann und Dr. Peter Talaska , Köln, befassen sich mit der Grundsatzentscheidung BGH HRRS 2009 Nr. 480. Die Autoren kritisieren, dass der 1. Strafsenat in diesem Beschluss eine strafbewehrte Anzeige- und Berichtigungspflicht von Steuererklärungen selbst dann postuliert habe, wenn die Steuererklärung ursprünglich mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegeben wurde. Die Entscheidung gibt aus Sicht der Autoren in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Kritik. Insbesondere setze sich der BGH über die Grenzen zulässiger Auslegung der steuerverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 153 AO hinweg. Daneben seien durch den Beschluss aufgeworfene Folgeprobleme sowohl in formeller Hinsicht (Selbstbelastungsfreiheit) als auch in materieller Hinsicht (Tatbestandsmäßigkeit der Nichtberichtigung) nicht bzw. nicht zufriedenstellend gelöst.
Die Ausgabe umfasst folgende Rezension:
Günther Jakobs : Norm, Person, Gesellschaft. Vorüberlegungen zu einer Rechtsphilosophie. 3. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2008 (Akademischer Rat Dr. Benno Zabel , B.A., Univ. Leipzig)
IV. Entscheidungen des BGH
Folgende Entscheidungen dieser Ausgabe möchten wir hervorheben:
Mit dem Urteil BGH HRRS 2010 Nr. 200 hat der 1. Strafsenat einerseits die bisherige Aufarbeitung des "Falles Bad Reichenhall" als unzureichend bewertet, andererseits aber auch erörterungsbedürftige Ausführungen zur Konstruktion der Fahrlässigkeits- und der Unterlassungsstrafbarkeit gemacht.
1. Zur Beurteilung der Kausalität bei den (unechten) Unterlassungsdelikten ist auf die hypothetische Kausalität, die so genannte "Quasi-Kausalität" abzustellen. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr.). Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen wäre, wenn also der Erfolg nicht unabhängig davon eingetreten wäre.
2. Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist.
3. Der Senat lässt offen, ob Ursächlichkeit angenommen werden kann, wenn bei Vornahme der Handlung der Erfolg zwar nicht vermieden, aber mit Sicherheit die dem Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation durch Beeinflussung des Kausalverlaufs verändert worden wäre (so Roxin GA 2009, 73, 76 f.).
4. Nacheinander erfolgende Unterlassungen sind nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen, bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (Abgrenzung von BGHSt 37, 106, 129).
5. Die Formulierung, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Taterfolg feststehen, besagt nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes. Da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt, muss das Gericht eine hypothetische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden.
6. Die Zurechnung eines Erfolgs kann bei fahrlässigem Verhalten mehrerer Personen nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden, weil bei fahrlässigen Delikten die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans entfällt. Zu den Voraussetzungen einer fahrlässigen Unterstützung fremder Fahrlässigkeit (hier: Beitrag zu einem fahrlässigen Betrieb einer gefährlichen Eissporthalle durch die Erstattung eines die Sicherheit feststellenden Gutachtens) durch eine sog. Nebentäterschaft und eine sog. fahrlässige Mittäterschaft. Wenn sich in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein. Mittäterschaftliche Verursachung läge vor, wenn zwischen den fahrlässig Handelnden - ausdrücklich oder stillschweigend - bewusstes Zusammenwirken festzustellen wäre.
Der 5. Strafsenat hat seinem Urteil BGH HRRS 2010 Nr. 197 zur strafbaren Prostitution entschieden:
1. Zum Bestimmen im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bei freiwilliger Ausübung der Straßenprostitution. (BGHR)
2. Regelungen der Prostitutionsausübung, die auch hinsichtlich der Erbringung anderer Dienstleistungen wirksam zu vereinbaren gewesen wären, sind zu einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts ungeeignet. Daher scheidet die Festlegung von Zeit, Ort und Mindestentgelten als "Bestimmen" grundsätzlich aus. Für die Festsetzung von Mieten und sonstigen Zahlungspflichten gilt gleiches, sofern deren Erfüllung in einem angemessenen Zusammenhang mit Leistungen der Organisatoren der Prostitution stehen. (Bearbeiter)
Der 5. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 211 folgende Rechtsansicht in einem Anfrageverfahren zur Diskussion gestellt:
1. Der Senat ist der Ansicht, dass zwischen einer Katalogtat des § 138 StGB und ihrer Nichtanzeige ein normatives Stufenverhältnis bestehe, das eine Verurteilung gemäß § 138 StGB im Wege einfacher Anwendung des Zweifelssatzes bei nicht erwiesener Katalogtat eröffne, da dessen Unrechtsgehalt vollständig in dem der Katalogtat aufgehe.
2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass ein nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fortbestehender Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 StGB einer Bestrafung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten auch mit Rücksicht auf den Zweifelssatz nicht entgegensteht.
In dem für BGHR ausgewählten Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 194 stellt der 5. Strafsenat seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:
1. Ausnutzen einer Insidertatsache. (BGHR)
2. Bei verbotenen Insidergeschäften stellt der hierdurch erzielte Sondervorteil das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dar. (BGHR)
Der 5. Strafsenat hat in seinem Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 190 die Möglichkeit zu einer tätigen Reue beim Subventionsbetrug wie folgt erweitert:
§ 264 Absatz 5 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn die Subvention zwar jedenfalls teilweise gewährt worden ist, bei dem Subventionsgeber zu diesem Zeitpunkt aber keinerlei Unkenntnis über subventionserhebliche Umstände mehr bestand. Derjenige, der verhindert, dass die Subventionsvergabe auf einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt, hat alles getan hat, um keinen rechtswidrigen Erfolg eintreten zu lassen. Wenn es dennoch auf der Grundlage dieser (dann berichtigten) Angaben zur Bewilligung der Subvention kommt, bleibt der Täter straflos, weil der Kausalzusammenhang zwischen unvollständigen Angaben und der Bewilligung der Subvention entfallen ist. Da die Bewilligung der Subvention dann auf Grund einer anderen (nunmehr zutreffenden) Tatsachengrundlage erfolgte, bestand für die Verhinderung einer Gewährung kein Anlass mehr.
Der 2. Strafsenat hat in der Entscheidung BGH HRRS 2010 Nr. 149 einen weiteren Anwendungsbereich für die sog. Vollstreckungslösung geschaffen:
Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. (BGHSt)
Auch der 5. Strafsenat hat mit BGH HRRS 2010 Nr. 205 eine weitere Fallgruppe der Vollstreckungslösung anerkannt (vgl. ergänzend auch BGH HRRS 2010 Nr. 212):
Härteausgleich für während der Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei infolgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit lebenslanger Freiheitsstrafe durch Anrechnung. (BGHSt)
Im Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 204 hat der 5. Strafsenat entschieden:
Eine ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen. (BGHR)
Der 2. Strafsenat hat mit dem für BGHSt ausgewählten Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 163 das Beweisantragsrecht hinsichtlich der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestärkt:
Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des (vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), darf er sich in den Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass er seiner Entscheidung das Erstgutachten ohne Erörterung der geltend gemachten Mängel zugrunde legt. (BGHSt)
In dem ebenfalls für BGHSt vorgesehenen Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 183 hat der 3. Strafsenat folgende Rechtsansichten vertreten:
1. Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. (BGHSt)
2. Dem neuen Tatrichter ist es in diesem Falle verwehrt, dem Angeklagten allein wegen eines zeitlich vor der Entscheidung des Revisionsgerichts liegenden Verstoßes gegen Art. 6 EMRK eine Entschädigung zuzusprechen. Daneben hat er, sofern hierzu Anlass besteht, jedoch zu prüfen und zu entscheiden, ob nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist. Denn der Umstand, dass eine Entschädigungspflicht wegen eines bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung gegebenen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK nicht besteht, schließt es nicht aus, dass eine Kompensation aufgrund einer erst danach aufgetretenen Verzögerung ausgesprochen werden kann. (Bearbeiter)
3. Der Senat neigt - nicht tragend - dazu, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wegen nicht optimaler Arbeit der Ermittlungsbehörden allenfalls bei ganz erheblichen, kaum verständlichen Ermittlungsfehlern in Betracht zu ziehen, ähnlich der Grundsätze zur Kompensation von Verfahrensverzögerungen, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache entstehen. (Bearbeiter)
Mit der Protokollierung des Selbstleseverfahrens befasst sich der Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 192:
1. Mangelhaft protokolliertes Selbstleseverfahren. (BGHSt)
2. Zum sachlichen Anwendungsbereich des Protokollberichtigungsverfahrens. (Bearbeiter)
3. Die Protokollberichtigung ist auch hinsichtlich der - tatsächlich erfolgten, aber versehentlich nicht protokollierten - Feststellung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben (Fortführung von BGH - GS - BGHSt 51, 298; Abgrenzung zu BGH 2 StR 54/09 - Beschluss vom 8. Juli 2009, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). (Bearbeiter)
Der 1. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2010 Nr. 145 bedenklicherweise entschieden:
1. Für einen Beweisantrag ist neben der Benennung eines Beweisthemas nicht nur die Benennung eines Beweismittels erforderlich, sondern es ist regelmäßig auch anzugeben, auf welchem Wege das Beweismittel (der Zeuge) erreicht werden kann. Ist verfahrenskundig, dass ein Zeuge unter seiner letzten bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar war, und dass intensive, schon vor der Stellung des Beweisantrags vom Gericht über mehrere Wochen hin entfaltete Bemühungen, seiner habhaft zu werden, erfolglos geblieben waren, so ist allein die Angabe der früheren Anschrift nicht ausreichend. Vielmehr ist erforderlich, in dem Antrag zumindest substantiiert dazu vorzutragen, warum entgegen den bisher angefallenen Erkenntnissen doch Aussicht bestehen soll, den betreffenden Zeugen unter der Anschrift zu finden, oder mit welchen vom Gericht bisher nicht ergriffenen Mitteln realistische Aussichten bestehen, den Aufenthaltsort zu ermitteln.
2. Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, kann die Revision nur dann begründen, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (vgl. BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.). Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn bei der Suche nach einem der Sache nach nicht unbedeutenden Zeugen erkennbar sinnvolle Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92). Allerdings ist, wenn das Gericht nach der Beweisperson schon einige Zeit vergeblich mit Haftbefehl fahndete, auch unter dem Blickwinkel einer Aufklärungsrüge vorzutragen, welche konkreten, vom Gericht bisher nicht ergriffenen Möglichkeiten dies gewesen wären (vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06).
3. Das Beruhen eines Urteils auf dem Fehlen eines näher ausgeführten Beschlusses und der Angabe eines unzutreffenden Verlesungsgrundes kann ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlesung tatsächlich gegeben waren und die Verfahrensbeteiligten durch den Mangel nicht in ihrem Prozessverhalten beeinflusst worden sein können.
4. Die Revisionsbegründung muss grundsätzlich den ursächlichen Zusammenhang zwischen (behauptetem) Rechtsfehler und dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich darlegen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage von sich aus zu prüfen. Dies sollte jedoch gerade in Fällen, in denen ein Beruhen nicht ohne weiteres nahe liegt, den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, konkret darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen möglich erscheinen kann. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass das Revisionsgericht trotz seiner umfassenden Überprüfung der Beruhensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht erkennt und dementsprechend nicht in seine Erwägungen einbezieht.
Mit dem Urteil BGH HRRS 2010 Nr. 171 hat der 4. Strafsenat eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung eines ausländischen Inhaftierten auf einer Polizeistation gerügt.
1. Einzelfall der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beim Tod eines ausländischen Inhaftierten auf einer Polizeistation nach angeblicher Selbstanzündung des Opfers und mehrfachem Ausstellen des ausgelösten Brandmelders durch den Verantwortlichen.
2. Bei der Würdigung der (Zeugen-)Aussagen ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden ein möglicher Gruppendruck im Kollegenkreis und das im Verlauf der Ermittlungen entstandene Interesse, sich selbst zu entlasten, in den Blick zu nehmen.
3. Ein (pflichtwidriges) Unterlassen des Angeklagten ist für den konkreten Todeseintritt nur dann ursächlich geworden, wenn der Erfolg, so wie er konkret eingetreten ist, durch ein sofortiges und sachgerechtes Eingreifen des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
4. Löst der in einer Gewahrsamszelle installierte Brandmelder Alarm aus, weist das auf eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben einer in einer verschlossenen und verriegelten Zelle verwahrten Person hin. In einem solchen Fall sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, wenn zur Verhinderung einer drohenden Selbstschädigung die Fesselung angeordnet und eine berauschte Person an Händen und Füßen angekettet in Rückenlage fixiert worden ist. Hieran ändert auch die Möglichkeit eines Fehlalarms nichts.
V. Allgemeines
Die April-Ausgabe der HRRS wird voraussichtlich zum 28. April erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion
Ulf Buermeyer, Dr. iur. Karsten Gaede und Stephan Schlegel
Herausgeber: RA Dr. h.c. Gerhard Strate
Schriftleitung: Wiss. Ass. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School
Webmaster: Wiss. Ass. Stephan Schlegel


